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Damit die Streichung der Variablen zu Auftragseingängen in der Industrie erfolgen kann, müssen alle Bezüge zu diesen Variablen in Zusammenhang mit der Liste der Variablen, dem Bezugszeitraum, der Gliederungstiefe, den Fristen für die Datenübermittlung, der Übergangszeit und den für diese Variablen geltenden Definitionen, aber auch in Verbindung mit den Bedingungen für den europäischen Stichprobenplan in Bezug auf Auftragseingänge des Auslandsmarkts aufgehoben werden.
Die Variablen zu Auftragseingängen in der Industrie, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 eingeführt wurden, sollten als Leitindikator für die künftige…
Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird wie folgt geändert: 1. Buchstabe c (Liste der Variablen) wird wie folgt geändert: a) Unter Nummer 1 werden die…
Die Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 sieht einen Grenzwert für den Umfang von Stichprobenmethoden bei der Datenerhebung und –verarbeitung vor, wenn gewisse…
Es ist erforderlich, die Anhänge mit der Angabe der Länder und Produkte, die unter das Genehmigungssystem fallen, bei Bedarf unverzüglich zu überarbeiten. Bei…
In der Verordnung (EG) Nr. 657/2007 erhalten die Artikel 1 und 2 folgende Fassung: Für die Erstellung von Statistiken, bei denen für die nachfolgenden zwei in…
Wegen des Inkrafttretens neuer Vorschriften dieser Verordnung zu Fragen, die unter die Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1093/94, (EG) Nr. 1447/1999,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.