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Zulassung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, Steuerungs- und Überwachungsgeräten und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte sowie von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen Inhaltsverzeichnis 21.1 Zuständige Behörde 21.2 Umfang HAUPTABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN ABSCHNITT A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 21.A.1 Umfang 21.A.2 Erfüllung durch andere Personen als den Antragsteller oder Inhaber eines Zertifikats 21.A.3A Meldesysteme 21.A.3B Lufttüchtigkeitsanweisungen 21.A.4 Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung 21.A.5 Aufzeichnungspflichten 21.A.6 Handbücher 21.A.7 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 21.A.9 Zugang und Untersuchungen ABSCHNITT B — MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN 21.A.11 Umfang 21.A.13 Berechtigung 21.A.14 Nachweis der Befähigung 21.A.15 Beantragung 21.A.19 Änderungen, die eine neue Musterzulassung erfordern 21.A.20 Nachweis der Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen 21.A.21 Anforderungen an die Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung 21.A.31 Musterbauart 21.A.33 Inspektionen und Tests 21.A.35 Testflüge 21.A.41 Musterzulassung 21.A.44 Pflichten der Inhaber 21.A.47 Übertragbarkeit 21.A.51 Laufzeit und Fortdauer 21.A.62 Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten 21.A.65 Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität von Flugzeugstrukturen (ABSCHNITT C — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT D — ÄNDERUNGEN AN MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN 21.A.90A Umfang 21.A.90B Standardänderungen 21.A.90C Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 21.A.91 Klassifizierung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung 21.A.92 Berechtigung 21.A.93 Beantragung 21.A.95 Anforderungen an die Genehmigung einer geringfügigen Änderung 21.A.97 Anforderungen an die Genehmigung einer erheblichen Änderung 21.A.101 Grundlage der Musterzulassung, Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und Umweltschutzanforderungen im Falle einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung 21.A.108 Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten 21.A.109 Pflichten und EPA-Kennzeichnung ABSCHNITT E — ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNG 21.A.111 Umfang 21.A.112A Berechtigung 21.A.112B Nachweis der Befähigung 21.A.113 Anträge auf ergänzende Musterzulassungen 21.A.115 Anforderungen an die Genehmigung von erheblichen Änderungen in Form einer ergänzenden Musterzulassung 21.A.116 Übertragbarkeit 21.A.117 Änderungen an durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckten Produktteilen 21.A.118A Pflichten und EPA-Kennzeichnung 21.A.118B Laufzeit und Fortdauer 21.A.120B Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten ABSCHNITT F — HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB 21.A.121 Umfang 21.A.122 Berechtigung 21.A.124 Beantragung 21.A.124A Nachweisverfahren 21.A.125A Ausstellung von Einzelzulassungen 21.A.125B Beanstandungen und Bemerkungen 21.A.125C Laufzeit und Fortdauer 21.A.126 Produktionsinspektionssystem 21.A.127 Prüfungen: Luftfahrzeuge 21.A.128 Prüfungen: Motoren, Propeller und Steuerungs- und Überwachungsgeräte (Control and Monitoring Units, CMU) 21.A.129 Pflichten des Herstellungsbetriebs 21.A.130 Konformitätserklärung ABSCHNITT G — GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB 21.A.131 Umfang 21.A.133 Berechtigung 21.A.134 Beantragung 21.A.134A Nachweisverfahren 21.A.135 Ausstellung von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb 21.A.139 Produktionsmanagementsystem 21.A.139A Informationssicherheitsmanagementsystem 21.A.143 Handbuch des Herstellungsbetriebs 21.A.145 Ressourcen 21.A.147 Änderungen am Produktionsmanagementsystem 21.A.148 Standortänderungen 21.A.149 Übertragbarkeit 21.A.151 Genehmigungsbedingungen 21.A.153 Änderungen der Genehmigungsbedingungen 21.A.158 Beanstandungen und Bemerkungen 21.A.159 Laufzeit und Fortdauer 21.A.163 Vorrechte 21.A.165 Pflichten der Inhaber ABSCHNITT H — LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE 21.A.171 Umfang 21.A.172 Berechtigung 21.A.173 Klassifizierung 21.A.174 Beantragung 21.A.175 Sprache 21.A.177 Ergänzungen oder Änderungen 21.A.179 Übertragbarkeit 21.A.181 Laufzeit und Fortdauer 21.A.182 Kennzeichnung von Luftfahrzeugen ABSCHNITT I — LÄRMZEUGNISSE 21.A.201 Umfang 21.A.203 Berechtigung 21.A.204 Beantragung 21.A.207 Ergänzungen oder Änderungen 21.A.209 Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten 21.A.211 Laufzeit und Fortdauer ABSCHNITT J — GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB 21.A.231 Umfang 21.A.233 Berechtigung 21.A.234 Beantragung 21.A.235 Ausstellung von Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb 21.A.239 Konstruktionsmanagementsystem 21.A.239A Informationssicherheitsmanagementsystem 21.A.243 Handbuch 21.A.245 Ressourcen 21.A.247 Änderungen am Konstruktionsmanagementsystem 21.A.249 Übertragbarkeit 21.A.251 Genehmigungsbedingungen 21.A.253 Änderungen der Genehmigungsbedingungen 21.A.258 Beanstandungen und Bemerkungen 21.A.259 Laufzeit und Fortdauer 21.A.263 Vorrechte 21.A.265 Pflichten der Inhaber ABSCHNITT K — BAUTEILE, AUSRÜSTUNGSTEILE UND KOMPONENTEN DER STEUERUNGS- UND ÜBERWACHUNGSGERÄTE (CMU) 21.A.301 Umfang 21.A.303 Einhaltung der anwendbaren Spezifikationen 21.A.305 Zulassung von Bauteilen, Ausrüstungsteilen und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte (CMU) 21.A.307 Zulässigkeit des Einbaus von Teilen und Ausrüstungen 21.A.308 Zulässigkeit des Einbaus von Komponenten in ein Steuerungs- und Überwachungsgerät (CMU) (ABSCHNITT L — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT M — REPARATUREN 21.A.431A Umfang 21.A.431B Standardreparaturen 21.A.432A Berechtigung 21.A.432B Nachweis der Befähigung 21.A.432C Beantragung einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren 21.A.433 Anforderungen an die Genehmigung eines Reparaturverfahrens 21.A.435 Klassifizierung und Genehmigung von Reparaturverfahren 21.A.439 Herstellung von Reparaturteilen 21.A.441 Ausführung von Reparaturen 21.A.443 Beschränkungen 21.A.445 Nicht reparierte Schäden 21.A.451 Pflichten und EPA-Kennzeichnung (ABSCHNITT N — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT O — ZULASSUNG GEMÄSS EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO) 21.A.601 Umfang 21.A.602A Berechtigung 21.A.602B Nachweis der Befähigung 21.A.603 Beantragung 21.A.604 ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke (APU) 21.A.605 Geforderte Daten 21.A.606 Anforderungen an die Ausstellung einer ETSO-Zulassung 21.A.607 Vorrechte durch ETSO-Zulassungen 21.A.608 Erklärung über Bauausführung und Leistungen (DDP) 21.A.609 Pflichten der Inhaber von ETSO-Zulassungen 21.A.610 Genehmigung von Abweichungen 21.A.611 Konstruktionsänderungen 21.A.619 Laufzeit und Fortdauer 21.A.621 Übertragbarkeit ABSCHNITT P — FLUGGENEHMIGUNG 21.A.701 Umfang 21.A.703 Berechtigung 21.A.707 Antrag auf Fluggenehmigung 21.A.708 Flugbedingungen 21.A.709 Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen 21.A.710 Genehmigung der Flugbedingungen 21.A.711 Ausstellung einer Fluggenehmigung 21.A.713 Änderungen 21.A.715 Sprache 21.A.719 Übertragbarkeit 21.A.723 Laufzeit und Fortdauer 21.A.725 Erneuerung von Fluggenehmigungen 21.A.727 Pflichten des Inhabers einer Fluggenehmigung ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAUTEILEN, AUSRÜSTUNGSTEILEN, STEUERUNGS- UND ÜBERWACHUNGSGERÄTEN (CMU) UND KOMPONENTEN DER CMU 21.A.801 Kennzeichnung von Produkten und Steuerungs- und Überwachungsgeräten (CMU) 21.A.803 Behandlung von Kenndaten 21.A.804 Kennzeichnung von Bauteilen, Ausrüstungsteilen und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte (CMU) 21.A.805 Kennzeichnung von kritischen Teilen 21.A.807 Kennzeichnung von ETSO-Artikeln HAUPTABSCHNITT B — VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN ABSCHNITT A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 21.B.10 Aufsichtsdokumentation 21.B.15 Mitteilungen an die Agentur 21.B.20 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem 21.B.20A Unmittelbare Reaktion auf eine Störung oder Schwachstelle der Informationssicherheit mit Auswirkungen auf die Flugsicherheit 21.B.25 Managementsystem 21.B.30 Zuweisung von Aufgaben 21.B.35 Änderungen am Managementsystem 21.B.55 Aufzeichnungspflichten 21.B.65 Aussetzung, Einschränkung und Widerruf ABSCHNITT B — MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN 21.B.70 Zertifizierungsspezifikationen 21.B.75 Sonderbedingungen 21.B.80 Grundlage der Musterzulassung für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung 21.B.82 Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung von Luftfahrzeugen 21.B.85 Geltende Umweltschutzanforderungen für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung 21.B.100 Umfang der Einbeziehung 21.B.103 Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung (ABSCHNITT C — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT D — ÄNDERUNGEN AN MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN 21.B.105 Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung 21.B.107 Erteilung einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber einer Musterzulassung ABSCHNITT E — ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNG 21.B.109 Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle einer ergänzenden Musterzulassung 21.B.111 Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung ABSCHNITT F — HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB 21.B.115 Nachweisverfahren 21.B.120 Erstzulassungsverfahren 21.B.125 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen, Bemerkungen 21.B.135 Beibehaltung von Einzelzulassungen 21.B.140 Ergänzung von Einzelzulassungen ABSCHNITT G — GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB 21.B.215 Nachweisverfahren 21.B.220 Erstzulassungsverfahren 21.B.221 Aufsichtsgrundsätze 21.B.222 Aufsichtsprogramm 21.B.225 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen, Bemerkungen 21.B.240 Änderungen am Produktionsmanagementsystem 21.B.240A Änderungen des Informationssicherheitsmanagementsystems ABSCHNITT H — LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE 21.B.320 Untersuchung 21.B.325 Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen 21.B.326 Lufttüchtigkeitszeugnis 21.B.327 Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis ABSCHNITT I — LÄRMSCHUTZZEUGNISSE 21.B.420 Untersuchung 21.B.425 Ausstellung von Lärmschutzzeugnissen ABSCHNITT J — GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB 21.B.430 Erstzulassungsverfahren 21.B.431 Aufsichtsgrundsätze 21.B.432 Aufsichtsprogramm 21.B.433 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen, Bemerkungen 21.B.435 Änderungen am Konstruktionsmanagementsystem 21.B.435A Änderungen des Informationssicherheitsmanagementsystems ABSCHNITT K — BAUTEILE, AUSRÜSTUNGSTEILE UND KOMPONENTEN DER STEUERUNGS- UND ÜBERWACHUNGSGERÄTE (CMU) (ABSCHNITT L — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT M — REPARATUREN 21.B.450 Änderungen der Grundlage der Musterzulassung im Falle der Genehmigung eines Reparaturverfahrens 21.B.453 Erteilung einer Genehmigung für Reparaturverfahren (ABSCHNITT N — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT O — ZULASSUNG GEMÄSS EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO) 21.B.480 Ausstellung einer ETSO-Zulassung ABSCHNITT P — FLUGGENEHMIGUNG 21.B.520 Untersuchung 21.B.525 Ausstellung einer Fluggenehmigung ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAUTEILEN, AUSRÜSTUNGSTEILEN, STEUERUNGS- UND ÜBERWACHUNGSGERÄTEN (CMU) UND KOMPONENTEN DER CMU Anlagen Anlage I — EASA-Formblatt 1 — Freigabebescheinigung Anlage II — Reserviert Anlage III — EASA-Formblatt 20a — Fluggenehmigung Anlage IV — EASA-Formblatt 20b — Fluggenehmigung (ausgestellt von zugelassenen Organisationen) Anlage V — EASA-Formblatt 24 — Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis Anlage VI — EASA-Formblatt 25 — Lufttüchtigkeitszeugnis Anlage VII— EASA-Formblatt 45 — Lärmzeugnis Anlage VIII — EASA-Formblatt 52 — Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug Anlage IX — EASA-Formblatt 53 — Freigabebescheinigung Anlage X — EASA-Formblatt 55 — Zulassung als Herstellungsbetrieb Anlage XI — EASA-Formblatt 65 — Einzelzulassung für die Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb Anlage XII — Testflugkategorien und zugehörige Qualifikationen von Testflugbesatzungen 21.1 Zuständige Behörde Im Sinne dieses Anhangs ist die „zuständige Behörde“ a) für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitt A: 1. für Entwicklungsbetriebe die Agentur; 2. für Herstellungsbetriebe, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Gebiet haben, für das ein Mitgliedstaat nach dem am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“) zuständig ist, die von diesem Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2018/1139 benannte Behörde oder die Agentur, wenn die Zuständigkeit nach Artikel 64 oder 65 der Verordnung (EU) 2018/1139 auf die Agentur übertragen wurde; 3. für Herstellungsbetriebe, die ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb eines Gebiets haben, für das ein Mitgliedstaat nach dem Abkommen von Chicago zuständig ist, die Agentur; b) für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitte B, D, E, J, K, M, O und Q — die Agentur; c) für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitte F und G: 1. für natürliche oder juristische Personen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Gebiet haben, für das ein Mitgliedstaat nach dem Abkommen von Chicago zuständig ist, die von diesem Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2018/1139 benannte Behörde oder die Agentur, wenn die Zuständigkeit nach Artikel 64 oder, im Falle von Abschnitt G, Artikel 65 der Verordnung (EU) 2018/1139 auf die Agentur übertragen wurde; 2. für natürliche oder juristische Personen, die ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb eines Gebiets haben, für das ein Mitgliedstaat nach dem Abkommen von Chicago zuständig ist, die Agentur; d) für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitte H und I — die von dem Mitgliedstaat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist oder eingetragen wird, benannte Behörde; e) für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitt P: 1. für in einem Mitgliedstaat eingetragene Luftfahrzeuge die vom Eintragungsmitgliedstaat benannte Behörde; 2. für ein nicht eingetragenes Luftfahrzeug die von dem Mitgliedstaat, der die Kennzeichnung vorgeschrieben hat, benannte Behörde; 3. für die Genehmigung der Flugbedingungen in Bezug auf die Konstruktionssicherheit die Agentur. 21.2 Umfang Der Hauptabschnitt A dieses Anhangs enthält die Bestimmungen, mit denen die Rechte und Pflichten des Antragstellers und des Inhabers der nach diesem Anhang ausgestellten oder auszustellenden Zertifikate festgelegt werden. Hauptabschnitt B dieses Anhangs enthält die Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben im Bereich der Zertifizierung sowie die Anforderungen an das Verwaltungs- und Managementsystem, die von der für die Durchführung von Hauptabschnitt A dieses Anhangs zuständigen Behörde zu erfüllen sind. ABSCHNITT A TECHNISCHE ANFORDERUNGEN ABSCHNITT A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 21.A.1 Umfang Dieser Abschnitt enthält allgemeine Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten des Antragstellers und des Inhabers von Zertifikaten, die auf der Grundlage dieses Anhangs ausgestellt wurden oder werden sollen. 21.A.2 Erfüllung durch andere Personen als den Antragsteller oder Inhaber eines Zertifikats Die vorgeschriebenen Aufgaben und Pflichten von Antragstellern oder Inhabern von Zertifikaten für Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte (CMU) und Komponenten der CMU im Rahmen des vorliegenden Abschnitts können in deren Namen von anderen natürlichen oder juristischen Personen wahrgenommen werden, sofern der Antragsteller oder Inhaber dieses Zertifikats nachweisen kann, mit dem Betreffenden einen Vertrag abgeschlossen zu haben, der die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten auch künftig sicherstellt. 21.A.3A Meldesystem a) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Musterzulassung, eingeschränkte Musterzulassung, ergänzende Musterzulassung, die ETSO-Zulassung (Europäische Technische Standardzulassung), die Genehmigung eines großen Reparaturverfahrens oder eine sonstige einschlägige Genehmigung beantragt hat oder besitzt, die als auf der Grundlage dieser Verordnung erteilt gilt, zu Folgendem verpflichtet: 1. Sie muss ein System zur Erfassung, Untersuchung und Analyse von Ereignismeldungen einrichten und pflegen, das es ermöglicht, Trends einer Verschlechterung zu ermitteln oder Mängel zu beheben und Ereignisse danach zu extrahieren, ob sie nach Nummer 3 meldepflichtig sind oder freiwillig gemeldet wurden. Befindet sich der Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat, kann zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und deren Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ein zentrales System eingerichtet werden. Das Meldesystem muss Folgendes umfassen: i) Meldungen und Informationen über Ausfälle, Fehlfunktionen, Mängel oder sonstige Ereignisse, die nachteilige Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU oder Komponenten der CMU haben oder haben könnten, die unter die Musterzulassung, die eingeschränkte Musterzulassung, die ergänzende Musterzulassung, die ETSO-Zulassung, die Genehmigung eines großen Reparaturverfahrens oder eine sonstige einschlägige Genehmigung fallen, die als auf der Grundlage dieser Verordnung erteilt gilt; ii) Fehler, Beinaheunfälle und Gefahren, die nicht unter Ziffer i fallen. 2. Sie muss bekannten Betreibern der Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU oder Komponenten des CMU und auf Anfrage allen gemäß anderen Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten ermächtigten Personen die Informationen über das nach Nummer 1 eingerichtete System sowie darüber zur Verfügung stellen, wie die Meldungen und Informationen über die Ausfälle, Fehlfunktionen, Mängel oder sonstigen Ereignisse nach Nummer 1 Ziffer i bereitgestellt werden müssen. 3. Sie muss der Agentur alle Ausfälle, Fehlfunktionen, Mängel oder sonstigen Ereignisse melden, von denen sie Kenntnis erlangt hat und die zu einem unsicheren Zustand geführt haben oder dazu führen könnten und die sich auf Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU oder Komponenten des CMU beziehen, die unter die Musterzulassung, die eingeschränkte Musterzulassung, die ergänzende Musterzulassung, die ETSO-Zulassung, die Genehmigung eines großen Reparaturverfahrens oder eine sonstige einschlägige Genehmigung fallen, die als auf der Grundlage dieser Verordnung erteilt gilt. b) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ist jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer Zulassung als Herstellungsorganisation nach Abschnitt G dieses Hauptabschnitts ist oder diese Zulassung beantragt hat oder Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU oder Komponenten der CMU nach Abschnitt F dieses Hauptabschnitts herstellt, zu Folgendem verpflichtet: 1. Sie muss ein System zur Erfassung und Bewertung von Ereignismeldungen, das auch Meldungen von Fehlern, Beinaheunfällen und Gefahren umfasst, einrichten und pflegen, das es ermöglicht, Trends einer Verschlechterung zu ermitteln oder Mängel zu beheben und Ereignisse danach zu extrahieren, ob sie nach den Nummern 2 und 3 dieses Buchstabens meldepflichtig sind oder freiwillig gemeldet wurden. Befindet sich der Hauptgeschäftssitz der Organisation in einem Mitgliedstaat, kann zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ein zentrales System eingerichtet werden. 2. Sie muss dem verantwortlichen Inhaber der Konstruktionsgenehmigung alle Fälle melden, in denen bei Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, UAS, CMU oder Komponenten der CMU Abweichungen von den anwendbaren Konstruktionsdaten festgestellt wurden, nachdem diese von der Herstellungsorganisation freigegeben wurden, und mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung Untersuchungen durchführen, um die Abweichungen zu ermitteln, die zu einem unsicheren Zustand führen könnten. 3. Sie muss der zuständigen Behörde des nach Punkt 21.1 zuständigen Mitgliedstaats und der Agentur die Abweichungen, die nach Punkt 21.A.3A Buchstabe b Ziffer 2 festgestellt wurden und zu einem unsicheren Zustand führen könnten, melden. 