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Die Verordnungen (EU) Nr. 43/2012 und (EU) Nr. 44/2012 gelten generell ab dem 1. Januar 2012. Die vorliegende Verordnung sollte daher auch ab diesem Zeitpunkt gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Die neuen Bestimmungen über den großen Teufelsrochen sollten gemäß Artikel XI Absatz 5 des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der betreffenden Anhänge dieses Übereinkommens gelten. Ebenso sollte die Aufhebung von Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 im Einklang mit dem von der WCPFC festgelegten Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieser Maßnahme ab dem 31. März 2012 gelten. Da die Änderung einiger Fangbeschränkungen die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von EU-Schiffen beeinflusst kann, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
Die Verordnungen (EU) Nr. 39/2013 und (EU) Nr. 40/2013 gelten generell ab dem 1. Januar 2013. Die vorliegende Verordnung sollte in Bezug auf die Änderungen…
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fangbeschränkungen sollten ab 1. Januar 2012 gelten mit Ausnahme der Bestimmungen über die…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der EU-Fischer zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2012…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Europäischen Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der EU-Fischer zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2013…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.