Erwägungsgrund 4 32012R0618
Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, wonach die neuen Bestimmungen auf freiwilliger Basis bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet werden können, sollten die Lieferanten die Möglichkeit haben, bereits vor dem 1. Dezember 2013 auf freiwilliger Basis die harmonisierten Einstufungen gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung anzuwenden und die Kennzeichnung und Verpackung entsprechend anzupassen.