4. Sie muss, sofern die Herstellungsorganisation als Lieferant einer anderen Herstellungsorganisation handelt, auch dieser anderen Organisation alle Fälle melden, in denen er Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU oder Komponenten der CMU für jene Organisation freigegeben hat, und etwaige Abweichungen von den anwendbaren Konstruktionsdaten anschließend festgestellt wurden. c) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss jede natürliche oder juristische Person bei Meldungen nach Buchstabe a Nummer 3 sowie Buchstabe b Nummern 2, 3 und 4 die Vertraulichkeit der meldenden Person und der in der Meldung genannten Person(en) in angemessener Weise wahren. d) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss jede natürliche oder juristische Person bei Meldungen nach Buchstabe a Nummer 3 und Buchstabe b Nummer 3 die von der Agentur bzw. der zuständigen Behörde festgelegte Form und Weise einhalten und die Meldungen so bald wie möglich übermitteln, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Zeitpunkt, zu dem die natürliche oder juristische Person festgestellt hat, dass das Ereignis zu einem unsicheren Zustand führen kann, es sei denn, dies wird durch außergewöhnliche Umstände verhindert. e) Liegt die Ursache für ein nach Buchstabe a Nummer 3 oder Buchstabe b Nummer 3 gemeldetes Ereignis in einem Konstruktions- oder Produktionsfehler muss — unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte — der Inhaber der Musterzulassung, eingeschränkten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für ein großes Reparaturverfahren, ETSO-Zulassung oder einer sonstigen einschlägigen Genehmigung, die als gemäß dieser Verordnung erteilt gilt, bzw. der Herstellungsbetrieb den Grund für den Mangel untersuchen und der zuständigen Behörde des nach Punkt 21.1 zuständigen Mitgliedstaats Bericht über seine Untersuchung und die Maßnahmen erstatten, die er zur Behebung dieses Mangels zu ergreifen beabsichtigt oder vorschlägt. f) Wenn nach Ansicht der zuständigen Behörde eine Maßnahme zur Behebung eines Mangels erforderlich ist, muss der Inhaber der Musterzulassung, eingeschränkten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für ein großes Reparaturverfahren, ETSO-Zulassung oder jeder sonstigen einschlägigen Genehmigung, die als gemäß dieser Verordnung erteilt gilt, bzw. der Herstellungsbetrieb der zuständigen Behörde auf deren Antrag die zugehörigen Daten übermitteln. 21.A.3B Lufttüchtigkeitsanweisungen a) Lufttüchtigkeitsanweisungen sind von der Agentur ausgestellte oder gebilligte Dokumente, durch die an einem Luftfahrzeug oder CMU Maßnahmen zur Wiederherstellung einer ausreichenden Sicherheit vorgeschrieben werden, wenn erkennbar ist, dass die Sicherheit des Luftfahrzeugs, UAS oder CMU sonst gefährdet sein könnte. b) Die Agentur muss Lufttüchtigkeitsanweisungen ausstellen, wenn: 1. sie an einem Luftfahrzeug, UAS oder CMU aufgrund eines Mangels an dem Luftfahrzeug oder an einem darin eingebauten Motor, Propeller, Bau- oder Ausrüstungsteil, oder aufgrund eines Mangels am CMU oder an einer Komponente des CMU einen unsicheren Zustand festgestellt hat und 2. dieser Zustand auch in anderen Luftfahrzeugen, UAS oder CMU vorliegen oder auftreten könnte. c) Wenn die Agentur eine Lufttüchtigkeitsanweisung ausstellen muss, um einen unsicheren Zustand gemäß Buchstabe b beheben oder eine Inspektion durchführen zu lassen, muss der Inhaber der Musterzulassung, eingeschränkten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für erhebliche Reparaturverfahren, ETSO-Zulassung oder jeder anderen einschlägigen, gemäß der vorliegenden Verordnung erteilten Genehmigung 1. entsprechende Abhilfemaßnahmen und/oder die geforderten Inspektionen vorschlagen und der Agentur Einzelheiten dieser Vorschläge zur Genehmigung vorlegen und 2. nach der Genehmigung der Vorschläge gemäß Nummer 1 durch die Agentur allen bekannten Betreibern oder Eigentümern der betreffenden Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU oder Komponenten der CMU und auf Anforderung allen sonstigen Personen, die die Lufttüchtigkeitsanweisung einhalten müssen, geeignete beschreibende Daten und Ausführungsanweisungen bekannt machen. d) Lufttüchtigkeitsanweisungen müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. Identifizierung des unsicheren Zustands, 2. Identifizierung des betroffenen Luftfahrzeugs oder CMU, 3. die erforderlichen Maßnahmen, 4. die Frist zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen, 5. das Datum des Inkrafttretens der Lufttüchtigkeitsanweisung. 21.A.4 Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung Alle Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen, ETSO-Zulassungen, Genehmigungen von Änderungen gegenüber Musterzulassungen oder Genehmigungen von Reparaturverfahren haben mit dem Herstellungsbetrieb im erforderlichen Maß zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen: a) die befriedigende Koordination von Entwicklung und Herstellung im Sinne der Forderungen gemäß 21A.122, 21A.130 Buchstabe b Nummer 3 und 4, 21A.133 und 21A.165 Buchstabe c Nummer 2 und 3 — je nach Erfordernis — und b) die ausreichende Unterstützung der fortdauernden Lufttüchtigkeit der betreffenden Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU oder Komponenten des CMU. 21.A.5 Aufzeichnungspflichten Jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer auf der Grundlage dieser Verordnung ausgestellten Musterzulassung, eingeschränkten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, ETSO-Zulassung, Konstruktions- oder Reparaturgenehmigung, Fluggenehmigung, Zulassung als Herstellungsbetrieb oder Einzelzulassung ist oder diese beantragt haben, ist zu Folgendem verpflichtet: a) Bei der Konstruktion von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, UAS, CMU oder Komponenten des CMU bzw. deren Änderung oder Reparatur muss sie ein Aufzeichnungssystem einrichten und die einschlägigen Konstruktionsinformationen bzw. -daten pflegen. Diese für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, UAS, CMU oder Komponenten des CMU, die fortdauernde Gültigkeit der betrieblichen Eignungsdaten und die Einhaltung der geltenden Umweltschutzanforderungen notwendigen Informationen bzw. Daten müssen der Agentur zur Verfügung gestellt werden. b) Bei der Herstellung von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU oder Komponenten des CMU muss sie die Einzelheiten des Herstellungsprozesses, die für die Konformität von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU oder Komponenten des CMU mit den anwendbaren Konstruktionsdaten relevant sind, sowie die Anforderungen an ihre Partner und Lieferanten aufzeichnen und diese Daten der zuständigen Behörde zur Verfügung stellen, damit dieser die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU oder Komponenten des CMU erforderlichen Informationen vorliegen. c) In Bezug auf Fluggenehmigungen: 1. muss sie die Dokumente aufbewahren, die zur Festlegung und Begründung der Flugbedingungen erstellt wurden, und sie der Agentur sowie ihrer zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, damit dieser die zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, UAS und CMU erforderlichen Informationen vorliegen. 2. muss sie die im Rahmen ihrer Rechte als zugelassene Organisation ausgestellte Fluggenehmigung und die damit zusammenhängenden Dokumente, einschließlich der Aufzeichnungen und Dokumente der Inspektion, auf deren Grundlage die Genehmigung der Flugbedingungen und die Fluggenehmigung selbst ausgestellt wurden, aufbewahren und sie der Agentur und ihrer zuständigen Behörde des für die Aufsicht über die Organisation zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, damit diesen die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, UAS und CMU erforderlichen Informationen vorliegen. d) Sie muss die Aufzeichnungen über die in den Punkten 21.A.139(c), 21.A.145(b), 21.A.145(c), 21.A.239(c), 21.A.245(a) bzw. 21.A.245(e)(1) genannten Kompetenzen und Qualifikationen des Personals aufbewahren, das an folgenden Funktionen beteiligt ist: 1. an der Entwicklung oder an der Produktion, 2. an der unabhängigen Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation, 3. am Sicherheitsmanagement. e) Sie muss die Aufzeichnungen über die Autorisierung des Personals aufbewahren, wenn sie Personal einstellt, das 1. die Rechte der zugelassenen Organisation nach Punkt 21.A.163 bzw. Punkt 21.A.263 ausübt, 2. die unabhängige Funktion der Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen von Punkt 21.A.139(e) bzw. Punkt 21.A.239(e) durch die Organisation wahrnimmt, 3. die unabhängige Funktion der Überprüfung des Nachweises der Einhaltung von Punkt 21.A.239(d)(2) wahrnimmt. 21.A.6 Handbücher Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen oder ergänzenden Musterzulassungen müssen a) Originale aller Handbücher oder der in den Handbüchern enthaltenen Variationen, die gemäß der geltenden Musterzulassungsgrundlage, der geltenden Zertifizierungsgrundlage für die betrieblichen Eignungsdaten und den geltenden Umweltschutzanforderungen für das Produkt, das UAS, das CMU oder den Artikel erforderlich sind, erstellen, pflegen und aktualisieren und der Agentur auf Anforderung Kopien davon überlassen; b) bei unbemannten Luftfahrzeugen feststellen, ob der Einbau eines CMU in einer physischen Umgebung erforderlich ist, und dem Betreiber alle erforderlichen Anweisungen für den Einbau des CMU und für dessen Freigabe nach Anhang I (Teil-ML.UAS) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 der Kommission zur Verfügung stellen. 21.A.7 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit a) Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen, Genehmigungen von Konstruktionsänderungen oder Reparaturverfahren müssen für den Nachweis der Einhaltung der geltenden Musterzertifizierungsgrundlage, die von der Agentur nach Punkt 21.B.80 festgelegt und mitgeteilt wurde, die Anweisungen ausarbeiten oder auf die Anweisungen verweisen, die benötigt werden, um sicherzustellen, dass der sich auf das Luftfahrzeug-, UAS- und CMU-Muster und auf jedes damit zusammenhängende Teil oder jede damit zusammenhängende Komponente des CMU beziehende Lufttüchtigkeitsstandard über die gesamte Betriebsdauer des Luftfahrzeugs oder UAS aufrechterhalten wird. b) Mindestens einen vollständigen Satz von Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss der Inhaber 1. einer Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung jedem bekannten Eigentümer eines oder mehrerer Produkte, UAS oder CMU bei deren Lieferung oder bei Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, bereitstellen; 2. einer ergänzenden Musterzulassung oder Genehmigung einer Konstruktionsänderung allen bekannten Betreibern des von der Änderung betroffenen Produkts, UAS oder CMU bei der Freigabe des modifizierten Produkts oder des modifizierten CMU bereitstellen; 3. einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren allen bekannten Betreibern des von der Reparatur betroffenen Produkts oder CMU bei der Freigabe des Produkts oder CMU, das das Reparaturverfahren umfasst, bereitstellen. Die reparierten Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, CMU oder Komponenten des CMU dürfen freigegeben werden, bevor die diesbezüglichen Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit fertiggestellt wurden, jedoch nur für eine beschränkte Einsatzdauer und gemäß Absprache mit der Agentur. Danach stellen diese Inhaber von Konstruktionsgenehmigungen diese Anweisungen auf Anfrage jeder Person zur Verfügung, die zur Einhaltung dieser Anweisungen verpflichtet ist. c) Abweichend von Buchstabe b kann der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung die Verfügbarkeit eines Teils der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der sich auf planmäßige Ausführungsanweisungen mit langer Vorlaufzeit bezieht, so lange aufschieben, bis das Produkt oder CMU bzw. das modifizierte Produkt oder modifizierte CMU in Betrieb genommen wurde, muss diese Anweisungen jedoch zur Verfügung stellen, bevor diese Daten für das Produkt oder das modifizierte Produkt benötigt werden. d) Der Inhaber der Konstruktionsgenehmigung, der nach Buchstabe b Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zur Verfügung stellen muss, muss auch Änderungen dieser Anweisungen allen bekannten Betreibern des von der Änderung betroffenen Produkts, UAS oder CMU und auf Verlangen jeder anderen Person, die diesen Änderungen genügen muss, zur Verfügung stellen. Dieser Inhaber der Konstruktionsgenehmigung muss gegenüber der Agentur auf Verlangen die Angemessenheit des Verfahrens nachweisen, mit dem die Änderungen der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach diesem Punkt zur Verfügung gestellt werden. 21.A.9 Zugang und Untersuchung Jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer auf der Grundlage dieser Verordnung ausgestellten Musterzulassung, eingeschränkten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, ETSO-Zulassung, Genehmigung einer Konstruktionsänderung oder Reparaturgenehmigung, eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines Lärmzeugnisses, einer Fluggenehmigung, Zulassung als Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieb oder Einzelzulassung ist oder diese beantragt hat, ist zu Folgendem verpflichtet: a) Sie muss der zuständigen Behörde Zugang zu allen Einrichtungen, Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU, Komponenten der CMU, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Prozessen, Verfahren oder jeglichem sonstigen Material gewähren, damit diese Berichte überprüfen, Inspektionen durchführen oder erforderlichenfalls Tests im Flug und am Boden durchführen oder beobachten kann, um die erstmalige und fortgesetzte Einhaltung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte durch die Organisation zu überprüfen. b) Sie muss Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde Zugang nach Buchstabe a auch in Bezug auf die Partner, Lieferanten und Unterauftragnehmer der natürlichen oder juristischen Person hat. ABSCHNITT B — MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN 21.A.11 Umfang Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren für die Ausstellung von Musterzulassungen für Produkte und CMU sowie von eingeschränkten Musterzulassungen für Luftfahrzeuge vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Zertifikate definiert. 21.A.13 Berechtigung Musterzulassungen oder eingeschränkte Musterzulassungen dürfen unter den im vorliegenden Abschnitt dargelegten Bedingungen von allen natürlichen oder juristischen Personen beantragt werden, die ihre Befähigung gemäß Nummer 21A.14 nachgewiesen haben oder noch nachweisen. 21.A.14 Nachweis der Befähigung a) Ein Antragsteller, der eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung beantragt, muss seine Befähigung in Form einer durch die Agentur gemäß Abschnitt J erteilten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nachweisen. b) Abweichend von Buchstabe a kann ein Antragsteller bei der Agentur als Alternative zum Befähigungsnachweis die Genehmigung von Verfahren beantragen und dabei die spezifischen Entwicklungstätigkeiten, Ressourcen und Arbeitsgänge beschreiben, die zur Einhaltung der Vorschriften dieses Anhangs I (Teil 21) erforderlich sind, wenn es sich um Produkte der folgenden Arten handelt: 1. ein ELA2-Luftfahrzeug, 2. ein Triebwerk oder einen Propeller, das/der in ein ELA2-Luftfahrzeug eingebaut ist, 3. Kolbenmotor, 4. nicht verstellbarer oder verstellbarer Propeller. c) Abweichend von Buchstabe a kann ein Antragsteller seine Befähigung nachweisen, indem er sein gemäß Punkt 21.A.15(b) vorgeschriebenes Zertifizierungsprogramm von der Agentur abnehmen lässt, wenn es sich bei den zu zertifizierenden Produkten um Produkte folgender Art handelt: 1. ein ELA1-Luftfahrzeug oder 2. ein Triebwerk oder einen Propeller, das/der in ein ELA1-Luftfahrzeug eingebaut ist. 21.A.15 Beantragung a) Anträge auf Musterzulassungen oder eingeschränkte Musterzulassungen sind in der von der Agentur festgelegten Form vorzulegen. b) Ein Antrag auf eine Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung muss mindestens vorläufige beschreibende Daten des Produkts, UAS oder CMU und die Art des Betriebs beinhalten, für den die Zulassung beantragt wird. Darüber hinaus muss der Antrag zum Nachweis der Konformität nach Punkt 21.A.20 ein Zertifizierungsprogramm beinhalten bzw. ist dieses zum ursprünglichen Antrag nachzureichen, und muss sämtliche der folgenden Punkte umfassen: 1. eine detaillierte Beschreibung der Musterbauart, einschließlich aller zu zertifizierenden Konfigurationen; 2. die vorgeschlagenen Betriebsmerkmale und Beschränkungen; 3. den Verwendungszweck des Produkts, UAS oder CMU und die Art des Betriebs, für den die Zulassung beantragt wird; 4. einen im Einklang mit den Anforderungen und Optionen nach den Punkten 21.B.80, 21.B.82 und 21.B.85 ausgearbeiteten Vorschlag für eine erste Musterzulassungsgrundlage, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und die Umweltschutzanforderungen; 5. einen Vorschlag für eine Aufschlüsselung des Zertifizierungsprogramms nach aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis, einschließlich eines Vorschlags für die Mittel und die entsprechenden Dokumente für den Konformitätsnachweis; 6. einen Vorschlag zur Bewertung der aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Nichtübereinstimmung mit der Musterzulassungsgrundlage, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen nicht festgestellt wird, sowie unter Berücksichtigung der potenziellen Folgen dieser Nichteinhaltung für die Sicherheit von Produkten oder UAS, die Umweltverträglichkeit oder die Sicherheit von CMU. Die vorgeschlagene Bewertung muss mindestens die in Punkt 21.B.100 Buchstabe a Nummern 1 bis 4 genannten Elemente berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Bewertung muss der Antrag einen Vorschlag für die Einbeziehung der Agentur in die Verifizierung der Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis enthalten; 7. einen Zeitplan für das Projekt mit Angaben zu den wichtigsten Meilensteinen. c) Nachdem das Zertifizierungsprogramm bei der Agentur erstmals eingereicht wurde, ist es vom Antragsteller zu aktualisieren, sofern sich Änderungen des Zertifizierungsprojekts ergeben, die sich auf eine der Nummern 1 bis 7 unter Buchstabe b auswirken. d) Ein Antrag auf Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung für ein Luftfahrzeug muss einen ergänzenden Antrag auf Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten beinhalten bzw. ist dieser zum ursprünglichen Antrag nachzureichen. e) Anträge auf eine Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung für ein großes Flugzeug oder einen großen Drehflügler bleiben für eine Dauer von fünf Jahren, Anträge auf eine sonstige Musterzulassung oder auf eine sonstige eingeschränkte Musterzulassung für eine Dauer von drei Jahren gültig, soweit nicht der Antragsteller bei der Beantragung nachweist, dass er für sein Produkt, UAS oder CMU mehr Zeit für den Nachweis und die Konformitätserklärung benötigt und die Agentur diese Fristverlängerung genehmigt. f) Falls eine Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung nicht ausgestellt wurde oder offenkundig nicht innerhalb der in Buchstabe e genannten Frist ausgestellt wird, kann der Antragsteller 1. einen neuen Antrag einreichen und muss dann der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach den Punkten 21.B.80, 21.B.82 und 21.B.85 für den Zeitpunkt des neuen Antrags festgelegt und mitgeteilt wurden, oder 2. eine Verlängerung der in Buchstabe e genannten Frist beantragen und einen neuen Termin für die Ausstellung der Musterzulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung vorschlagen. In diesem Fall muss der Antragsteller dann der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach den Punkten 21.B.80, 21.B.82 und 21.B.85 für den vom Antragsteller gewählten Zeitpunkt festgelegt und mitgeteilt wurden. Allerdings darf dieser Zeitpunkt bei einem Antrag auf eine Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung für ein großes Flugzeug oder einen großen Drehflügler nicht mehr als fünf Jahre und bei einem Antrag auf eine sonstige Musterzulassung oder eine sonstige eingeschränkte Musterzulassung nicht mehr als drei Jahre vor dem neuen, vom Antragsteller vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Ausstellung der Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung liegen. 21.A.19 Änderungen, die eine neue Musterzulassung erfordern Natürliche oder juristische Personen, die an einem Produkt Reparaturen vorzunehmen beabsichtigen, müssen eine neue Musterzulassung beantragen, wenn die Änderungen an Konstruktion, Leistung, Schub oder Masse nach Bewertung der Agentur so umfassend sind, dass eine substanziell vollständige Prüfung auf Einhaltung der anwendbaren Musterzulassungsgrundlage erforderlich ist. Natürliche oder juristische Personen, die an einem UAS oder CMU Reparaturen vorzunehmen beabsichtigen, müssen eine neue Musterzulassung beantragen, wenn die Änderungen an der Konstruktion nach Bewertung der Agentur so umfassend sind, dass eine substanziell vollständige Prüfung auf Einhaltung der anwendbaren Musterzulassungsgrundlage erforderlich ist. 21.A.20 Nachweis der Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen a) Antragsteller haben, nachdem das Zertifizierungsprogramm von der Agentur akzeptiert wurde, nachzuweisen, dass die Grundlage der Musterzulassung, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und die Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur nach den Punkten 21.B.80, 21.B.82 und 21.B.85 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden, eingehalten werden und der Agentur die Mittel zur Verfügung zu stellen, anhand deren dieser Nachweis erbracht wird. b) Antragsteller haben der Agentur etwaige Probleme oder Ereignisse mitzuteilen, die während des Verfahrens des Konformitätsnachweises aufgetreten sind und sich spürbar auf die Risikobewertung nach Punkt 21.A.15(b)(6) oder auf das Zertifizierungsprogramm auswirken können oder auf andere Weise eine Änderung des Umfangs der Einbeziehung der Agentur erfordern, der dem Antragsteller nach Punkt 21.B.100(c) bereits mitgeteilt worden war. c) Die Antragsteller müssen entsprechend dem Zertifizierungsprogramm die Belege für die Konformität in die Nachweisdokumente aufnehmen. d) Nachdem der Antragsteller alle Nachweise entsprechend dem Zertifizierungsprogramm erbracht hat und auch die Inspektionen und Tests nach Punkt 21.A.33 sowie alle Testflüge nach Punkt 21.A.35 durchgeführt wurden, hat er Folgendes zu erklären: 1. Der Nachweis der Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur entsprechend dem von ihr akzeptierten Zertifizierungsprogramm festgelegt und mitgeteilt wurden, wurde erbracht und 2. es wurden keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt, die die Sicherheit des Produkts, UAS oder CMU für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten. e) Der Antragsteller legt der Agentur die in Buchstabe d genannte Konformitätserklärung vor. Antragsteller, die im Besitz einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind, müssen die Konformitätserklärung entsprechend Abschnitt J abgeben und der Agentur vorlegen. 