Erwägungsgrund 8 32012R0472
Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union gilt die geänderte Fassung von Anhang II mit der Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union ab dem 1. Juni 2013. Um die Verwendung von Glycerinestern aus Wurzelharz (E 445) als Emulgator zum Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug bereits vor diesem Tag zuzulassen, sollte ein früherer Geltungsbeginn für die Verwendung dieses Lebensmittelzusatzstoffes festgelegt werden.