21.A.21 Anforderungen an die Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung a) Um für ein Produkt oder CMU eine Musterzulassung oder für ein Luftfahrzeug, das die wesentlichen Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 nicht erfüllt, eine eingeschränkte Musterzulassung für Luftfahrzeuge ausgestellt zu bekommen, muss der Antragsteller 1. seine Befähigung nach Punkt 21.A.14 nachweisen; 2. die Konformität nach Punkt 21.A.20 nachweisen; 3. für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung für Luftfahrzeuge nachweisen, dass für den Motor und/oder den Propeller, falls diese in das Luftfahrzeug eingebaut sind, i) eine Musterzulassung gemäß dieser Verordnung ausgestellt oder festgesetzt wurde oder ii) die für Luftfahrzeuge, bei denen es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, festgelegte Grundlage der Musterzulassung oder die für unbemannte Luftfahrzeugsysteme festgelegte Grundlage der Musterzulassung sowie die Umweltschutzanforderungen, die von der Agentur für den sicheren Flug des Luftfahrzeugs als notwendig benannt und mitgeteilt wurden, eingehalten werden; 4. für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung für unbemannte Luftfahrzeuge i) die Einhaltung der für UAS festgelegten Grundlage der Musterzulassung nach Punkt 21.B.80 nachweisen; ii) nachweisen, dass das CMU über eine gemäß dieser Verordnung ausgestellte Musterzulassung verfügt, wenn das CMU getrennt von dem unbemannten Luftfahrzeug zugelassen wurde. b) Abweichend von Buchstabe a Nummer 2 ist der Antragsteller, sofern er dies mit der Erklärung nach Punkt 21.A.20 Buchstabe d beantragt, berechtigt, eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung für ein Luftfahrzeug ausgestellt zu bekommen, bevor er die Einhaltung der anwendbaren Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachweist, sofern er den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor die betrieblichen Eignungsdaten tatsächlich verwendet werden sollen. 21.A.31 Musterbauart a) Zu einer Musterbauart gehören: 1. die Zeichnungen und Spezifikationen sowie eine Liste dieser Zeichnungen und Spezifikationen, die die Konfiguration und die Konstruktionsmerkmale des Produkts, UAS oder CMU definieren, das nachweislich der geltenden Musterzulassungsgrundlage und den Umweltschutzanforderungen genügt; 2. Informationen über die zur Sicherung der Konformität des Produkts und des CMU erforderlichen Materialien, Prozesse sowie Herstellungs- und Montageverfahren; 3. der genehmigte Abschnitt über Beschränkungen der Lufttüchtigkeit in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit wie in den geltenden Zertifizierungsspezifikationen festgelegt und 4. alle sonstigen Daten, deren Vergleich die Feststellung der Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls der Umwelteigenschaften späterer Produkte und CMU der gleichen Art ermöglicht. b) Alle Musterbauarten müssen in geeigneter Weise gekennzeichnet werden. 21.A.33 Inspektionen und Tests a) (Reserviert) b) Vor der Durchführung der einzelnen Tests, die im Rahmen des Konformitätsnachweises nach Punkt 21.A.20 durchgeführt werden, hat der Antragsteller Folgendes überprüft: 1. für das Prüfmuster: i) dass die Werkstoffe und Prozesse hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Musterbauart genügen; ii) dass die Einzelteile der Produkte und die Komponenten der CMU hinreichend den Zeichnungen der vorgeschlagenen Musterbauart genügen und iii) dass die Herstellungsprozesse, die Konstruktion und die Montage hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Musterbauart genügen und 2. dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert sind. c) Auf der Grundlage der nach Buchstabe b durchgeführten Verifizierung hat der Antragsteller eine Konformitätserklärung auszustellen, in der er etwaige Nichtkonformitäten aufführt und belegt, dass diese die Testergebnisse nicht beeinträchtigen werden, und der Agentur zu ermöglichen, Inspektionen durchzuführen, die diese zur Überprüfung der Gültigkeit dieser Erklärung für notwendig erachtet. d) Der Antragsteller muss der Agentur gestatten, 1. alle mit dem Konformitätsnachweis im Zusammenhang stehenden Daten und Informationen zu überprüfen und 2. zum Nachweis der Konformität Tests oder Inspektionen selbst durchzuführen oder dabei anwesend zu sein. e) Für alle in Anwesenheit der Agentur nach Buchstabe d Nummer 2 oder von dieser selbst durchgeführten Tests und Inspektionen gilt Folgendes: 1. Der Antragsteller legt der Agentur die in Buchstabe c genannte Konformitätserklärung vor und 2. das Prüfmuster oder die Prüf- und Messeinrichtung dürfen zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung der Konformitätserklärung nach Buchstabe c und dem Zeitpunkt, an dem das Prüfmuster der Agentur zur Prüfung vorgelegt wird, nicht so verändert werden, dass sich dies auf die Gültigkeit der Konformitätserklärung auswirkt. 21.A.35 Testflüge a) Testflüge zur Ausstellung einer Musterzulassung sind gemäß den Bedingungen durchzuführen, die die Agentur für solche Testflüge spezifiziert hat. b) Der Antragsteller hat alle Testflüge durchzuführen, die die Agentur für erforderlich hält, 1. um die Einhaltung der geltenden Musterzulassungsgrundlage und der Umweltschutzanforderungen feststellen zu können und 2. um bei Luftfahrzeugen, UAS und CMU, die gemäß diesem Anhang zu zertifizieren sind, feststellen zu können, ob ausreichende Sicherheit dafür besteht, dass das Luftfahrzeug und dessen Bauteile und Ausrüstungsteile, das UAS oder CMU zuverlässig sind und einwandfrei arbeiten. Dies gilt nicht für i) Segelflugzeuge (ausgenommen unbemannte Segelflugzeuge) und Motorsegler (ausgenommen unbemannte Motorsegler), ii) Ballons und Luftschiffe nach der Definition für ELA1 oder ELA2, iii) Flugzeuge (ausgenommen unbemannte Flugzeuge) mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2 722 kg oder weniger. c) (Reserviert) d) (Reserviert) e) (Reserviert) f) Die nach Buchstabe b Ziffer 2 vorgeschriebenen Testflüge müssen Folgendes umfassen: 1. Für Luftfahrzeuge, ausgenommen unbemannte Luftfahrzeuge: i) die von der Agentur für erforderlich erachteten Flugstunden, jedoch mindestens 150 Stunden, damit vor der Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs dessen sicherer Betrieb gewährleistet ist; ii) insbesondere bei Luftfahrzeugen mit Turbinentriebwerken eines bis dahin in Luftfahrzeugen mit Musterzulassung nicht verwendeten Typs eine Betriebsdauer von mindestens 300 Stunden mit einem vollen Satz von Triebwerken entsprechend einer Musterzulassung; 2. für UAS und CMU die Flugstunden, die die Agentur unter Berücksichtigung der Komplexität der Konstruktion des Luftfahrzeugs und des CMU sowie deren Sicherheitsrisikos für erforderlich erachtet, damit vor Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs und des CMU deren sicherer Betrieb gewährleistet ist. 21.A.41 Musterzulassung Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen müssen die Musterbauart, die Betriebsbeschränkungen, die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das Datenblatt der Musterzulassung für die Lufttüchtigkeit und die Emissionen, die geltende Grundlage der Musterzulassung und die Umweltschutzanforderungen, deren Einhaltung die Agentur feststellt, sowie alle sonstigen Bedingungen oder Beschränkungen beinhalten, die für das betreffende Produkt, UAS oder CMU durch die geltenden Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen vorgeschrieben werden. Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen von Luftfahrzeugen müssen außerdem die geltende Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten, die betrieblichen Eignungsdaten sowie das Lärmdatenblatt der Musterzulassung beinhalten. Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die CO2-Emissionen muss im Datenblatt der Musterzulassung und der eingeschränkten Musterzulassung für ein Luftfahrzeug enthalten sein, und der Nachweis über die Erfüllung der Abgasemissionsanforderungen muss im Datenblatt der Musterzulassung von Motoren enthalten sein. 21.A.44 Pflichten der Inhaber Jeder Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung a) ist verpflichtet, den in den Punkten 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.5, 21.A.6, 21.A.7, 21.A.9, 21.A.62 und 21.A.65 festgelegten Pflichten nachzukommen und hierzu kontinuierlich die Anforderungen an ihre für die Berechtigung nach Punkt 21.A.13 erforderliche Befähigung zu erfüllen. b) die Kennzeichnung in Übereinstimmung mit Abschnitt Q angeben. Ab dem 18. Mai 2022 gilt die Verpflichtung zur Einhaltung der unter Buchstabe a aufgeführten Pflichten als Bezugnahme auf die Punkte 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.5, 21.A.6, 21.A.7, 21.A.62 und 21.A.65; und hierzu muss jeder Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung ständig die Anforderungen an den Befähigungsnachweis nach Punkt 21.A.14 einhalten. 21.A.47 Übertragbarkeit Eine Musterzulassung, eingeschränkte Musterzulassung oder ETSO-Zulassung für ein Hilfstriebwerk darf nur an eine natürliche oder juristische Person übertragen werden, die in der Lage ist, die in Punkt 21.A.44 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und hierzu ihre Befähigung nach Punkt 21.A.14 nachgewiesen hat. 21.A.51 Laufzeit und Fortdauer a) Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange: 1. der Inhaber die Bedingungen dieses Anhangs I (Teil 21) einhält und 2. die Zulassung nicht zurückgegeben oder gemäß den einschlägigen Verwaltungsverfahren der Agentur widerrufen wird. b) Bei Rückgabe oder Widerruf sind die Musterzulassung und die eingeschränkte Musterzulassung an die Agentur zurückzugeben. 21.A.62 Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten Der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung hat Folgendes bereitzustellen: a) mindestens einen Satz vollständiger betrieblicher Eignungsdaten gemäß der einschlägigen Zertifizierungsbasis für die betriebliche Eignung, der allen bekannten EU-Benutzern des Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt wird, bevor die betrieblichen Eignungsdaten von einer Schulungseinrichtung oder einem EU-Benutzer verwendet werden müssen, und b) alle Änderungen der betrieblichen Eignungsdaten, die allen bekannten EU-Benutzern des Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt werden, und c) auf Anfrage die einschlägigen Daten gemäß den Buchstaben a und b, die: 1. der zuständigen Behörde für die Überprüfung der Einhaltung eines oder mehrerer Elemente dieses Satzes betrieblicher Eignungsdaten und 2. jeder anderen Person, die zur Einhaltung eines oder mehrerer Elemente dieses Satzes betrieblicher Eignungsdaten verpflichtet ist, zur Verfügung zu stellen sind. 21.A.65 Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität von Flugzeugstrukturen Der Inhaber der Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug muss sicherstellen, dass das Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität während der gesamten Betriebsdauer des Flugzeugs unter Berücksichtigung der Erfahrung im Flugbetrieb und des laufenden Betriebs gültig bleibt. (ABSCHNITT C — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT D — ÄNDERUNGEN AN MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN 21.A.90A Umfang Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung von Änderungen gegenüber Musterzulassungen vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber solcher Genehmigungen festgelegt. In diesem Abschnitt werden auch Standardänderungen definiert, die keinem Genehmigungsverfahren nach diesem Abschnitt unterliegen. Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst. 21.A.90B Standardänderungen a) Standardänderungen sind Änderungen einer Musterzulassung: 1. in Bezug auf: i) Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 5 700 kg oder weniger, ii) Drehflügler mit einer MTOM von 3 175 kg oder weniger, iii) Segelflugzeuge, Motorsegler, Ballons und Luftschiffe nach der Definition für ELA1 oder ELA2, iv) VTOL-fähige Luftfahrzeuge mit einer MTOM von 5 700 kg oder weniger, 2. die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in den von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardänderungen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und 3. die nicht im Widerspruch zu den Daten des Musterzulassungsinhabers stehen. b) Die Nummern 21.A.91 bis 21.A.109 gelten nicht für Standardänderungen. 21.A.90C Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit a) Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sind Änderungen, die nicht unmittelbar infolge einer Änderung gegenüber der Musterbauart oder dem Reparaturverfahren vorbereitet werden. b) Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit können nur vom Genehmigungsinhaber der Konstruktion vorgenommen werden, für die diese Anweisungen erstellt wurden. c) Die Punkte 21.A.91 bis 21.A.109 gelten nicht für autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die 1. den Abschnitt über Beschränkungen der Lufttüchtigkeit der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nicht berühren und 2. vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung keinen zusätzlichen Nachweis der Einhaltung der Zertifizierungsgrundlage verlangen. d) Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Buchstabe c müssen vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung nach mit der Agentur vereinbarten Verfahren genehmigt werden. 21.A.91 Klassifizierung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung Änderungen gegenüber einer Musterzulassung müssen als „geringfügig“ oder „erheblich“ klassifiziert werden. „Geringfügig“ sind Änderungen, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die Betriebseigenschaften, die zertifizierten Lärmpegel oder Emissionsniveaus, die betrieblichen Eignungsdaten oder andere Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit oder Umweltverträglichkeit eines Produkts oder eines UAS berühren, oder die sich nicht merklich auf die Zuverlässigkeit, die Betriebseigenschaften oder andere Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit eines CMU berühren. Alle anderen Änderungen werden unbeschadet Punkt 21.A.19 als „erheblich“ im Sinne dieses Abschnitts angesehen. Erhebliche wie geringfügige Änderungen müssen nach Punkt 21.A.95 bzw. Punkt 21.A.97 zugelassen werden und in geeigneter Weise gekennzeichnet sein. 21.A.92 Berechtigung a) Nur der Inhaber der Musterzulassung darf eine Genehmigung für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung im Sinne dieses Abschnitts beantragen; alle sonstigen Anträge für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind gemäß Abschnitt E zu stellen. b) Genehmigungen für geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung im Sinne dieses Abschnitts können von allen natürlichen und juristischen Personen beantragt werden. 21.A.93 Beantragung a) Anträge auf Genehmigung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind in der von der Agentur vorgegebenen Form und Weise vorzulegen. b) Der Antrag muss zum Nachweis der Konformität nach Punkt 21.A.20 ein Zertifizierungsprogramm beinhalten bzw. ist dieses zum ursprünglichen Antrag nachzureichen, und Folgendes umfassen: 1. eine Beschreibung der Änderung unter Angabe i) der Konfiguration(en) des Produkts, UAS oder CMU laut Musterzulassung, die geändert werden soll(en); ii) aller Produkt-, UAS- oder CMU-Bereiche in der Musterzulassung, auch der zugelassenen Handbücher, die geändert wurden oder von der Änderung betroffen sind und iii) aller notwendigen Änderungen gegenüber den betrieblichen Eignungsdaten, sofern diese von der Änderung betroffen sind; 2. Angaben zu einer für den Konformitätsnachweis der Änderung notwendigen Wiederholungsuntersuchung sowie zu den Bereichen, die von der Änderung gegenüber der geltenden Musterzulassungsgrundlage, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen betroffen sind und 3. bei einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung i) einen im Einklang mit den Anforderungen und Optionen nach Punkt 21.A.101 ausgearbeiteten Vorschlag für eine erste Musterzulassungsgrundlage, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und die Umweltschutzanforderungen; ii) einen Vorschlag für eine Aufschlüsselung des Zertifizierungsprogramms nach aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis, einschließlich eines Vorschlags für die Mittel und die entsprechenden Dokumente für den Konformitätsnachweis; iii) einen Vorschlag zur Bewertung der aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Nichtübereinstimmung mit der Musterzulassungsgrundlage, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen nicht festgestellt wird, sowie unter Berücksichtigung der potenziellen Folgen dieser Nichteinhaltung für die Sicherheit von Produkten oder UAS, die Umweltverträglichkeit oder die Sicherheit von CMU. Die vorgeschlagene Bewertung muss mindestens die in Punkt 21.B.100 Buchstabe a Nummern 1 bis 4 genannten Elemente berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Bewertung muss der Antrag einen Vorschlag für die Einbeziehung der Agentur in die Verifizierung der Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis enthalten und iv) einen Zeitplan für das Projekt mit Angaben zu den wichtigsten Meilensteinen. c) Anträge auf Änderung gegenüber einer Musterzulassung für große Flugzeuge oder große Drehflügler bleiben für eine Dauer von fünf Jahren, Anträge auf Änderung gegenüber sonstigen Musterzulassungen für eine Dauer von drei Jahren gültig. Falls eine Änderung nicht genehmigt wurde oder offenkundig nicht innerhalb der Frist gemäß diesem Buchstaben genehmigt wird, kann der Antragsteller 1. einen neuen Antrag auf Änderung der Musterzulassung einreichen und dann der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21.A.101 festgelegt und nach Punkt 21.B.105 für den Zeitpunkt des neuen Antrags mitgeteilt wurden, oder 2. eine Verlängerung der in Buchstabe c Satz 1 für den ursprünglichen Antrag genannten Frist beantragen und einen neuen Termin für die Erteilung der Genehmigung vorschlagen. In diesem Fall muss der Antragsteller dann der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach den Punkten 21.A.101 und 21.B.105 für den vom Antragsteller gewählten Zeitpunkt festgelegt bzw. mitgeteilt wurden. Allerdings darf dieser Zeitpunkt bei einem Antrag auf Änderung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug oder einen großen Drehflügler nicht mehr als fünf Jahre und bei einem Antrag auf Änderung gegenüber einer anderen Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung nicht mehr als drei Jahre vor dem neuen, vom Antragsteller vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Erteilung der Genehmigung liegen. 21.A.95 Anforderungen an die Genehmigung einer geringfügigen Änderung a) Geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind zu klassifizieren und zu genehmigen: 1. durch die Agentur oder 2. durch einen genehmigten Entwicklungsbetrieb im Rahmen seiner Vorrechte nach Punkt 21.A.263(c)(1) und (2) sowie entsprechend den Genehmigungsbedingungen. b) Geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung dürfen nur dann genehmigt werden, wenn: 1. nachgewiesen wurde, dass die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen genügen, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gelten; 2. im Falle einer Änderung, die sich auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkt, nachgewiesen wurde, dass die notwendigen Änderungen gegenüber den betrieblichen Eignungsdaten der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten genügen, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gelten; 3. die Einhaltung der nach Nummer 1 geltenden Grundlage der Musterzulassung und Umweltschutzanforderungen erklärt wurde und die Belege für die Konformität in die Nachweisdokumente aufgenommen wurden; und 4. wenn kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts oder des CMU für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte. c) Abweichend von Buchstabe b Nummer 1 können Zertifizierungsspezifikationen, die erst nach den Spezifikationen, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gelten, anwendbar wurden, für die Genehmigung geringfügiger Änderungen herangezogen werden, sofern sie nicht den Konformitätsnachweis betreffen. d) Abweichend von Buchstabe a und auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung nach Punkt 21.A.20 Buchstabe d kann eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug genehmigt werden, bevor die Einhaltung der geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor die betrieblichen Eignungsdaten tatsächlich verwendet werden. e) Der Antragsteller hat der Agentur die Nachweisdaten für die Änderung sowie eine Erklärung über den Konformitätsnachweis nach Buchstabe b vorzulegen. f) Eine Genehmigung für eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung ist auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt, an der die Änderung vorgenommen wurde. 21.A.97 Anforderungen an die Genehmigung einer erheblichen Änderung a) Erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind zu klassifizieren und zu genehmigen: 1. durch die Agentur oder 2. durch einen genehmigten Entwicklungsbetrieb im Rahmen seiner Vorrechte nach Punkt 21.A.263(c)(1) und (8) sowie entsprechend den Genehmigungsbedingungen. b) Erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung dürfen nur dann genehmigt werden, wenn: 1. nachgewiesen wurde, dass die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21.A.101 festgelegt wurden; 2. im Falle einer Änderung, die sich auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkt, nachgewiesen wurde, dass die notwendigen Änderungen gegenüber den betrieblichen Eignungsdaten der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nach Punkt 21.A.101 genügen und 3. die Einhaltung der Nummern 1 und 2 nach Punkt 21.A.20 in dem auf die Änderung anwendbaren Umfang nachgewiesen wurde. c) Abweichend von Buchstabe b Nummern 2 und 3 und auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung nach Punkt 21.A.20 Buchstabe d kann eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug genehmigt werden, bevor die Einhaltung der geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor die betrieblichen Eignungsdaten tatsächlich verwendet werden. d) Eine Genehmigung für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung ist auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt, an der die Änderung vorgenommen wurde. 21.A.101 Grundlage der Musterzulassung, Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und Umweltschutzanforderungen im Falle einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung a) Eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung sowie von der Änderung betroffene Bereiche müssen entweder der Zertifizierungsspezifikation genügen, die zum Zeitpunkt des Änderungsantrags für das Produkt, UAS oder CMU gilt, oder den Zertifizierungsspezifikationen, die nach diesem Zeitpunkt nach dem Buchstaben f anwendbar wurden. Die Gültigkeit des Antrags bestimmt sich nach Punkt 21.A.93 Buchstabe c. Darüber hinaus muss das geänderte Produkt oder das geänderte UAS den von der Agentur nach Punkt 21.B.85 benannten Umweltschutzanforderungen genügen. b) Sofern nicht die Bestimmungen von Buchstabe h gelten, kann abweichend von Buchstabe a in den folgenden Situationen auf eine frühere Ergänzung einer in Buchstabe a genannten Zertifizierungsspezifikation oder einer anderen, direkt damit in Zusammenhang stehenden Zertifizierungsspezifikation zurückgegriffen werden, sofern die frühere Ergänzung nicht vor dem Zeitpunkt anwendbar wurde, an dem die entsprechenden Zertifizierungsspezifikationen, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gelten, anwendbar wurden: 1. Änderungen, die die Agentur als nicht signifikant ansieht. Zur Feststellung, ob eine spezifische Änderung signifikant ist, prüft die Agentur diese Änderung im Zusammenhang mit allen früheren relevanten Konstruktionsänderungen und allen zugehörigen Überarbeitungen der einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung für das Produkt oder CMU gelten. Änderungen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen, gelten automatisch als signifikant: i) Änderungen gegenüber der allgemeinen Konfiguration oder den Konstruktionsgrundlagen; ii) die für die Zulassung des Produkts, UAS oder CMU, das geändert werden soll, getroffenen Annahmen, sind nicht mehr gültig; 2. alle Bereiche, Systeme, Bauteile, Ausrüstungsteile oder Komponenten des CMU, die nach Ansicht der Agentur nicht von der Änderung betroffen sind; 3. alle von der Änderung betroffenen Bereiche, Systeme, Bauteile, Ausrüstungsteile oder Komponenten des CMU, bei denen die Einhaltung einer Zertifizierungsspezifikation nach Buchstabe a nach Ansicht der Agentur nicht wesentlich zur Sicherheit des geänderten Produkts, geänderten UAS oder geänderten CMU beitragen würde oder sogar unzweckmäßig wäre. c) Abweichend von Buchstabe a müssen eine Änderung und von der Änderung betroffene Bereiche bei einem Luftfahrzeug (nicht aber bei einem Drehflügler) mit einem Höchstgewicht von nicht über 2 722 kg (6 000 lbs.) oder bei einem Drehflügler ohne Turbinenantrieb mit einem Höchstgewicht von nicht über 1 361 kg (3 000 lbs.) der Grundlage der Musterzulassung genügen, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gilt. Die Agentur kann aber, wenn sie eine Änderung in einem Bereich als signifikant ansieht, fordern, dass die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche einer Ergänzung der Zertifizierungsspezifikation der Grundlage der Musterzulassung, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gilt, sowie jeder anderen Zertifizierungsspezifikation genügen, die damit direkt in Zusammenhang steht, sofern die Agentur nicht gleichzeitig feststellt, dass die Einhaltung dieser Ergänzung nicht wesentlich zur Sicherheit des geänderten Produkts beitragen würde oder sogar unzweckmäßig wäre. d) Wenn die bei Beantragung der Änderung geltenden Zertifizierungsspezifikationen nach Ansicht der Agentur keine angemessenen Standards für die vorgesehene Änderung bieten, müssen die Änderung und alle von der Änderung betroffenen Bereiche ebenfalls allen von der Agentur nach Punkt 21.B.75 vorgeschriebenen Sonderbedingungen und deren Ergänzungen genügen, damit ein Sicherheitsniveau geboten wird, das dem der bei Beantragung der Änderung geltenden Zertifizierungsspezifikationen gleichwertig ist. e) Abweichend von den Buchstaben a, b und c können die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche einer vom Antragsteller vorgeschlagenen Alternative zu der von der Agentur benannten Zertifizierungsspezifikation genügen, sofern die Agentur der Auffassung ist, dass die Alternative ein Sicherheitsniveau bietet, das 1. im Falle einer Musterzulassung i) dem Niveau gleichwertig ist, das die von der Agentur nach den Buchstaben a, b oder c benannten Zertifizierungsspezifikationen bieten, oder ii) den wesentlichen Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 genügt; 2. im Falle einer eingeschränkten Musterzulassung dem Verwendungszweck angemessen ist. f) Wählt ein Antragsteller die Einhaltung einer in einer Ergänzung festgelegten Zertifizierungsspezifikation, die nach der Beantragung einer Änderung gegenüber einer Musterzulassung in Kraft tritt, müssen die Änderung sowie auch alle anderen von der Änderung betroffenen Bereiche allen anderen Zertifizierungsspezifikationen, die damit direkt in Zusammenhang stehen, genügen. g) Beinhaltet der Antrag auf Änderung gegenüber einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug Änderungen der betrieblichen Eignungsdaten oder wird der ursprüngliche Antrag um Änderungen der betrieblichen Eignungsdaten ergänzt, ist die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nach den Buchstaben a bis f festzulegen. h) Im Falle von Großflugzeugen, die unter die Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission Anhang I Punkt 26.300 fallen, muss der Antragsteller Zertifizierungsspezifikationen einhalten, die mindestens ein der Verordnung (EU) 2015/640 Anhang I Punkte 26.300 und 26.330 gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten, mit Ausnahme von Antragstellern für die Erteilung ergänzender Musterzulassungen, die Punkt 26.303 nicht berücksichtigen müssen. 21.A.108 Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten Im Falle einer Änderung, die die betrieblichen Eignungsdaten betrifft, hat der Inhaber der Genehmigung zu geringfügigen Änderungen Folgendes bereitzustellen: a) mindestens einen Satz der Änderungen gegenüber den betrieblichen Eignungsdaten nach der geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten, der allen bekannten EU-Benutzern des geänderten Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt wird, bevor die betrieblichen Eignungsdaten von einer Ausbildungsorganisation oder einem EU-Betreiber verwendet werden müssen, und b) alle sonstigen Änderungen gegenüber den betreffenden betrieblichen Eignungsdaten, die allen bekannten EU-Benutzern des geänderten Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt werden, und c) auf Anfrage die einschlägigen von den Änderungen betroffenen Teile gemäß den Buchstaben a und b, die: 1. der zuständigen Behörde für die Überprüfung der Einhaltung eines oder mehrerer Elemente der betreffenden betrieblichen Eignungsdaten und 2. jeder anderen Person, die zur Einhaltung eines oder mehrerer Elemente dieses Satzes betrieblicher Eignungsdaten verpflichtet ist, zur Verfügung zu stellen sind. 21.A.109 Pflichten und EPA-Kennzeichnung Inhaber von Genehmigungen zu geringfügigen Änderungen gegenüber einer Musterzulassung haben: a) die in den Punkten 21.A.4, 21.A.5, 21.A.6, 21.A.7, 21.A.9 und 21.A.108 festgelegten Pflichten zu erfüllen, und b) die Kennzeichen, einschließlich der Buchstaben EPA (Europäische Einzelteilzulassung (European Part Approval)), gemäß 21.A.804 Buchstabe a zu spezifizieren. ABSCHNITT E — ERGÄNZUNGEN ZUR MUSTERZULASSUNG 21.A.111 Umfang Durch diesen Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung im Rahmen einer ergänzenden Musterzulassung vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber solcher Zulassungen festgelegt. Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst. 21.A.112A Berechtigung Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Befähigung nach Punkt 21.A.112B nachgewiesen hat oder noch nachweist, kann gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen eine ergänzende Musterzulassung beantragen. 21.A.112B Nachweis der Befähigung a) Ein Antragsteller, der eine ergänzende Musterzulassung beantragt, muss seine Befähigung in Form einer durch die Agentur nach Abschnitt J erteilten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nachweisen. b) Abweichend von Buchstabe a können Antragsteller als Alternative zum Nachweis ihrer Befähigung die Zustimmung der Agentur zu Verfahrensunterlagen beantragen, in denen sie die zur Einhaltung des vorliegenden Abschnitts erforderliche spezifische Konstruktionspraxis, Ressourcen und Tätigkeiten angeben. c) Abweichend von Buchstabe a kann ein Antragsteller seine Befähigung nachweisen, indem er die Abnahme seines nach Punkt 21.A.93(b) festgelegten Zertifizierungsprogramms bei der Agentur beantragt, wenn es sich bei den Produkten um Produkte nach Punkt 21.A.14(c) handelt. 21.A.113 Anträge auf ergänzende Musterzulassungen a) Anträge auf ergänzende Musterzulassungen sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur zu stellen. b) Bei der Beantragung einer ergänzenden Musterzulassung muss der Antragsteller i) in den Antrag die nach Punkt 21.A.93(b) geforderten Informationen aufnehmen; ii) angeben, ob die Zertifizierungsdaten vollständig vom Antragsteller oder infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorbereitet wurden oder werden. c) Punkt 21.A.93(c) gilt für die Anforderungen an die Fristen für die Gültigkeit der Anträge sowie für die Anforderungen an die notwendige Aktualisierung der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen, wenn die Änderung nicht genehmigt wurde oder es abzusehen ist, dass sie innerhalb der festgelegten Fristen nicht genehmigt wird. 21.A.115 Anforderungen an die Genehmigung von erheblichen Änderungen in Form einer ergänzenden Musterzulassung a) Ergänzende Musterzulassungen werden ausgestellt 1. durch die Agentur oder 2. durch einen genehmigten Entwicklungsbetrieb im Rahmen seiner Vorrechte nach Punkt 21.A.263(c)(1) und (9) sowie entsprechend den Genehmigungsbedingungen. b) Eine ergänzende Musterzulassung wird nur ausgestellt, wenn 1. der Antragsteller den Nachweis seiner Befähigung nach Punkt 21.A.112B erbracht hat; 2. nachgewiesen wurde, dass die Änderung der Musterzulassung und die von der Änderung betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21.A.101 festgelegt wurden; 3. im Falle einer ergänzenden Musterzulassung, die sich auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkt, nachgewiesen wurde, dass die notwendigen Änderungen der betrieblichen Eignungsdaten der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21.A.101 festgelegt wurden; 4. die Einhaltung der Nummern 2 und 3 nach Punkt 21.A.20 in dem auf die Änderung anwendbaren Umfang nachgewiesen wurde und 5. sofern der Antragsteller nach Punkt 21.A.113(b) angegeben hat, dass er die Zertifizierungsdaten infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorgelegt hat: i) der Inhaber der Musterzulassung angeben hat, dass er keine technischen Einwände gegen die nach Punkt 21.A.93 vorgelegten Informationen hat und ii) der Inhaber der Musterzulassung zugestimmt hat, mit dem Inhaber der ergänzenden Musterzulassung zur Wahrnehmung aller Pflichten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des geänderten Produkts, geänderten UAS oder geänderten CMU durch Einhaltung der Bestimmungen nach den Punkten 21.A.44 und 21.A.118A zusammenzuarbeiten. c) Abweichend von Buchstabe b Nummern 3 und 4 ist der Antragsteller, sofern er dies mit der Erklärung nach Punkt 21.A.20 Buchstabe d beantragt, berechtigt, eine ergänzende Musterzulassung für ein Luftfahrzeug ausgestellt zu bekommen, bevor er die Einhaltung der geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen hat, sofern er den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor diese Daten tatsächlich verwendet werden sollen. d) Eine ergänzende Musterzulassung ist auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt, an der die erhebliche Änderung vorgenommen wird. 21.A.116 Übertragbarkeit Ergänzende Musterzulassungen dürfen nur auf natürliche oder juristische Personen übertragen werden, die die Pflichten gemäß Nummer 21.A.118A wahrnehmen können und hierzu ihre Fähigkeit nachgewiesen haben, sich gemäß den in Nummer 21.A.112B aufgeführten Kriterien zu qualifizieren, ausgenommen für ELA1-Luftfahrzeuge, für die die natürliche oder juristische Person die Zustimmung der Agentur zur Verwendung von Verfahren, die ihre Aktivitäten zur Wahrnehmung dieser Pflichten festlegen, beantragt hat. 21.A.117 Änderungen an durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckten Produktteilen a) Geringfügige Änderungen an Teilen eines Produkts, UAS oder CMU, für die eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde, sind nach Abschnitt D zu klassifizieren und zuzulassen. b) Alle erheblichen Änderungen an Teilen eines Produkts, UAS oder CMU, für die eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde, sind im Rahmen gesonderter ergänzender Musterzulassungen nach dem vorliegenden Abschnitt zuzulassen. c) Abweichend von Buchstabe b kann eine vom Inhaber der ergänzenden Musterzulassung selbst beantragte erhebliche Änderung an dem Teil eines Produkts, UAS oder CMU, das durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckt ist, als Änderung der vorhandenen ergänzenden Musterzulassung zugelassen werden. 21.A.118A Pflichten und EPA-Kennzeichnung Alle Inhaber ergänzender Musterzulassungen haben: a) die Pflichten zu erfüllen: 1. gemäß den Punkten 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.5, 21.A.6, 21.A.7, 21.A.9 und 21.A.120B, 2. die die Zusammenarbeit mit dem Inhaber der Musterzulassung nach Punkt 21.A.115 Buchstabe b Nummer 5 Ziffer ii impliziert, und für diese Zwecke fortlaufend die Kriterien nach 21.A.112B zu erfüllen. b) die Kennzeichen, einschließlich der Buchstaben EPA, gemäß Nummer 21.A.804 Buchstabe a zu spezifizieren. 21.A.118B Laufzeit und Fortdauer a) Ergänzende Musterzulassungen werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange nicht: 1. der Inhaber Bestimmungen dieses Anhangs I (Teil 21) verletzt oder 2. die Zulassung zurückgegeben oder gemäß den einschlägigen Verwaltungsverfahren der Agentur widerrufen wird. b) Im Fall der Rückgabe oder des Widerrufs ist die ergänzende Musterzulassung an die Agentur zurückzugeben. 21.A.120B Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten Im Falle einer Änderung, die die betrieblichen Eignungsdaten betrifft, hat der Inhaber einer ergänzenden Musterzulassung Folgendes bereitzustellen: a) mindestens einen Satz der Änderungen gegenüber den betrieblichen Eignungsdaten nach der geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten, der allen bekannten EU-Betreibern des geänderten Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt wird, bevor die betrieblichen Eignungsdaten von einer Ausbildungsorganisation oder einem EU-Betreiber verwendet werden, und b) alle sonstigen Änderungen gegenüber den betreffenden betrieblichen Eignungsdaten, die allen bekannten EU-Benutzern des geänderten Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt werden, und c) auf Anfrage die einschlägigen von den Änderungen betroffenen Teile gemäß den Buchstaben a und b, die: 1. der zuständigen Behörde für die Überprüfung der Einhaltung eines oder mehrerer Elemente der betreffenden betrieblichen Eignungsdaten und 2. jeder anderen Person, die zur Einhaltung eines oder mehrerer Elemente dieses Satzes betrieblicher Eignungsdaten verpflichtet ist, zur Verfügung zu stellen sind. ABSCHNITT F — HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB 21.A.121 Umfang a) Durch den vorliegenden Abschnitt wird das Verfahren zum Nachweis der Konformität von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU und Komponenten des CMU, die ohne Genehmigung als Herstellungsorganisation nach Abschnitt G hergestellt werden sollen, mit den einschlägigen Konstruktionsdaten festgelegt. b) In diesem Abschnitt werden die Verpflichtungen des Herstellers von nach diesem Abschnitt hergestellten Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU und Komponenten des CMU festgelegt. 21.A.122 Berechtigung Die Zulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, CMU und Komponenten des CMU nach dem vorliegenden Abschnitt darf jede natürliche oder juristische Person beantragen, die a) eine Genehmigung zur Konstruktion der betreffenden Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, CMU und Komponenten des CMU beantragt oder erhalten hat oder b) durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Antragsteller oder Inhaber einer Genehmigung für eine solche Konstruktion eine befriedigende Koordination zwischen Herstellung und Entwicklung sichergestellt hat. 21.A.124 Beantragung a) Anträge auf Zulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, CMU und Komponenten des CMU nach dem vorliegenden Abschnitt müssen in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise gestellt werden. b) Solche Anträge müssen Folgendes enthalten: 1. gegebenenfalls Nachweise über: i) die Unzweckmäßigkeit der Ausstellung einer Genehmigung als Herstellungsorganisation nach Abschnitt G oder ii) die Notwendigkeit der Zertifizierung oder Genehmigung von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, UAS, CMU oder Komponenten des CMU nach dem vorliegenden Abschnitt noch vor der Ausstellung einer Genehmigung als Herstellungsorganisation gemäß Abschnitt G, 2. einen Abriss der nach Punkt 21.A.125A Buchstabe b vorgeschriebenen Informationen. 21.A.124A Nachweisverfahren a) Eine Organisation kann zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung auf alternative Nachweisverfahren zurückgreifen. b) Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, legt sie der zuständigen Behörde vor deren Anwendung eine vollständige Beschreibung vor. Die Beschreibung muss alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Erläuterung, wie die Einhaltung dieser Verordnung erreicht wird, enthalten. Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde anwenden. 21.A.125A Ausstellung von Einzelzulassungen Antragsteller haben Anspruch auf Ausstellung einer Einzelzulassung durch die zuständige Behörde zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, CMU oder Komponenten des CMU gemäß dem vorliegenden Abschnitt nach a) Einführung eines Produktionsinspektionssystems, das die Konformität aller Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, CMU oder Komponenten des CMU mit den geltenden Konstruktionsdaten und deren betriebssicheren Zustand sicherstellt, b) Vorlage eines Handbuchs mit dem folgenden Inhalt: 1. Beschreibung des gemäß Buchstabe a vorgeschriebenen Produktionsinspektionssystems, 2. Beschreibung der Prüfmittel des Produktionsinspektionssystems, 3. Beschreibung der Prüfungen gemäß den Nummern 21.A.127 und 21.A.128 und Benennung der im Sinne von Nummer 21.A.130 Buchstabe a befugten Personen, c) Vorlage eines Nachweises der Fähigkeit zur Unterstützung gemäß den Nummern 21.A.3 und 21.A.129 Buchstabe d. 21.A.125B Beanstandungen und Bemerkungen a) Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen nach Punkt 21.B.125 muss der Inhaber einer Einzelzulassung 1. die Ursachen für die Nichteinhaltung und die dazu beitragenden Faktoren ermitteln, 2. einen Abhilfemaßnahmenplan festlegen, 3. der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, dass Abhilfemaßnahmen getroffen wurden. b) Die in Buchstabe a genannten Maßnahmen müssen innerhalb der mit jener zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.125 vereinbarten Frist durchgeführt werden. c) Die nach Punkt 21.B.125(e) mitgeteilten Bemerkungen müssen vom Inhaber der Einzelzulassung gebührend berücksichtigt werden. Die Organisation muss die in Bezug auf diese Bemerkungen getroffenen Entscheidungen aufzeichnen. 21.A.125C Laufzeit und Fortdauer a) Die Einzelzulassung wird für einen begrenzten Zeitraum ausgestellt, der in keinem Fall ein Jahr überschreiten darf. Sie bleibt gültig, sofern die Organisation alle folgenden Bedingungen erfüllt: 1. Der betreffende Herstellungsbetrieb hält nach wie vor die geltenden Anforderungen dieses Anhangs ein. 2. Der Herstellungsbetrieb oder einer seiner Partner, Lieferanten oder Unterauftragnehmer erkennt an, dass die zuständige Behörde Untersuchungen nach Punkt 21.A.9 durchführen darf. 3. Die Herstellungsorganisation kann der zuständigen Behörde nachweisen, dass er eine zufriedenstellende Kontrolle über die Herstellung von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU oder Komponenten des CMU im Rahmen der Einzelzulassung ausübt. 4. Die Einzelzulassung wurde von der zuständigen Behörde nicht nach Punkt 21.B.65 widerrufen, vom Herstellungsbetrieb nicht zurückgegeben und ihre Geltungsdauer ist noch nicht abgelaufen. b) Bei Rückgabe, Widerruf oder Ablauf der Gültigkeit muss die Einzelzulassung an die zuständige Behörde zurückgegeben werden. 21.A.126 Produktionsinspektionssystem a) Die gemäß Nummer 21.A.125A Buchstabe a vorgeschriebenen Produktionsinspektionssysteme müssen Prüfmittel zur Sicherung der folgenden Anforderungen enthalten: 1. angelieferte Materialien und zugekaufte oder im Unterauftrag hergestellte Teile entsprechen den Spezifikationen der geltenden Konstruktionsdaten; 2. angelieferte Werkstoffe und zugekaufte oder im Unterauftrag hergestellte Teile sind richtig gekennzeichnet; 3. Prozesse, Herstellungstechniken und Montageverfahren, die sich auf die Qualität und die Sicherheit der fertigen Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU oder Komponenten des CMU auswirken, werden nach den von der Behörde genehmigten Spezifikationen durchgeführt; 4. Konstruktionsänderungen, auch Umstellungen von Materialien, wurden nach diesem Anhang zugelassen und werden vor Übernahme in das fertige Produkt, Bauteil, Ausrüstungsteil, UAS, CMU oder die Komponente des CMU kontrolliert. b) Die gemäß Nummer 21.A.125A Buchstabe a vorgeschriebenen Produktionsinspektionssysteme müssen auch sicherstellen können, dass: 1. halbfertige Teile an Punkten in der Herstellung, an denen genaue Feststellungen getroffen werden können, auf Konformität mit den einschlägigen Konstruktionsdaten überprüft werden, 2. Materialien, die beschädigt werden oder altern können, angemessen gelagert und ausreichend geschützt werden, 3. aktuelle Konstruktionszeichnungen für das Herstellungs- und Inspektionspersonal leicht verfügbar sind und bei Bedarf auch herangezogen werden, 4. zurückgewiesene Materialien und Teile ausgesondert und auf eine Weise gekennzeichnet werden, die deren Einbau in das fertige Produkt, Bauteil, Ausrüstungsteil, CMU oder die Komponente des CMU ausschließt, 5. Materialien und Teile, die wegen Abweichungen gegenüber Musterbauarten oder Produktionsspezifikationen zurückgehalten werden, jedoch in das fertige Produkt, Bauteil, Ausrüstungsteil, CMU oder die Komponente des CMU eingebaut werden sollen, müssen ein zugelassenes Verfahren der Eignungs- und Herstellungsprüfung durchlaufen. Materialien und Teile, die sich bei diesem Verfahren als betriebstüchtig erweisen, müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet und nach einer gegebenenfalls erforderlichen Überarbeitung oder Reparatur erneut geprüft werden. Materialien und Teile, die in diesem Verfahren aussortiert werden, müssen gekennzeichnet und so entsorgt werden, dass sie mit Sicherheit nicht in das fertige Produkt eingebaut werden. 21.A.127 Prüfungen: Luftfahrzeuge a) Jeder Hersteller eines Luftfahrzeugs, das gemäß dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurde, hat ein zugelassenes Herstellungsverfahren mit Bodenprüfungen und Testflügen sowie Checklisten einzuführen und jedes hergestellte Luftfahrzeug gemäß diesen Checklisten so zu prüfen, dass er die Einhaltung von Nummer 21.A.125A Buchstabe a im relevanten Umfang feststellen kann. b) Produktionsprüfverfahren müssen jeweils mindestens die folgenden Kontrollen enthalten: 1. Kontrolle der Steuerungseigenschaften, 2. Kontrolle des Flugverhaltens (mit normaler Luftfahrzeuginstrumentierung), 3. Kontrolle auf Funktionsfähigkeit aller Einrichtungen und Systeme des Luftfahrzeugs, 4. Kontrolle darauf, dass alle Instrumente richtig bezeichnet sind und dass nach dem Testflug alle Beschriftungen und erforderlichen Flughandbücher installiert wurden, 5. Kontrolle der Betriebskenndaten des Luftfahrzeugs am Boden, 6. Kontrolle aller weiteren Besonderheiten des betreffenden Luftfahrzeugs. 21.A.128 Prüfungen: Motoren, Propeller und Steuerungs- und Überwachungsgeräte (Control and Monitoring Units, CMU) Jeder Hersteller von Motoren, Propellern oder CMU, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurden, muss jeden Motor, Verstellpropeller oder jedes CMU einer ausreichenden Funktionsprüfung gemäß der Dokumentation des Inhabers der Musterzulassung unterwerfen, um für den Nachweis der Konformität relevanter Aspekte mit Punkt 21.A.125A Buchstabe a feststellen zu können, ob diese im gesamten Betriebsbereich gemäß Musterzulassung einwandfrei funktionieren. 21.A.129 Pflichten der Herstellungsorganisation Jeder Hersteller von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU oder Komponenten des CMU, die nach dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurden, muss a) alle solchen Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, CMU oder Komponenten des CMU der zuständigen Behörde zur Inspektion zur Verfügung halten, b) am Herstellungsort die technischen Daten und Zeichnungen aufbewahren, aus denen ermittelt werden kann, ob die Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, CMU oder Komponenten des CMU den geltenden Konstruktionsdaten entsprechen, c) ein Produktionsinspektionssystem unterhalten, das sicherstellt, dass alle Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, CMU oder Komponenten des CMU den geltenden Konstruktionsdaten entsprechen und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden, d) den Inhaber der Musterzulassung, der eingeschränkten Musterzulassung oder der Konstruktionsgenehmigung bei der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Zusammenhang mit den hergestellten Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU oder Komponenten des CMU unterstützen, e) Abschnitt A dieses Hauptabschnitts genügen. 21.A.130 Konformitätserklärung a) Hersteller von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU oder Komponenten des CMU, die nach dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurden, müssen eine Konformitätserklärung abgeben: EASA-Formblatt 52 (siehe Anlage VIII) für vollständige Luftfahrzeuge oder EASA-Formblatt 1 für andere Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, CMU oder Komponenten des CMU (siehe Anlage I). Diese Erklärung ist von einer befugten Person zu unterzeichnen, die in der Herstellungsorganisation an verantwortlicher Stelle tätig ist. b) Die Konformitätserklärung muss alle nachstehenden Angaben enthalten: 1. zu jedem Produkt, Bauteil, Ausrüstungsteil, CMU oder jeder Komponente des CMU eine Erklärung darüber, dass das betreffende Produkt, Bauteil, Ausrüstungsteil, CMU oder die betreffende Komponente des CMU den geltenden Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet, 2. zu jedem Luftfahrzeug eine Erklärung darüber, dass das betreffende Luftfahrzeug am Boden und im Flug nach Punkt 21.A.127 Buchstabe a geprüft wurde, 3. zu jedem Motor, Verstellpropeller oder CMU eine Erklärung darüber, dass der betreffende Motor, Verstellpropeller oder das betreffende CMU vom Hersteller einer abschließenden Funktionsprüfung nach Punkt 21.A.128 unterzogen wurde, 4. zusätzlich im Fall von Umweltschutzauflagen: i) eine Erklärung darüber, dass der hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt geltenden Abgasemissionsanforderungen genügt, und ii) eine Erklärung darüber, dass das hergestellte Flugzeug den zum Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen genügt. c) Jeder Hersteller von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU oder Komponenten des CMU nach Buchstabe a muss in den folgenden Situationen der zuständigen Behörde eine aktuelle Konformitätserklärung zur Validierung vorlegen: 1. bei der ersten Übertragung des Eigentums an dem betreffenden Produkt, Bauteil, Ausrüstungsteil, CMU oder der betreffenden Komponente des CMU; 2. bei einem Antrag auf Erstausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für ein Luftfahrzeug; 3. bei einem Antrag auf Erstausstellung einer Freigabebescheinigung für einen Motor, einen Propeller, ein Bauteil, ein Ausrüstungsteil, ein CMU oder eine Komponente des CMU. d) Die zuständige Behörde validiert die Konformitätserklärung durch Gegenzeichnung, wenn sie nach Inspektion feststellt, dass das betreffende Produkt, Bauteil, Ausrüstungsteil, CMU oder die betreffende Komponente des CMU den geltenden Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. ABSCHNITT G — GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB 21.A.131 Umfang In diesem Abschnitt a) wird das Verfahren zur Ausstellung einer Genehmigung für Herstellungsorganisationen festgelegt, aus der die Konformität von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU oder Komponenten des CMU mit den geltenden Konstruktionsdaten hervorgeht, b) werden die Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Genehmigungen festgelegt. 21.A.133 Berechtigung Jede natürliche oder juristische Person („Organisation“) hat das Recht, gemäß dem vorliegenden Abschnitt einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zu stellen. Zu diesem Zweck müssen die Antragsteller a) begründen, dass eine Genehmigung im Rahmen des vorliegenden Abschnitts für einen definierten Arbeitsumfang zweckmäßig ist, um die Konformität mit einer spezifischen Konstruktion nachzuweisen, und b) eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion erhalten oder beantragt haben oder c) nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C eine Compliance-Erklärung für diese spezifische Konstruktion abgegeben haben oder deren Abgabe beabsichtigen oder d) zwischen Herstellung und Entwicklung eine zufriedenstellende Koordinierung gewährleisten, und zwar durch eine entsprechende Vereinbarung mit (1) dem Antragsteller oder Inhaber einer gemäß dieser Verordnung zu erteilenden bzw. erteilten Genehmigung für jene spezifische Konstruktion oder (2) der natürlichen oder juristischen Person, die eine Compliance-Erklärung für diese spezifische Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C abgegeben hat. 21.A.134 Beantragung Anträge auf Genehmigung als Herstellungsbetrieb sind an die zuständige Behörde in einer Form und auf eine Weise gemäß deren Vorgaben zu richten und müssen einen Abriss der gemäß Nummer 21.A.143 geforderten Angaben sowie die beantragten Genehmigungsbedingungen gemäß Nummer 21.A.151 enthalten. 21.A.134A Nachweisverfahren a) Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung darf eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden. b) Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, legt sie der zuständigen Behörde vor deren Anwendung eine vollständige Beschreibung vor. Die Beschreibung muss alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Erläuterung, wie die Einhaltung dieser Verordnung erreicht wird, enthalten. Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde anwenden. 21.A.135 Ausstellung von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb Anspruch auf Genehmigung als Herstellungsbetrieb durch die zuständige Behörde haben Betriebe, die die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts nachgewiesen haben. 21.A.139 Produktionsmanagementsystem a) Der Herstellungsbetrieb muss ein Produktionsmanagementsystem einrichten, umsetzen und aufrechterhalten, das Elemente des Sicherheitsmanagements und des Qualitätsmanagements mit klar definierter Rechenschaftspflicht und Verantwortungsbereichen in der gesamten Organisation umfasst. b) Das Produktionsmanagementsystem muss 1. der Größe der Organisation sowie der Art und Komplexität ihrer Tätigkeiten entsprechen, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind, 2. so eingerichtet, umgesetzt und aufrechterhalten werden, dass die unmittelbare Rechenschaftspflicht bei dem nach Punkt 21.A.145(c)(1) benannten einzigen Manager liegt. c) Im Rahmen des Sicherheitsmanagementelements des Produktionsmanagementsystems muss der Herstellungsbetrieb 1. eine Sicherheitsstrategie und die entsprechenden Sicherheitsziele festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, 2. Sicherheitspersonal in Schlüsselpositionen nach Punkt 21.A.145(c)(2) benennen, 3. ein Verfahren für das Sicherheitsrisikomanagement festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, das die Identifizierung der mit den Luftfahrttätigkeiten der Organisation verbundenen Sicherheitsrisiken, deren Bewertung und das Management der damit verbundenen Risiken, einschließlich der Maßnahmen zur Senkung der Risiken und zur Überprüfung ihrer Wirksamkeit, beinhaltet, 4. ein Verfahren zur Gewährleistung der Sicherheit festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, das Folgendes umfasst: i) die Messung und Überwachung der Sicherheitsleistung der Organisation, ii) das Änderungsmanagement nach Punkt 21.A.147, iii) die Grundsätze für die kontinuierliche Verbesserung des Sicherheitsmanagementelements, 5. die Sicherheit in der Organisation fördern durch i) Aus- und Weiterbildung, ii) Kommunikation, 6. ein System zur Meldung von Ereignissen nach Punkt 21.A.3A als Beitrag zur ständigen Verbesserung der Sicherheit festlegen. d) Im Rahmen des Qualitätsmanagementelements des Produktionsmanagementsystems muss der Herstellungsbetrieb 1. — um die Rechte nach Punkt 21.A.163 ausüben zu können — sicherstellen, dass jedes von der Organisation oder von ihren Partnern hergestellte oder von Unterauftragnehmern bezogene Produkt, Bauteil, Ausrüstungsteil, CMU oder jede entsprechende Komponente des CMU den anwendbaren Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet, 2. im Rahmen der Genehmigung Kontrollverfahren für Folgendes festlegen, umsetzen und aufrechterhalten: i) Ausstellung, Genehmigung oder Änderung von Dokumenten, ii) Audits und Kontrollen zur Bewertung von Lieferanten und Unterauftragnehmern, iii) die Überprüfung, dass zugelieferte Produkte, Teile, Materialien, Ausrüstungen, CMU oder Komponenten des CMU, darunter auch von den Abnehmern dieser Produkte zugelieferte fabrikneue oder gebrauchte Artikel, den anwendbaren Konstruktionsdaten entsprechen, iv) Kennzeichnung und Nachverfolgbarkeit, v) Herstellungsprozesse, vi) Inspektionen und Prüfungen, auch Testflüge im Rahmen der Herstellung, vii) Kalibrierung von Werkzeugen, Vorrichtungen und Prüfeinrichtungen, viii) Kontrolle auf nichtkonforme Artikel, ix) Koordinierung der Lufttüchtigkeit mit A) dem Antragsteller oder Inhaber einer Konstruktionsgenehmigung, B) der natürlichen oder juristischen Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C abgegeben hat, x) Erstellung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen, xi) Kompetenz und Qualifikation des Personals, xii) Ausstellung von Lufttüchtigkeitsdokumenten, xiii) Handhabung, Lagerung und Verpackung, xiv) interne Qualitätsaudits und erforderliche Abhilfemaßnahmen, xv) Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Genehmigungsbedingungen außerhalb der zugelassenen Einrichtungen, xvi) Durchführung von Arbeiten nach Abschluss der Herstellung, jedoch vor der Auslieferung, zur Erhaltung des betriebssicheren Zustands des Luftfahrzeugs, xvii) Erteilung der Fluggenehmigung und Genehmigung der zugehörigen Flugbedingungen. 3. in die Kontrollverfahren spezifische Bestimmungen für kritische Teile aufnehmen. e) Der Herstellungsbetrieb muss als Teil des Produktionsmanagementsystems eine unabhängige Überwachungsfunktion einrichten, um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen dieses Anhangs durch die Organisation sowie die Einhaltung und Angemessenheit des Produktionsmanagementsystems zu überprüfen. Diese Überwachung muss Rückmeldungen an die in Punkt 21.A.145(c)(2) genannten Personen oder Personengruppen und den in Punkt 21.A.145(c)(1) genannten Manager beinhalten, damit gegebenenfalls erforderliche Abhilfemaßnahmen durchgeführt werden. f) Ist der Herstellungsbetrieb Inhaber einer oder mehrerer zusätzlicher Organisationszulassungen nach der Verordnung (EU) 2018/1139, kann das Produktionsmanagementsystem in das System integriert werden, das im Rahmen der zusätzlichen Zulassung(en) vorgeschrieben ist. 21.A.139A Informationssicherheitsmanagementsystem Zusätzlich zu dem nach Punkt 21.A.139 vorgeschriebenen Produktionsmanagementsystem muss die Herstellungsorganisation ein Informationssicherheitsmanagementsystem gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 der Kommission einrichten, umsetzen und pflegen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist. 21.A.143 Handbuch des Herstellungsbetriebs a) Der Herstellungsbetrieb muss ein Handbuch des Herstellungsbetriebs (Production Organisation Exposition, POE) erstellen und pflegen, das unmittelbar oder durch Querverweis die folgenden Informationen zum Produktionsmanagementsystem nach Punkt 21.A.139 bereitstellt: 1. eine von einem verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnete Bestätigung dafür, dass die Selbstdarstellung als Herstellungsbetrieb und alle zugehörigen Handbücher, die die Einhaltung des vorliegenden Abschnitts durch den zugelassenen Betrieb definieren, jederzeit eingehalten werden, 2. Titel und Namen der von der zuständigen Behörde gemäß Nummer 21.A.145 Buchstabe c Ziffer 2 anerkannten Manager, 3. Pflichten und Aufgaben der Manager gemäß Anforderung in Nummer 21.A.145 Buchstabe c Ziffer 2 und auch der Fragen, in denen sie im Namen des Betriebs direkt mit der zuständigen Behörde verhandeln dürfen, 4. eine Betriebsübersicht mit Angabe der zugehörigen Verantwortungsbereiche der Manager gemäß Anforderung in Nummer 21.A.145 Buchstabe c Ziffern 1 und 2, 5. eine Liste der zulassungsbefugten Mitarbeiter gemäß Nummer 21.A.145 Buchstabe d, 6. eine allgemeine Beschreibung der verfügbaren Arbeitskräfte, 7. eine allgemeine Beschreibung der Einrichtungen der Werkstätten an den Standorten, die jeweils im Zertifikat über die Genehmigung des Herstellungsbetriebs spezifiziert sind, 8. eine allgemeine Beschreibung des Arbeitsumfangs des Herstellungsbetriebs bezüglich des Umfangs der Genehmigung, 9. das Verfahren zur Bekanntgabe organisatorischer Änderungen an die zuständige Behörde, 10. das Verfahren bei Änderungen in der Selbstdarstellung des Herstellungsbetriebs, 11. eine Beschreibung des Produktionsmanagementsystems, der Strategie, der Prozesse und Verfahren nach Punkt 21.A.139(c), 12. eine Liste der Unterauftragnehmer nach Punkt 21.A.139(d)(1), 13. wenn Testflüge durchgeführt werden sollen, ein Testflugbetriebshandbuch (Flight Test Operations Manual — FTOM), in dem die Grundsätze und Verfahren des Betriebs in Bezug auf Testflüge definiert werden. Das Testflugbetriebshandbuch muss enthalten: i) eine Beschreibung der Prozesse des Betriebs für Testflüge, einschließlich der Beteiligung des Testflugbetriebs am Prozess der Fluggenehmigungsausstellung; ii) Grundsätze zur Festlegung der Flugbesatzung, einschließlich Zusammensetzung, Kompetenzen, Aktualität und Flugzeitbegrenzungen, gemäß Anlage XII dieses Anhangs I (Teil-21), sofern anwendbar; iii) Verfahren für den Transport von Personen außer Besatzungsmitgliedern und für die Testflugausbildung, sofern anwendbar; iv) Grundsätze für das Risiko- und Sicherheitsmanagement und zugehörige Methoden; v) Verfahren zur Bestimmung der mitzuführenden Instrumente und Ausrüstungen; vi) eine Liste mit Dokumenten, die für Testflüge erstellt werden müssen. b) Die erstmalige Ausgabe des POE bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. c) Das POE wird erforderlichenfalls geändert, damit die Beschreibung der Organisation aktuell bleibt. Der zuständigen Behörde müssen Kopien etwaiger Änderungen vorgelegt werden. 21.A.145 Ressourcen Der Herstellungsbetrieb muss Folgendes nachweisen: a) Seine Einrichtungen, Arbeitsbedingungen, Ausrüstung und Werkzeuge, Prozesse und zugehörige Materialien sowie Umfang und Kompetenz seines Personals und die allgemeine Organisation sind im Hinblick auf die Einhaltung seiner Verpflichtungen nach Punkt 21.A.165 angemessen. b) In Bezug auf die notwendigen Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzdaten 1. erhält der Herstellungsbetrieb alle Daten, einschließlich der gewährten Ausnahmen von den Umweltschutzanforderungen, die er für die Feststellung der Konformität mit den anwendbaren Konstruktionsdaten benötigt, von der Agentur und vom Inhaber oder Antragsteller der Musterzulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung oder der Konstruktionsgenehmigung auf der Grundlage dieser Verordnung oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C abgegeben hat. 2. hat der Herstellungsbetrieb ein Verfahren festgelegt, um sicherzustellen, dass Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzdaten korrekt in seine Produktionsdaten übernommen werden. 3. sorgt der Herstellungsbetrieb dafür, dass diese Daten ständig aktualisiert und dem Personal verfügbar gemacht werden, das sie zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. c) In Bezug auf Führungskräfte und Personal 1. hat der Herstellungsbetrieb einen verantwortlichen Betriebsleiter benannt, der befugt ist, dafür zu sorgen, dass innerhalb der Organisation die gesamte Produktion den vorgeschriebenen Standards entspricht und die Anforderungen des in Punkt 21.A.139 genannten Produktionsmanagementsystems sowie die nach Punkt 21.A.143 im POE festgelegten Daten und Verfahren kontinuierlich eingehalten werden. 2. wurde vom verantwortlichen Betriebsleiter eine Person oder Personengruppe unter Angabe des Umfangs ihrer Befugnisse benannt, die dafür sorgt, dass die Organisation den Anforderungen dieses Anhangs genügt. Diese Person oder Personengruppe ist gegenüber dem verantwortlichen Betriebsleiter rechenschaftspflichtig und hat unmittelbaren Zugang zu ihm. Die Person oder Personengruppe muss über angemessene Kenntnisse, Ausbildungen und Erfahrungen verfügen, um ihren Aufgaben gerecht werden zu können. 3. hat das Personal aller Ebenen ausreichende Befugnisse, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können, und bezüglich Fragen der Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzdaten besteht eine vollständige und wirksame Koordination innerhalb des Herstellungsbetriebs. d) Das freigabeberechtigte Personal, das vom Herstellungsbetrieb ermächtigt wurde, entsprechend den Genehmigungsbedingungen die nach Punkt 21.A.163 ausgestellten Dokumente zu unterzeichnen, 1. verfügt über die für die Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, den notwendigen Hintergrund (auch aus anderen Funktionen in der Organisation) und Erfahrungen. 2. verfügt über Nachweise über den Umfang seiner Befugnisse. 21.A.147 Änderungen am Produktionsmanagementsystem Nach Erteilung einer Zulassung als Herstellungsorganisation muss jede Änderung des Produktionsmanagementsystems, die für den Nachweis der Konformität oder der Lufttüchtigkeits- und Umweltverträglichkeitsmerkmale des Produkts, Bauteils, Ausrüstungsteils, UAS, CMU, oder der Komponenten des CMU signifikant ist, vor ihrer Umsetzung von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Die Herstellungsorganisation muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Genehmigung stellen, aus dem hervorgeht, dass sie weiterhin den Bestimmungen dieses Anhangs genügt. 21.A.148 Standortänderungen Standortänderungen von Fertigungsstätten zugelassener Herstellungsbetriebe gelten als signifikant und unterliegen deshalb den Bedingungen von Nummer 21.A.147. 21.A.149 Übertragbarkeit Genehmigungen als Herstellungsbetrieb sind nicht übertragbar, außer aufgrund einer Änderung in den Besitzverhältnissen, die dann als signifikant im Sinne von Nummer 21.A.147 gilt. 21.A.151 Genehmigungsbedingungen In den Genehmigungsbedingungen sind der Arbeitsumfang und die Produkte und/oder die Kategorien von Bau- und/oder Ausrüstungsteilen, die CMU und/oder die Komponenten des CMU anzugeben, zu denen der Inhaber die Rechte nach Punkt 21.A.163 ausüben darf. Diese Bedingungen sind im Rahmen der Genehmigung als Herstellungsorganisation herauszugeben. 21.A.153 Änderungen von Genehmigungsbedingungen Änderungen von Genehmigungsbedingungen müssen von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Anträge auf Änderungen von Genehmigungsbedingungen sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der zuständigen Behörde zu stellen. Der Antragsteller muss den einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts genügen. 21.A.158 Beanstandungen und Bemerkungen a) Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen nach Punkt 21.B.225 muss der Inhaber einer Zulassung als Herstellungsbetrieb 1. die Ursachen für die Nichteinhaltung und die dazu beitragenden Faktoren ermitteln, 2. einen Abhilfemaßnahmenplan festlegen, 3. der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, dass Abhilfemaßnahmen getroffen wurden. b) Die in Buchstabe a genannten Maßnahmen müssen innerhalb der mit jener zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.225 vereinbarten Frist durchgeführt werden. c) Die nach Punkt 21.B.225(e) mitgeteilten Bemerkungen müssen vom Inhaber der Zulassung als Herstellungsbetrieb gebührend berücksichtigt werden. Die Organisation muss die in Bezug auf diese Bemerkungen getroffenen Entscheidungen aufzeichnen. 21.A.159 Laufzeit und Fortdauer a) Die Zulassung als Herstellungsbetrieb wird für eine unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleibt gültig, sofern der Herstellungsbetrieb alle folgenden Bedingungen erfüllt: 1. Der Herstellungsbetrieb erfüllt weiterhin die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. 2. Der zuständigen Behörde wird durch den Herstellungsbetrieb oder einen seiner Partner, Lieferanten oder Unterauftragnehmer die Durchführung von Untersuchungen nach Punkt 21.A.9 erlaubt. 3. Die Herstellungsorganisation kann der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie eine zufriedenstellende Kontrolle über die Herstellung von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU oder Komponenten des CMU im Rahmen der Genehmigung ausübt. 4. Die Zulassung als Herstellungsbetrieb wurde weder von der zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.65 widerrufen noch vom Herstellungsbetrieb zurückgegeben. b) Bei Rückgabe oder Widerruf muss die Zulassung als Herstellungsbetrieb an die zuständige Behörde zurückgegeben werden. 21.A.163 Rechte Im Rahmen einer nach Punkt 21.A.135 erteilten Genehmigung haben Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb folgende Rechte: a) Sie dürfen Herstellungstätigkeiten nach diesem Anhang oder Anhang Ib (Teil 21 Leicht) durchführen. b) Sie dürfen bei vollständig musterzertifizierten Luftfahrzeugen und bei Luftfahrzeugen und UAS gegen Vorlage einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52) nach Punkt 21.A.174 und Punkt 21.A.204 dieses Anhangs oder Punkt 21L.A.143 Buchstabe c und Punkt 21.L.A.163 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) ohne weitere Nachweise ein Lufttüchtigkeitszeugnis und ein Lärmzeugnis für ein Luftfahrzeug ausgestellt bekommen. c) Sie dürfen bei sonstigen Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU oder Komponenten des CMU ohne weitere Nachweise Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) nach Abschnitt G dieses Anhangs oder nach Abschnitt G des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) ausstellen. d) Sie dürfen bei Luftfahrzeugen, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Punkt 21L.A.43 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) sind, und gegen Vorlage einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) nach Punkt 21L.A.143(d) und Punkt 21L.A.163 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) ohne weitere Nachweise ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis und ein eingeschränktes Lärmzeugnis ausgestellt bekommen. e) Sie dürfen bei Produkten oder Teilen, die in ein Luftfahrzeug eingebaut werden sollen, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Punkt 21L.A.43 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) ist, ohne weitere Nachweise eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) ausstellen. f) Sie dürfen fabrikneue Luftfahrzeuge aus eigener Herstellung instand halten und bezüglich dieser Instandhaltung eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 53) ausstellen. g) Sie dürfen, sofern es sich um ein von ihm selbst hergestelltes Luftfahrzeug handelt und sofern der Herstellungsbetrieb die Konfiguration des Luftfahrzeugs im Rahmen seiner Genehmigung als Herstellungsbetrieb kontrolliert und die Übereinstimmung mit den für den Flug genehmigten Konstruktionsbedingungen bescheinigt, nach den mit der für die Herstellung zuständigen Behörde vereinbarten Verfahren, eine Fluggenehmigung nach Punkt 21.A.711(c) mit einer Genehmigung der Flugbedingungen nach Punkt 21.A.710(b) ausstellen. 21.A.165 Pflichten der Inhaber Im Rahmen einer nach Punkt 21.A.135 erteilten Genehmigung sind Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb zu Folgendem verpflichtet: a) Sie müssen sicherstellen, dass das nach Punkt 21.A.143 vorgelegte Handbuch des Herstellungsbetriebs und die diesem zugrunde liegenden Dokumente als grundlegende Arbeitsdokumente innerhalb des Betriebs verwendet werden. b) Sie müssen den Herstellungsbetrieb in einem Zustand halten, in dem er den für die Genehmigung als Herstellungsbetrieb anerkannten Daten und Verfahren entspricht. c) 1. Sie müssen zu jedem fertiggestellten Luftfahrzeug feststellen, dass es der Musterbauart entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet, bevor sie der zuständigen Behörde Konformitätserklärungen vorlegen, oder 2. zu sonstigen Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU oder Komponenten des CMU feststellen, dass sie vollständig sind, den genehmigten oder erklärten Konstruktionsdaten entsprechen und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden, bevor sie zur Bescheinigung deren Konformität mit den genehmigten oder erklärten Konstruktionsdaten und deren betriebssicheren Zustands das EASA-Formblatt 1 ausstellen. 3. Sie müssen im Hinblick auf den Umweltschutz zusätzlich feststellen, dass i) der hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt geltenden einschlägigen Abgasemissionsanforderungen genügt und ii) das hergestellte Flugzeug den zum Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen genügt. 4. Sie müssen zu sonstigen Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU oder Komponenten des CMU feststellen, dass sie den anwendbaren Daten entsprechen, bevor sie zur Bescheinigung der Konformität das EASA-Formblatt 1 ausstellen. d) Sie müssen die Inhaber einer Musterzulassung oder sonstigen Konstruktionsgenehmigung oder eine natürliche oder juristische Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C abgegeben hat, bei der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Zusammenhang mit den hergestellten Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, UAS, CMU oder Komponenten des CMU unterstützen. e) Sie müssen, sofern der Inhaber im Rahmen seiner Genehmigung eine Freigabebescheinigung auszustellen beabsichtigt, vor Ausstellung der Bescheinigung feststellen, dass jedes fertiggestellte Luftfahrzeug im notwendigen Umfang instandgehalten wurde und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. f) Sie müssen gegebenenfalls im Rahmen ihrer Rechte nach Punkt 21.A.163(e) die Bedingungen für die Erteilung einer Fluggenehmigung festlegen. g) Sie müssen im Rahmen ihrer Rechte nach Punkt 21.A.163(e) die Konformität mit Punkt 21.A.711 Buchstaben c und e feststellen, bevor sie eine Fluggenehmigung für ein Luftfahrzeug ausstellen. h) Sie müssen Abschnitt A dieses Hauptabschnitts genügen. ABSCHNITT H — LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE 21.A.171 Umfang In diesem Abschnitt wird das Verfahren für die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Luftfahrzeuge festgelegt, die einer nach diesem Anhang erteilten Musterzulassung genügen. 21.A.172 Berechtigung Lufttüchtigkeitszeugnisse für Luftfahrzeuge können im Rahmen des vorliegenden Abschnitts nach Antragstellung durch jede natürliche oder juristische Person oder deren Vertreter ausgestellt werden, unter deren Namen ein Luftfahrzeug in einem Mitgliedstaat („Eintragungsstaat“) eingetragen ist. 21.A.173 Klassifizierung Lufttüchtigkeitszeugnisse sind wie folgt zu klassifizieren: a) Lufttüchtigkeitszeugnisse sind für Luftfahrzeuge auszustellen, die einer gemäß diesem Anhang I (Teil 21) ausgestellten Musterzulassung entsprechen. b) Eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse sind für Luftfahrzeuge auszustellen, die: 1. einer gemäß diesem Anhang I (Teil 21) ausgestellten eingeschränkten Musterzulassung entsprechen oder 2. gemäß Nachweis gegenüber der Agentur besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit entsprechen, die eine adäquate Sicherheit gewährleisten. 21.A.174 Beantragung a) Gemäß Nummer 21.A.172 sind Lufttüchtigkeitszeugnisse in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu beantragen, in dem die Eintragung erfolgte. b) Anträge auf Lufttüchtigkeitszeugnisse oder eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse müssen Folgendes enthalten: 1. die Angabe der Klasse des Lufttüchtigkeitszeugnisses, für das ein Antrag gestellt wurde, 2. — bezüglich neuer Luftfahrzeuge — i) eine Konformitätserklärung — nach Punkt 21.A.163 Buchstabe b oder — nach Punkt 21.A.130 mit Validierung durch die zuständige Behörde oder — nach Punkt 21.A.163 Buchstabe b bei importierten Luftfahrzeugen oder bei auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 importierten Luftfahrzeugen eine von der exportierenden Behörde unterzeichnete Erklärung darüber, dass das Luftfahrzeug einer von der Agentur zugelassenen Konstruktion entspricht, ii) einen Wägebericht, der gegebenenfalls der aktuellen Konfiguration des Luftfahrzeugs entspricht, iii) das Flughandbuch, sofern aufgrund der anwendbaren Grundlage der Musterzulassung erforderlich, 3. bezüglich gebrauchter Luftfahrzeuge, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung i) ein nach diesem Anhang ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis vorliegt, eine Kopie dieses Zeugnisses und eines der folgenden Dokumente: A) eine gültige Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die nach Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission bzw. nach Anhang I (Teil-ML.UAS) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 der Kommission ausgestellt wurde; B) eine Empfehlung für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach einer Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, wenn die in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.901 Buchstabe b Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind; ii) kein nach diesem Anhang ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis vorliegt: A) eine Erklärung der zuständigen Behörde, die für die Aufsicht über das Luftfahrzeug zuständig war, über den Lufttüchtigkeitsstatus des Luftfahrzeugs zu dem Zeitpunkt, zu dem jene Behörde ihre Aufsichtsaufgaben beendet hat; B) einen Wägebericht, der gegebenenfalls der aktuellen Konfiguration des Luftfahrzeugs entspricht; C) das Flughandbuch, sofern aufgrund der anwendbaren Grundlage der Musterzulassung erforderlich; D) frühere Aufzeichnungen, die zum Nachweis des Herstellungs-, Konfigurations- und Instandhaltungsstandards des Luftfahrzeugs erforderlich sind, einschließlich aller Einschränkungen in Verbindung mit einem nach Punkt 21.B.327 ausgestellten eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnis; E) eine Empfehlung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach einer Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder Anhang I (Teil-ML.UAS) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107, es sei denn, es wird vereinbart, dass die Prüfung der Lufttüchtigkeit von der zuständigen Behörde durchzuführen ist; F) den Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses und, sofern die in Anhang 16 Band III des Abkommens von Chicago festgelegten Richtlinien Anwendung finden, die Daten zum metrischen Wert der CO2-Emissionen; G) wenn das frühere Lufttüchtigkeitszeugnis des Luftfahrzeugs nach diesem Anhang ausgestellt, aber anschließend widerrufen oder zurückgegeben wurde, alternativ zu der Erklärung nach Buchstabe A, alle folgenden Dokumente: a) eine Erklärung, die Folgendes enthält: (1) Einzelheiten der Gründe für den Widerruf oder die Rückgabe des Lufttüchtigkeitszeugnisses; (2) Einzelheiten darüber, wie das Luftfahrzeug seit dem Widerruf oder der Rückgabe des Lufttüchtigkeitszeugnisses konserviert und instandgehalten wurde; (3) alle sonstigen relevanten Informationen über den Zustand und die Vorgeschichte des Luftfahrzeugs; b) ein nach Punkt 21.A.174 Buchstabe d Nummer 3 und Punkt 21.A.174 Buchstabe d Nummer 4 entwickeltes und durchgeführtes Prüfprogramm, sofern die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats nichts anderes vereinbart hat, c) Erklärungen gemäß Buchstabe b Ziffern 2 i und 3 ii dürfen bei der Vorstellung des Luftfahrzeugs bei der zuständigen Behörde des Eintragungsstaates nicht älter als 60 Tage sein, sofern nichts anderes vereinbart wurde. d) Abweichend von Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer ii Buchstabe A kann ein Antrag in Ausnahmefällen und mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde auch bei Nichtvorliegen einer Erklärung über den Lufttüchtigkeitsstatus des Luftfahrzeugs gestellt werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat sich davon überzeugt, dass die frühere Luftfahrtbehörde die Ausstellung einer Erklärung über die Lufttüchtigkeit nicht aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Lufttüchtigkeit abgelehnt hat, es sei denn, diese Bedenken wurden ausgeräumt und die Ursachen dafür beseitigt; 2. der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats liegen Nachweise über die genehmigte Konstruktion vor, nach der das Luftfahrzeug ursprünglich gebaut und geliefert wurde; 3. es wurde ein Prüfprogramm entwickelt, in dem die Untersuchungen aufgeführt sind, die erforderlich sind, um das Nichtvorliegen der in Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer ii Buchstabe A genannten Erklärung über die Lufttüchtigkeit auszugleichen; 4. die Untersuchungen wurden im Einklang mit dem Prüfprogramm durchgeführt, und die Ergebnisse wurden in einem Prüfbericht zusammengefasst; 5. auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats gewährt der Antragsteller Zugang zu allen Informationen und Kopien davon, die zur Erstellung des Prüfprogramms und des Prüfberichts verwendet wurden. Durch das in Absatz 1 Nummer 3 genannte Prüfprogramm wird auf der Grundlage umfassender von einer zugelassenen Organisation oder der zuständigen Behörde durchgeführter Untersuchungen sichergestellt, dass sich das Luftfahrzeug und seine Aufzeichnungen in einem Zustand befinden, der es ermöglicht, dass das Luftfahrzeug für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses infrage kommt. Im Rahmen des Programms werden etwaige Abweichungen oder Mängel ermittelt, nach deren Beseitigung durch die erforderlichen Abhilfemaßnahmen das Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit den geltenden Lufttüchtigkeitsstandards gebracht wird. Das Prüfprogramm darf die Aufgaben der für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder die Prüfung der Lufttüchtigkeit zuständigen Person oder Organisation nicht ersetzen, sondern muss diese ergänzen. Das Prüfprogramm und die darin beschriebenen Untersuchungen werden entwickelt bzw. durchgeführt von i) einer Organisation, die nach Anhang Vc (Teil-CAMO) Punkt CAMO.A.125 Buchstabe g oder nach Anhang Vd (Teil-CAO) Punkt CAO.A.095 Buchstabe c Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder nach Anhang II (Teil-CAO.UAS) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 zugelassen wurde; ii) der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats, nur bei Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2 730 kg oder weniger und nachdem jene Behörde dies akzeptiert hat. Im Prüfprogramm werden die Tätigkeiten angegeben, die durchzuführen sind, um den Status des Luftfahrzeugs in Bezug auf die Konformität mit der genehmigten Musterbauart, bestehende Modifikationen, Reparaturen und Instandhaltung sowie den Status der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festzustellen. Wird das Prüfprogramm von einer in Absatz 3 Ziffer i genannten Organisation entwickelt, muss es von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats vor Beginn der Prüfung angenommen werden. 21.A.175 Sprache Handbücher, Aufschriften, Listen und Instrumentenbeschriftungen und andere notwendige Informationen entsprechend einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen sind in einer oder mehreren Amtssprachen der Union vorzulegen, die von der zuständigen Behörde des Eintragungsstaates verwendet wird. 21.A.177 Ergänzungen oder Änderungen Lufttüchtigkeitszeugnisse dürfen nur durch die zuständige Behörde des Eintragungsstaates ergänzt oder geändert werden. 21.A.179 Übertragbarkeit Das Lufttüchtigkeitszeugnis und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit müssen zusammen mit dem Luftfahrzeug übertragen werden, wenn das Luftfahrzeug weiterhin im gleichen Register geführt wird. 21.A.181 Laufzeit und Fortdauer a) Lufttüchtigkeitszeugnisse werden für eine unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben vorbehaltlich der Einhaltung aller folgenden Bedingungen gültig: 1. Das Luftfahrzeug erfüllt nach wie vor die geltenden Anforderungen an die Musterbauart und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und 2. das Luftfahrzeug weiter im gleichen Register geführt wird und 3. die Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung als Grundlage des Lärmschutzzeugnisses nicht gemäß Nummer 21.A.51 für ungültig erklärt wurde oder 4. das Lufttüchtigkeitszeugnis wurde weder von der zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.65 widerrufen noch vom Inhaber des Lufttüchtigkeitszeugnisses zurückgegeben. b) Bei Rückgabe oder Widerruf ist das Zeugnis an die zuständige Behörde des Eintragungsstaates zurückzugeben. 21.A.182 Kennzeichnung von Luftfahrzeugen Alle Antragsteller auf Lufttüchtigkeitszeugnisse im Rahmen des vorliegenden Abschnitts haben nachzuweisen, dass ihre Luftfahrzeuge gemäß Abschnitt Q gekennzeichnet wurden. ABSCHNITT I — LÄRMSCHUTZZEUGNISSE 21.A.201 Umfang In diesem Abschnitt wird das Verfahren für die Ausstellung von Lärmzeugnissen für Luftfahrzeuge festgelegt, die einer nach diesem Anhang erteilten Musterzulassung genügen. 21.A.203 Berechtigung Lärmschutzzeugnisse für Luftfahrzeuge im Rahmen des vorliegenden Abschnitts können von allen natürlichen oder juristischen Personen oder deren Vertretern beantragt werden, unter deren Namen ein Luftfahrzeug in einem Mitgliedstaat (Eintragungsstaat) registriert ist oder werden soll. 21.A.204 Beantragung a) Gemäß Nummer 21.A.203 sind Anträge auf Lärmschutzzeugnisse gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörden des Eintragungsstaates zu stellen. b) Den Anträgen sind jeweils beizufügen: 1. — bezüglich neuer Luftfahrzeuge — i) eine Konformitätserklärung — nach Punkt 21.A.163(b) oder — nach Punkt 21.A.130 mit Validierung durch die zuständige Behörde oder — nach Punkt 21.A.163(b) bei importierten Luftfahrzeugen oder bei auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 4 importierten Luftfahrzeugen eine von der exportierenden Behörde unterzeichnete Erklärung darüber, dass das Luftfahrzeug einer von der Agentur zugelassenen Konstruktion entspricht, und ii) die gemäß den geltenden Lärmschutzanforderungen festgestellten Lärmdaten, 2. – bezüglich gebrauchter Luftfahrzeuge: i) die gemäß den geltenden Lärmschutzanforderungen festgestellten Lärmdaten und ii) frühere Aufzeichnungen zum Nachweis des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandards des Luftfahrzeugs. c) Erklärungen gemäß Buchstabe b Ziffer 1 dürfen bei der Vorstellung des Luftfahrzeugs bei der zuständigen Behörde des Eintragungsstaates, soweit nicht anders vereinbart, nicht älter als 60 Tage sein. 21.A.207 Ergänzungen oder Änderungen Lärmschutzzeugnisse dürfen nur durch die zuständigen Behörden eines Eintragungsstaates ergänzt oder geändert werden. 21.A.209 Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten Bei einem Besitzwechsel eines Luftfahrzeugs: a) ist das Lärmschutzzeugnis, wenn das Luftfahrzeug weiterhin im gleichen Register geführt werden kann, zusammen mit dem Luftfahrzeug zu übertragen, oder b) ist, wenn das Luftfahrzeug in das Register eines anderen Mitgliedstaats überführt werden muss, gegen Vorlage des vorherigen Lärmschutzzeugnisses ein neues Lärmschutzzeugnis auszustellen. 21.A.211 Laufzeit und Fortdauer a) Lärmzeugnisse werden für eine unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben vorbehaltlich der Einhaltung aller folgenden Bedingungen gültig: 1. das Luftfahrzeug erfüllt nach wie vor die geltenden Anforderungen an die Musterbauart und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und 2. das Luftfahrzeug weiter im gleichen Register geführt wird und 3. die Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung als Grundlage des Lärmschutzzeugnisses nicht gemäß Nummer 21.A.51 für ungültig erklärt wurde oder 4. das Lärmzeugnis wurde weder von der zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.65 widerrufen noch vom Inhaber des Lärmzeugnisses zurückgegeben. b) Bei Rückgabe oder Widerruf ist das Zeugnis an die zuständige Behörde des Eintragungsstaates zurückzugeben. ABSCHNITT J — GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB 21.A.231 Umfang Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren für die Genehmigung als Entwicklungsbetrieb vorgeschrieben und Regeln bezüglich der Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Genehmigungen festgelegt. Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst. 21.A.233 Berechtigung Jede natürliche oder juristische Person („Organisation“) hat das Recht, gemäß dem vorliegenden Abschnitt einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zu stellen: a) zum Nachweis der Konformität mit den Punkten 21.A.14, 21.A.112B, 21.A.432B oder 21.A.602B dieses Anhangs oder b) zum Nachweis der Konformität mit den Punkten 21L.A.23, 21L.A.83 oder 21L.A.204 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) oder c) für die Zwecke der Erlangung von Rechten im Rahmen von Punkt 21.A.263 hinsichtlich der Genehmigung von geringfügigen Änderungen oder von Verfahren für geringfügige Reparaturen oder der Ausstellung von Compliance-Erklärungen für geringfügige Änderungen oder Verfahren für geringfügige Reparaturen bei einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C ist. 21.A.234 Beantragung Anträge auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur und unter Beifügung eines Abrisses der gemäß Nummer 21.A.243 vorgeschriebenen Angaben der beantragten Genehmigungsbedingungen gemäß Nummer 21.A.251 zu stellen. 21.A.235 Ausstellung von Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb Anspruch auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb durch die Agentur haben Betriebe, die die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen im Rahmen des vorliegenden Abschnitts nachgewiesen haben. 21.A.239 Konstruktionsmanagementsystem a) Der Entwicklungsbetrieb muss ein Konstruktionsmanagementsystem einrichten, umsetzen und aufrechterhalten, das Elemente des Sicherheitsmanagements und der Konstruktionssicherung mit klar definierter Rechenschaftspflicht und Verantwortungsbereichen in der gesamten Organisation umfasst. b) Das Konstruktionsmanagementsystem muss 1. der Größe der Organisation sowie der Art und Komplexität ihrer Tätigkeiten entsprechen, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind, 2. so eingerichtet, umgesetzt und aufrechterhalten werden, dass die Rechenschaftspflicht bei dem nach Punkt 21.A.245(a) benannten einzigen Manager liegt. c) Im Rahmen des Sicherheitsmanagementelements des Konstruktionsmanagementsystems muss der Entwicklungsbetrieb 1. eine Sicherheitsstrategie und die entsprechenden Sicherheitsziele festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, 2. Sicherheitspersonal in Schlüsselpositionen nach Punkt 21.A.245(b) benennen, 3. ein Verfahren für das Sicherheitsrisikomanagement festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, das die Identifizierung der mit den Luftfahrttätigkeiten der Organisation verbundenen Sicherheitsrisiken, deren Bewertung und das Management der damit verbundenen Risiken, einschließlich der Maßnahmen zur Senkung der Risiken und zur Überprüfung ihrer Wirksamkeit, beinhaltet, 4. ein Verfahren zur Gewährleistung der Sicherheit festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, das Folgendes umfasst: i) Messung und Überwachung der Sicherheitsleistung der Organisation, ii) das Änderungsmanagement nach Punkt 21.A.243(c) und Punkt 21.A.247, iii) die Grundsätze für die kontinuierliche Verbesserung des Sicherheitsmanagementelements, 5. die Sicherheit in der Organisation fördern durch i) Aus- und Weiterbildung, ii) Kommunikation, 6. ein System zur Meldung von Ereignissen nach Punkt 21.A.3A als Beitrag zur ständigen Verbesserung der Sicherheit festlegen. d) Im Rahmen des Konstruktionssicherungselements des Konstruktionsmanagementsystems muss der Entwicklungsbetrieb 1. ein System zur Kontrolle und Überwachung der Konstruktion sowie der Konstruktionsänderungen und Reparaturen der von den Genehmigungsbedingungen abgedeckten Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU oder Komponenten des CMU festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, Das System muss folgende Anforderungen erfüllen: i) Es muss eine Lufttüchtigkeitsfunktion umfassen, mit der gewährleistet wird, dass die Konstruktion der Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU oder Komponenten des CMU oder Konstruktionsänderungen und Reparaturen der geltenden Grundlage der Musterzulassung, der geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen. ii) Es muss gewährleisten, dass die Entwicklungsorganisation ihren Pflichten nach diesem Anhang und den nach Punkt 21.A.251 erteilten Genehmigungsbedingungen ordnungsgemäß nachkommt. 2. eine unabhängige Überprüfungsfunktion für den Konformitätsnachweis einrichten, umsetzen und aufrechterhalten, auf deren Grundlage der Entwicklungsbetrieb die Einhaltung der geltenden Anforderungen an die Lufttüchtigkeit, die betrieblichen Eignungsdaten und den Umweltschutz bestätigt, und 3. festlegen, auf welche Weise das Konstruktionsmanagementsystem der Abnahme der entwickelten Bauteile, Ausrüstungsteile, oder Komponenten des CMU oder der von seinen Partnern oder Unterauftragnehmern durchgeführten Aufgaben nach den Methoden Rechnung trägt, die schriftlichen Verfahren unterliegen. e) Der Entwicklungsbetrieb muss als Teil des Konstruktionsmanagementsystems eine unabhängige Überwachungsfunktion einrichten, mit der die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen dieses Anhangs durch die Organisation sowie die Einhaltung und Angemessenheit des Konstruktionsmanagementsystems überprüft wird. Diese Überwachung muss Rückmeldungen an die in Punkt 21.A.245(b) genannte Person oder Personengruppe und den in Punkt 21.A.245(a) genannten Leiter beinhalten, damit gegebenenfalls erforderliche Abhilfemaßnahmen durchgeführt werden. f) Ist der Herstellungsbetrieb Inhaber einer oder mehrerer zusätzlicher Organisationszulassungen nach der Verordnung (EU) 2018/1139, kann das Konstruktionsmanagementsystem in das System integriert werden, das im Rahmen der zusätzlichen Zulassung(en) vorgeschrieben ist. 21.A.239A Informationssicherheitsmanagementsystem Zusätzlich zu dem nach Punkt 21.A.239 vorgeschriebenen Konstruktionsmanagementsystem muss die Entwicklungsorganisation ein Informationssicherheitsmanagementsystem gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 einrichten, umsetzen und pflegen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist. 21.A.243 Handbuch a) Im Rahmen ihres Konstruktionsmanagementsystems erstellt die Entwicklungsorganisation ein Handbuch, das sie der Agentur vorlegt und in dem sie unmittelbar oder in Form von Bezugnahmen die Organisation, ihre geltenden Grundsätze, Prozesse und Verfahren, die Art der Konstruktionsarbeiten und die Kategorien von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, UAS, CMU oder Komponenten des CMU darlegt, für die die Entwicklungsorganisation eine Genehmigung als Entwicklungsorganisation besitzt (wie in den nach Punkt 21.A.251 erteilten Genehmigungsbedingungen aufgeführt), gegebenenfalls unter Angabe der Schnittstellen mit ihren Partnern oder Unterauftragnehmern und deren Kontrolle. Werden Testflüge durchgeführt, muss zudem ein Testflugbetriebshandbuch (FTOM) erstellt und der Agentur vorgelegt werden, in dem die Grundsätze und Verfahren der Organisation in Bezug auf Testflüge definiert werden. Das Testflugbetriebshandbuch muss Folgendes enthalten: 1. eine Beschreibung der Verfahren der Organisation für Testflüge, einschließlich ihrer Einbeziehung in das Verfahren zur Erteilung einer Fluggenehmigung, 2. die Grundsätze zur Festlegung der Besatzung, einschließlich Zusammensetzung, Kompetenzen, Aktualität und Flugzeitbegrenzungen nach Anlage XII sofern anwendbar, 3. Verfahren für die Beförderung von anderen Personen als Besatzungsmitgliedern und für die Testflugausbildung, sofern anwendbar, 4. Grundsätze für das Risiko- und Sicherheitsmanagement und zugehörige Methoden, 5. Verfahren zur Bestimmung der an Bord mitzuführenden Instrumente und Ausrüstungen, 6. eine Liste mit Dokumenten, die für Testflüge erstellt werden müssen. b) Werden Bauteile, Ausrüstungsteile oder Komponenten des CMU oder Änderungen an Produkten, UAS oder CMU von Partnerorganisationen oder Unterauftragnehmern entwickelt, muss das Handbuch eine Erklärung darüber enthalten, wie die Entwicklungsorganisation den Nachweis für die Konformität aller Bauteile, Ausrüstungsteile oder Komponenten des CMU nach Punkt 21.A.239 Buchstabe d Nummer 2 erbringen kann, und unmittelbar oder durch Bezugnahme die für die Abgabe dieser Erklärung erforderlichen Erläuterungen und Informationen zu den Entwicklungstätigkeiten und zur Organisation dieser Partnerorganisationen oder Unterauftragnehmer enthalten. c) Das Handbuch muss nach Bedarf so weit ergänzt werden, dass es stets eine aktuelle Beschreibung der Organisation darstellt, wobei der Agentur Kopien aller Änderungen vorgelegt werden müssen. d) Die Entwicklungsorganisation muss eine Erklärung über die Qualifikationen und Erfahrungen des Managements und anderer Personen in der Organisation erstellen und aufrechterhalten, die für Entscheidungen zuständig sind, die sich auf die Lufttüchtigkeit, betriebliche Eignungsdaten und die Umweltverträglichkeit auswirken. Sie legt diese Erklärung der zuständigen Behörde vor. 21.A.245 Ressourcen a) Die Organisation muss einen Leiter des Entwicklungsbetriebs benennen, der befugt ist, dafür zu sorgen, dass innerhalb der Organisation alle Entwicklungstätigkeiten den vorgeschriebenen Standards genügen und dass der Entwicklungsbetrieb die Anforderungen des in Punkt 21.A.239 genannten Konstruktionsmanagementsystems sowie die nach Punkt 21.A.243 im Handbuch festgelegten Verfahren kontinuierlich einhält. b) Der Leiter des Entwicklungsbetriebs muss folgende Positionen unter Angabe des Umfangs der mit ihnen verbundenen Befugnisse besetzen: 1. Leiter der Lufttüchtigkeitsfunktion, 2. Leiter der unabhängigen Überwachungsfunktion, 3. je nach Größe der Organisation und Art und Komplexität ihrer Tätigkeiten jede andere Person oder Personengruppe, die sicherstellen muss, dass die Organisation die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt. c) Abweichend von Punkt 21.A.245(b)(1) kann die in Punkt 21.A.239 (d)(1)(i) genannte Lufttüchtigkeitsfunktion in einem der folgenden Fälle unter der direkten Aufsicht des Leiters des Entwicklungsbetriebs ausgeübt werden: 1. wenn der Umfang der Tätigkeiten/Arbeiten des Entwicklungsbetriebs entsprechend den nach Punkt 21.A.251 erteilten Genehmigungsbedingungen auf geringfügige Änderungen und/oder kleinere Reparaturen beschränkt ist, 2. für einen begrenzten Zeitraum, wenn der Entwicklungsbetrieb keinen ernannten Leiter der Lufttüchtigkeitsfunktion hat und die Ausübung dieser Funktion unter der direkten Aufsicht des Leiters des Entwicklungsbetriebs mit dem Umfang und dem Niveau der Tätigkeiten der Organisation vereinbar ist. d) Die nach Buchstabe b benannte Person oder Personengruppe 1. ist dem Leiter des Entwicklungsbetriebs rechenschaftspflichtig und hat direkten Zugang zu ihm, 2. verfügt über angemessene Kenntnisse, Ausbildungen und Erfahrungen, um ihren Aufgaben gerecht werden zu können. e) Der Entwicklungsbetrieb muss gewährleisten, dass 1. in allen technischen Abteilungen genügend erfahrenes Personal mit den entsprechenden Befugnissen vorhanden ist, um die ihm zugewiesenen Aufgaben verantwortlich wahrnehmen zu können, und dass die Einrichtungen, Ausrüstungen und Räumlichkeiten geeignet sind, es dem Personal zu ermöglichen, in Bezug auf das Produkt, UAS oder CMU die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit, die betrieblichen Eignungsdaten und den Umweltschutz zu erfüllen, 2. zwischen den Abteilungen und innerhalb der Abteilungen eine umfängliche und effiziente Zusammenarbeit in Fragen der Lufttüchtigkeit, der betrieblichen Eignungsdaten und der Umweltverträglichkeit besteht. 21.A.247 Änderungen am Konstruktionsmanagementsystem Nach der Erteilung einer Genehmigung als Entwicklungsorganisation muss jede Änderung im Konstruktionsmanagementsystem, die sich signifikant auf den Nachweis der Konformität oder auf die Lufttüchtigkeit, die betrieblichen Eignungsdaten oder die Umweltverträglichkeit der Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU oder Komponenten des CMU auswirkt, vor Umsetzung von der Agentur genehmigt werden. Die Entwicklungsorganisation muss bei der Agentur die Genehmigung beantragen und dabei in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen des Handbuchs nachweisen, dass sie weiterhin den Bestimmungen dieses Anhangs genügen wird. 21.A.249 Übertragbarkeit Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb sind nicht übertragbar, es sei denn aufgrund einer Änderung in den Besitzverhältnissen, die dann als signifikant im Sinne von Nummer 21.A.247 anzusehen ist. 21.A.251 Genehmigungsbedingungen Die Genehmigungsbedingungen müssen die Typen der Entwicklungsarbeiten, die Kategorien der Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU oder Komponenten des CMU, für die der Entwicklungsorganisation die Genehmigung erteilt wurde, sowie die Funktionen und Pflichten angeben, die die betreffende Organisation bezüglich der Lufttüchtigkeit, der betrieblichen Eignungsdaten und Umweltverträglichkeit der Produkte, UAS oder CMU wahrnehmen darf. Zur Genehmigung als Entwicklungsorganisation für Musterzulassungen oder Zulassungen gemäß Europäischer Technischer Standardzulassung (ETSO) für Hilfstriebwerke (APU) müssen die Genehmigungsbedingungen außerdem die Liste der Produkte, CMU oder APU enthalten. Diese Bedingungen müssen als Teil einer Genehmigung als Entwicklungsorganisation herausgegeben werden. 21.A.253 Änderungen von Genehmigungsbedingungen Änderungen von Genehmigungsbedingungen müssen jeweils von der Agentur zugelassen werden. Anträge auf Änderung von Genehmigungsbedingungen sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur zu stellen. Der betreffende Entwicklungsbetrieb muss die einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts einhalten. 21.A.258 Beanstandungen und Bemerkungen a) Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen nach Punkt 21.B.433 muss der Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb 1. die Ursachen für die Nichteinhaltung und die dazu beitragenden Faktoren ermitteln, 2. einen Abhilfemaßnahmenplan festlegen, 3. der Agentur glaubhaft nachweisen, dass Abhilfemaßnahmen getroffen wurden. b) Die in Buchstabe a genannten Maßnahmen müssen innerhalb der mit der Agentur nach Punkt 21.B.433 vereinbarten Frist durchgeführt werden. c) Die nach Punkt 21.B.433(e) mitgeteilten Bemerkungen müssen vom Inhaber der Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gebührend berücksichtigt werden. Die Organisation muss die in Bezug auf diese Bemerkungen getroffenen Entscheidungen aufzeichnen. 21.A.259 Laufzeit und Fortdauer a) Die Genehmigung als Entwicklungsbetrieb wird für eine unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleibt gültig, sofern der Entwicklungsbetrieb alle folgenden Bedingungen erfüllt: 1. Der Entwicklungsbetrieb erfüllt weiterhin die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte — unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Punkt 21.B.433 dieses Anhangs in Bezug auf den Umgang mit Beanstandungen. 2. Der Inhaber der Genehmigung als Entwicklungsbetrieb oder einer seiner Partner oder Unterauftragnehmer erkennt an, dass die zuständige Behörde Untersuchungen nach Punkt 21.A.9 durchführen darf. 3. Die Entwicklungsorganisation kann der Agentur nachweisen, dass das Konstruktionsmanagementsystem der Organisation eine zufriedenstellende Kontrolle und Überwachung der Konstruktion, Reparatur und Änderung von Produkten und CMU im Rahmen der Genehmigung aufrechterhält. 4. Die Zulassung wurde weder von der zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.65 widerrufen noch vom Inhaber der Zulassung zurückgegeben. b) Bei Rückgabe oder Widerruf muss die Zulassung an die Agentur zurückgegeben werden. 21.A.263 Rechte a) (Reserviert) b) (Reserviert) c) Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind berechtigt, im Rahmen ihrer nach Punkt 21.A.251 festgelegten Genehmigungsbedingungen und entsprechend den einschlägigen Verfahren ihres Konstruktionsmanagementsystems 1. Änderungen gegenüber einer Musterzulassung oder einer ergänzenden Musterzulassung sowie Reparaturen als „erheblich“ oder „geringfügig“ einzustufen; 2. geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung oder einer ergänzenden Musterzulassung sowie Verfahren für geringfügige Reparaturen nach diesem Anhang (Teil 21) oder nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) zu genehmigen; 3. eine Compliance-Erklärung für eine geringfügige Änderung oder eine geringfügige Reparatur an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs abzugeben, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C Punkt 21L.A.43 ist; 4. eine Compliance-Erklärung für eine geänderte Luftfahrzeugkonstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.43 abzugeben, sofern die natürliche oder juristische Person, die die Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.43 ursprünglich abgegeben hatte, nicht mehr aktiv ist oder auf die Aufforderung, eine Compliance-Erklärung für die Konstruktionsänderungen abzugeben, nicht reagiert; 5. bestimmte Verfahren für erhebliche Reparaturen im Rahmen von Abschnitt M dieses Anhangs an Produkten, CMU oder Hilfstriebwerken (APU) zu genehmigen; 6. die Flugbedingungen für bestimmte Luftfahrzeuge zu genehmigen, unter denen eine Fluggenehmigung nach Punkt 21.A.710(a)(2) erteilt werden kann, ausgenommen Fluggenehmigungen, die für die Zwecke von Punkt 21.A.701(a)(15) zu erteilen sind; 7. eine Fluggenehmigung nach Punkt 21.A.711(b) für ein Luftfahrzeug zu erteilen, das sie entwickelt oder modifiziert haben oder für das sie nach Punkt 21.A.263(c)(6) die Flugbedingungen genehmigt haben, unter denen die Fluggenehmigung erteilt werden kann, und wenn der Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb selbst i) die Konfiguration des Luftfahrzeugs, UAS oder CMU kontrolliert und ii) die Übereinstimmung mit den für den Flug genehmigten Konstruktionsvorschriften bescheinigt; 8. bestimmte erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung nach Abschnitt D dieses Anhangs oder Hauptabschnitt A Abschnitt D des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) zu genehmigen; und 9. bestimmte ergänzende Musterzulassungen nach Abschnitt E dieses Anhangs oder Hauptabschnitt A Abschnitt E des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) auszustellen und bestimmte erhebliche Änderungen dieser Zulassungen zu genehmigen. d) Punkt 21.A.265(c) erhält folgende Fassung: „c) festzustellen, dass die Produktkonstruktionen oder Änderungen bzw. Reparaturen daran der geltenden Grundlage der Musterzulassung, den technischen Spezifikationen für die Abgabe von Erklärungen, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen und keine unsicheren Merkmale aufweisen;“ 21.A.265 Pflichten der Inhaber Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb haben im Rahmen ihrer von der Agentur festgelegten Genehmigungsbedingungen a) das nach Punkt 21.A.243 geforderte Handbuch in Übereinstimmung mit dem Konstruktionssicherungssystem zu führen; b) zu gewährleisten, dass dieses Handbuch oder die durch Querverweise einbezogenen einschlägigen Verfahren als grundlegendes Arbeitsdokument in dem Betrieb verwendet werden; c) festzustellen, dass Konstruktion, Reparaturen oder Änderungen von Produkten, UAS oder CMU der geltenden Grundlage der Musterzulassung, den technischen Spezifikationen für die Abgabe von Erklärungen, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen und keine unsicheren Merkmale aufweisen; d) der Agentur, außer für Genehmigungsverfahren nach Punkt 21.A.263(c), Erklärungen und zugehörige Belege über die Einhaltung von Buchstabe c vorzulegen; e) der Agentur Daten und Informationen zu erforderlichen Maßnahmen nach Punkt 21.A.3B zuzuleiten; f) nach Punkt 21.A.263(c)(6) die Bedingungen festzustellen, unter denen eine Fluggenehmigung erteilt werden kann; g) nach Punkt 21.A.263(c)(7) die Konformität mit Punkt 21A.711(b) und (e) festzustellen, bevor einem Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung erteilt wird; h) Daten und Informationen zu benennen, die unter der Verantwortung des genehmigten Entwicklungsbetriebs im Rahmen seiner von der Agentur festgelegten Genehmigungsbedingungen mit folgender Erklärung herausgegeben wurden: „Der technische Inhalt dieses Dokuments ist aufgrund von DOA Nr. EASA.21J.[XXXX] zugelassen“; i) Abschnitt A dieses Hauptabschnitts zu genügen. ABSCHNITT K — BAUTEILE, AUSRÜSTUNGSTEILE UND KOMPONENTEN DER STEUERUNGS- UND ÜBERWACHUNGSGERÄTE (CMU) 21.A.301 Umfang In diesem Abschnitt wird das Verfahren zur Genehmigung von Bauteilen, Ausrüstungsteilen und Komponenten des CMU festgelegt. 21.A.303 Einhaltung der geltenden Spezifikationen Die Konformität von Bauteilen, Ausrüstungsteilen und Komponenten des CMU, die in musterzertifizierte Produkte oder CMU eingebaut werden sollen, ist nachzuweisen: a) in Verbindung mit den Verfahren der Musterzulassung nach den Abschnitten B, D oder E für das Produkt, UAS oder CMU in dem sie installiert werden sollen, oder b) gegebenenfalls nach dem ETSO-Zulassungsverfahren in Abschnitt O oder c) bei Standardteilen nach amtlich anerkannten Standards. 21.A.305 Zulassung von Bauteilen, Ausrüstungsteilen und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte (CMU) In allen Fällen, in denen Bauteile, Ausrüstungsteile oder Komponenten der CMU nach dem Unionsrecht oder den von der Agentur festgelegten Maßnahmen nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausdrücklich zugelassen sein müssen, müssen diese Bauteile, Ausrüstungsteile oder Komponenten der CMU der geltenden ETSO oder den Spezifikationen genügen, die die Agentur im Einzelfall als gleichwertig anerkannt hat. 21.A.307 Zulässigkeit des Einbaus von Bau- und Ausrüstungsteilen a) Der Einbau eines Bau- oder Ausrüstungsteils in ein musterzertifiziertes Produkt ist zulässig, wenn sich das Teil in einem betriebssicheren Zustand befindet, nach Abschnitt Q gekennzeichnet ist und ihm eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die Herstellung in Übereinstimmung mit genehmigten Konstruktionsdaten erfolgte. b) Abweichend von Buchstabe a und sofern die Bedingungen nach Buchstabe c erfüllt sind, ist der Einbau folgender Bau- oder Ausrüstungsteile in ein musterzertifiziertes Produkt ohne EASA-Formblatt 1 zulässig: 1. ein Standardteil, 2. im Fall eines ELA1- oder ELA2-Luftfahrzeugs ein Bau- oder Ausrüstungsteil, das i) weder lebensdauerbegrenzt noch Teil der primären Struktur noch der Flugsteuerung ist, ii) für den Einbau in das spezifische Luftfahrzeug identifiziert ist, iii) in ein Luftfahrzeug eingebaut werden soll, dessen Eigentümer die Einhaltung der geltenden Bedingungen nach Ziffer i und Ziffer ii überprüft und die Verantwortung für die Einhaltung akzeptiert hat, 3. ein Bau- oder Ausrüstungsteil, dessen Nichtübereinstimmung mit seinen genehmigten Konstruktionsdaten vernachlässigbare Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts hat und das vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung in den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit als solches angegeben ist. Zur Bestimmung der Auswirkungen eines nichtkonformen Bau- oder Ausrüstungsteils auf die Sicherheit kann der Inhaber der Konstruktionsgenehmigung in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festlegen, welche Prüfungen an dem Produkt beim Einbau des Bau- oder Ausrüstungsteils durchzuführen sind; 4. im Falle einer Standardänderung nach Punkt 21.A.90B oder einer Standardreparatur nach Punkt 21.A.431B ein Bau- oder Ausrüstungsteil, dessen Nichtübereinstimmung mit seinen Konstruktionsdaten vernachlässigbare Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts hat und das als solches in den Zertifizierungsspezifikationen für Standardänderungen und Standardreparaturen nach Punkt 21.A.90B(a)(2) und Punkt 21.A.431B(a)(2) angegeben ist. Zur Bestimmung der sicherheitsrelevanten Folgen eines nichtkonformen Bau- oder Ausrüstungsteils kann in den oben genannten Zertifizierungsspezifikationen festgelegt werden, welche Prüfungen an dem Produkt beim Einbau des Bau- oder Ausrüstungsteils durchzuführen sind; 5. ein Bau- oder Ausrüstungsteil, das von einer Lufttüchtigkeitszulassung nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission ausgenommen ist; und 6. ein Bau- oder Ausrüstungsteil, bei dem es sich um ein in den Punkten(b)(1) bis (b)(5) genanntes Teil einer höheren Baugruppe handelt; und 7. ein Bau- oder Ausrüstungsteil, das von einer Person oder Organisation nach Artikel 9 Absatz 4 hergestellt wurde. c) Der Einbau der unter Buchstabe b genannten Bau- und Ausrüstungsteile in ein musterzertifiziertes Produkt ist ohne EASA-Formblatt 1 zulässig, sofern der Montagebetrieb im Besitz eines Dokuments ist, das von der Person oder Organisation ausgestellt wurde, die das Bau- oder Ausrüstungsteil hergestellt hat, und in dem die Bezeichnung des Bau- oder Ausrüstungsteils und die Teilenummer sowie eine Erklärung über die Konformität des Bau- oder Ausrüstungsteils mit seinen Konstruktionsdaten und das Ausstellungsdatum angegeben sind. 21.A.308 Zulässigkeit des Einbaus von Komponenten in ein Steuerungs- und Überwachungsgerät (CMU) a) Eine Komponente des CMU, die laut Inhaber der Konstruktionsgenehmigung und in Abstimmung mit der Agentur für den vorgesehenen UAS-Betrieb von entscheidender Bedeutung ist, ist für den Einbau in eine CMU zulässig, sofern sie sich in einem betriebssicheren Zustand befindet, nach Abschnitt Q gekennzeichnet ist und ihr eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) beigefügt ist. b) Eine Komponente des CMU, die laut Inhaber der Konstruktionsgenehmigung und in Abstimmung mit der Agentur für den beabsichtigten Betrieb eines UAS nicht als von entscheidender Bedeutung angesehen wird, ist für den Einbau in eine CMU zulässig, sofern 1. die Komponente des CMU sich in einem betriebssicheren Zustand befindet und 2. der Montagebetrieb ein Dokument vorweisen kann, das von der Person oder Organisation ausgestellt wurde, die die Komponente des CMU hergestellt hat, und in dem der Name und die Kennzeichnung der Komponente, die Konformität der Komponente mit ihren Konstruktionsdaten und das Ausstellungsdatum angegeben sind. (ABSCHNITT L — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT M — REPARATUREN 21.A.431 A Umfang a) Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung von Reparaturverfahren für ein Produkt, Bauteil, Ausrüstungsteil, CMU oder Komponente des CMU vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller sowie der Inhaber solcher Genehmigungen festgelegt. b) In diesem Abschnitt werden Standardreparaturen definiert, die nicht dem Genehmigungsverfahren dieses Abschnitts unterliegen. c) „Reparaturen“ sind alle Beseitigungen von Schäden und/oder Wiederherstellungen eines lufttüchtigen Zustands nach der ursprünglichen Freigabe durch den Hersteller der betreffenden Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, CMU oder Komponenten des CMU. d) Die Beseitigung von Schäden durch Austausch von Bauteilen, Ausrüstungsteilen oder Komponenten des CMU, ohne dass Konstruktionsarbeiten erforderlich sind, gilt als Instandhaltungsarbeit und erfordert deshalb keine Genehmigung im Rahmen dieses Anhangs. e) Reparaturen an ETSO-Artikeln außer Hilfstriebwerken (APU) sind als Änderungen an ETSO-Konstruktionen zu behandeln und müssen gemäß Nummer 21.A.611 bearbeitet werden. f) Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst. 21A.431B Standardreparaturen a) Standardreparaturen sind Reparaturen 1. in Bezug auf: i) Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 5 700 kg oder weniger, ii) Drehflügler mit einer MTOM von 3 175 kg oder weniger, iii) Segelflugzeuge, Motorsegler, Ballone und Luftschiffe nach der Definition für ELA1 oder ELA2, iv) VTOL-fähige Luftfahrzeuge mit einer MTOM von 5 700 kg oder weniger, 2. die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardreparaturen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und 3. die nicht im Widerspruch zu den Daten des Musterzulassungsinhabers stehen. b) Die Nummern 21.A.432A bis 21.A.451 gelten nicht für Standardreparaturen. 21.A.432A Berechtigung a) Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Befähigung gemäß Nummer 21.A.432B nachgewiesen hat oder noch nachweist, ist zur Beantragung einer Genehmigung für erhebliche Reparaturverfahren unter den im vorliegenden Abschnitt angegebenen Bedingungen berechtigt. b) Jede natürliche oder juristische Person ist zur Beantragung einer Genehmigung für geringfügige Reparaturverfahren berechtigt. 21.A.432B Nachweis der Befähigung a) Antragsteller, die eine Genehmigung für ein großes Reparaturverfahren beantragen, müssen ihre Befähigung in Form einer durch die Agentur gemäß Abschnitt J erteilten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nachweisen. b) Abweichend von Buchstabe a können Antragsteller als Alternative zum Nachweis ihrer Befähigung die Zustimmung der Agentur zu Verfahrensunterlagen beantragen, in denen sie die zur Einhaltung des vorliegenden Abschnitts erforderliche spezifische Konstruktionspraxis, Ressourcen und Tätigkeiten angeben. c) Abweichend von Buchstabe a kann ein Antragsteller seine Befähigung nachweisen, indem er die Abnahme seines nach Punkt 21.A.432C(b) festgelegten Zertifizierungsprogramms bei der Agentur beantragt, wenn es sich bei den Produkten um Produkte nach Punkt 21.A.14(c) handelt. 21.A.432C Beantragung einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren a) Anträge auf Genehmigung für ein Reparaturverfahren sind in der von der Agentur vorgegebenen Form und Weise vorzulegen. b) Ein Antrag auf Genehmigung eines großen Reparaturverfahrens muss ein Zertifizierungsprogramm beinhalten — bzw. ist dieses zum ursprünglichen Antrag nachzureichen — und umfasst Folgendes: 1. eine Beschreibung des Schadens und des Reparaturverfahrens unter Angabe der Konfiguration der Musterzulassungen, gegenüber der die Reparatur vorgenommen wird; 2. Angaben zu allen Bereichen der Musterzulassung, auch zu den zugelassenen Handbüchern, die geändert wurden oder von dem Reparaturverfahren betroffen sind; 3. Angaben zur Notwendigkeit etwaiger Wiederholungsuntersuchungen zum Nachweis, dass das Reparaturverfahren und die von dem Reparaturverfahren betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, die durch Bezugnahme — je nach Sachlage — entweder in der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung oder der APU-ETSO-Zulassung gelten; 4. etwaige vorgeschlagene Ergänzungen gegenüber der Grundlage der Musterzulassung, die durch Bezugnahme — je nach Sachlage — entweder in der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung oder der APU-ETSO-Zulassung gilt; 5. einen Vorschlag für eine Aufschlüsselung des Zertifizierungsprogramms nach aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis, einschließlich eines Vorschlags für die Mittel und die einzuhaltenden Verfahren zum Nachweis der Einhaltung von Punkt 21.A.433(a)(1) sowie Verweise auf entsprechende Konformitätsdokumente; 6. einen Vorschlag zur Bewertung der aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Nichtübereinstimmung mit der Musterzulassungsgrundlage oder den geltenden Umweltschutzanforderungen nicht festgestellt wird, sowie unter Berücksichtigung der potenziellen Folgen dieser Nichtübereinstimmung für die Sicherheit von Produkten, UAS oder CMU oder die Umweltverträglichkeit. Die vorgeschlagene Bewertung muss mindestens die in Punkt 21.B.100 Buchstabe a Nummern 1 bis 4 genannten Elemente berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Bewertung muss der Antrag einen Vorschlag für die Einbeziehung der Agentur in die Verifizierung der Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis enthalten und 7. die Angabe, ob die Zertifizierungsdaten vollständig vom Antragsteller oder infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorbereitet werden. 21.A.433 Anforderungen an die Genehmigung eines Reparaturverfahrens a) Ein Reparaturverfahren darf nur dann genehmigt werden, 1. wenn entsprechend dem Zertifizierungsprogramm nach Punkt 21.A.432C Buchstabe b nachgewiesen wurde, dass das Reparaturverfahren der Grundlage der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen, die durch Bezugnahme — je nach Sachlage — entweder in der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung oder der APU-ETSO-Zulassung gelten, sowie allen von der Agentur nach Punkt 21.B.450 festgelegten und mitgeteilten Ergänzungen genügt; 2. die Einhaltung der nach Nummer 1 Buchstabe a geltenden Grundlage der Musterzulassung und Umweltschutzanforderungen erklärt wurde und die Belege für die Konformität in die Nachweisdokumente aufgenommen wurden; 3. wenn kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts, UAS oder CMU für den Zweck, für den die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte; 4. sofern der Antragsteller nach Punkt 21.A.432C Buchstabe b Nummer 7 angegeben hat, dass er die Zertifizierungsdaten infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorgelegt hat: i) wenn der Inhaber angeben hat, dass er keine technischen Einwände gegen die nach Buchstabe a Nummer 2 dieses Punktes vorgelegten Informationen hat; und ii) wenn der Inhaber zugestimmt hat, mit dem Inhaber der Genehmigung des Reparaturverfahrens zur Wahrnehmung aller Pflichten hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des geänderten Produkts, geänderten UAS oder geänderten CMU durch Einhaltung der Bestimmungen nach Punkt 21.A.451 zusammenzuarbeiten; 5. wenn für eine Reparatur an einem Flugzeug nach der Verordnung (EU) 2015/640 Anhang I Punkt 26.302 nachgewiesen wurde, dass die strukturelle Integrität der Reparatur und der betroffenen Struktur mindestens dem Niveau der strukturellen Integrität gleichwertig ist, das in der Verordnung (EU) 2015/640 Anhang I Punkt 26.302 für die Basisstruktur festgelegt wurde. b) Der Antragsteller legt der Agentur die in Buchstabe a Nummer 2 genannte Erklärung vor sowie, nach Aufforderung durch die Agentur, alle geforderten Nachweisdaten. 21.A.435 Klassifizierung und Genehmigung von Reparaturverfahren a) Ein Reparaturverfahren ist als „groß“ oder „geringfügig“ entsprechend den in Punkt 21.A.91 festgelegten Kriterien für eine Änderung gegenüber der Musterzulassung zu klassifizieren. b) Ein Reparaturverfahren ist zu klassifizieren und zu genehmigen 1. durch die Agentur oder 2. durch einen genehmigten Entwicklungsbetrieb im Rahmen seiner Vorrechte nach Punkt 21.A.263(c)(1), (2) und (5) sowie entsprechend den Genehmigungsbedingungen. 21.A.439 Herstellung von Reparaturteilen Bauteile, Ausrüstungsteile und Komponenten des CMU, die für Reparaturen verwendet werden sollen, müssen in Übereinstimmung mit den Herstellungsdaten auf der Grundlage aller notwendigen und vom Inhaber der Genehmigung für das Reparaturverfahren vorgelegten Konstruktionsdaten hergestellt werden: a) gemäß Abschnitt F oder b) durch einen gemäß Abschnitt G entsprechend zugelassenen Betrieb oder c) durch einen entsprechend zugelassenen Instandhaltungsbetrieb. 21.A.441 Ausführung von Reparaturen a) Reparaturen sind nach Abschnitt C des Anhangs I (Teil-M) oder Abschnitt C des Anhangs Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder nach Abschnitt C des Anhangs I (Teil-ML.UAS) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 oder von einer nach Abschnitt G dieses Anhangs genehmigten Herstellungsorganisation im Einklang mit dem in Punkt 21.A.163 Buchstabe d vorgesehenen Recht auszuführen. b) Die Entwicklungsorganisation hat der Organisation, die die Reparaturen ausführt, alle notwendigen Installationsanweisungen zu übermitteln. 21.A.443 Beschränkungen Reparaturverfahren können unter Beschränkungen zugelassen werden, und die zugehörige Genehmigung muss dann alle erforderlichen Anweisungen und Beschränkungen enthalten. Diese Anweisungen und Beschränkungen sind vom Inhaber der Genehmigung für Reparaturverfahren gemäß einem mit der Agentur abgestimmten Verfahren an den Ausführenden weiterzugeben. 21.A.445 Nicht reparierte Schäden a) Wenn beschädigte Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, CMU oder Komponenten der CMU nicht repariert werden und diese Tatsache nicht durch bereits genehmigte Daten gedeckt ist, können die Folgen des Schadens für deren Lufttüchtigkeit nur bewertet werden: 1. durch die Agentur oder 2. durch einen entsprechend zugelassenen Entwicklungsbetrieb im Rahmen eines mit der Agentur abgestimmten Verfahrens. Notwendige Beschränkungen sind gemäß Nummer 21.A.443 zu behandeln. b) Wenn Schäden gemäß Buchstabe a weder durch die Agentur noch durch den Inhaber der Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung bzw. APU-ETSO-Zulassung bewertet werden, hat der betreffende bewertende Betrieb nachzuweisen, dass er entweder aus eigenen Ressourcen oder durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung oder APU-ETSO-Zulassung oder mit dem Hersteller über die notwendigen Informationen verfügt, um die Bewertung vornehmen zu können. 21.A.451 Pflichten und EPA-Kennzeichnung a) Jeder Inhaber einer Genehmigung für erhebliche Reparaturen hat: 1. die Pflichten zu erfüllen: i) gemäß den Punkten 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.5, 21.A.6, 21.A.7, 21.A.9, 21.A.439, 21.A.441 und 21.A.443, ii) die sich aus der Zusammenarbeit mit dem Inhaber der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung und der APU-ETSO-Zulassung gemäß Nummer 21.A.433 Buchstabe b ergeben, 2. die Kennzeichen, einschließlich der Buchstaben EPA, gemäß Nummer 21.A.804 Buchstabe a zu spezifizieren. b) Inhaber einer Genehmigung für geringfügige Reparaturverfahren, nicht aber Inhaber von Musterzulassungen und APU-ETSO-Zulassungen im Sinne von Nummer 21.A.44, haben: 1. die Pflichten nach den Punkten 21.A.4, 21.A.5 und 21.A.7 zu erfüllen und 2. die Kennzeichen, einschließlich der Buchstaben EPA, gemäß Nummer 21.A.804 Buchstabe a zu spezifizieren. (ABSCHNITT N — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT O — ZULASSUNG GEMÄSS EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO) 21.A.601 Umfang Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren für die Ausstellung von Zulassungen gemäß Europäischer Technischer Standardzulassung (ETSO-Zulassungen) vorgeschrieben und die Regeln bezüglich der Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Zulassungen festgelegt. 21.A.602A Berechtigung Anträge auf ETSO-Zulassung dürfen von allen natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die ETSO-Artikel herstellen oder herzustellen planen und ihre Befähigung gemäß Nummer 21.A.602B nachgewiesen haben oder nachweisen. 21.A.602B Nachweis der Befähigung Antragsteller, die eine ETSO-Zulassung beantragen, müssen ihre Befähigung wie folgt nachweisen: a) für die Herstellung in Form einer gemäß Abschnitt G erteilten Genehmigung als Herstellungsbetrieb oder durch Einhaltung des Verfahrens gemäß Abschnitt F; und b) für die Entwicklung: 1. von Hilfstriebwerken in Form einer durch die Agentur gemäß Abschnitt J erteilten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb; 2. von sonstigen Artikeln durch Verfahrensunterlagen, in denen sie die zur Einhaltung dieses Anhangs I (Teil 21) erforderliche spezifische Konstruktionspraxis, Ressourcen und Tätigkeiten angeben. 21.A.603 Beantragung a) Anträge auf ETSO-Zulassung sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur und unter Beifügung eines Abrisses der gemäß Nummer 21.A.605 vorgeschriebenen Informationen zu stellen. b) Wenn Serien geringfügiger Änderungen gemäß Nummer 21.A.611 zu erwarten sind, hat der Antragsteller in seinem Antrag die Nummer des Grundmusters des betreffenden Artikels und die entsprechenden Teilenummern der Bauteile mit dahinter offenen Klammern zum Zeichen dafür anzugeben, dass jeweils bei Bedarf Kennbuchstaben oder Kennziffern (oder Kombinationen daraus) der Änderung angehängt werden sollen. 21.A.604 ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke (APU) Bezüglich einer ETSO-Zulassung für ein Hilfstriebwerk: a) gelten abweichend von den Punkten 21.A.9, 21.A.603, 21.A.610 und 21.A.621 folgende Punkte: Punkte 21.A.15, 21.A.20, 21.A.21, 21.A.31, 21.A.33, 21.A.44, 21.A.47, 21.B.75 und 21.B.80. Allerdings ist anstelle einer Musterzulassung eine ETSO-Zulassung nach Punkt 21.A.606 auszustellen; b) gelten abweichend von Punkt 21.A.611 die Anforderungen von Abschnitt D für die Genehmigung von Konstruktionsänderungen durch den Inhaber der APU-ETSO-Zulassung und von als geringfügige Änderung eingestuften Konstruktionsänderungen von anderen Antragstellern und die Anforderungen von Abschnitt E für die Genehmigung von als erhebliche Änderung eingestuften Konstruktionsänderungen durch andere Antragsteller. Gelten die Anforderungen von Abschnitt E, ist anstelle einer ergänzenden Musterzulassung eine gesonderte ETSO-Zulassung auszustellen; und c) die Anforderungen von Abschnitt M gelten für die Genehmigung von Reparaturverfahren. 21.A.605 Geforderte Daten a) Der Antragsteller hat der Agentur folgende Dokumente vorzulegen: 1. ein Zertifizierungsprogramm für die ETSO-Zulassung mit Angaben zu den Mitteln für den Konformitätsnachweis nach Punkt 21.A.606(b); 2. eine Konformitätserklärung mit der Bestätigung, dass der Antragsteller den Anforderungen gemäß dem vorliegenden Abschnitt genügt hat; 3. eine Erklärung über die Bauausführung und Leistung (DDP), aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nachgewiesen hat, dass der Artikel der geltenden ETSO entsprechend dem Zertifizierungsprogramm genügt; 4. ein Exemplar der gemäß der einschlägigen ETSO vorgeschriebenen technischen Daten; 5. die Selbstdarstellung oder einen Verweis auf die Selbstdarstellung nach Punkt 21.A.143 zur Erlangung einer entsprechenden Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G oder das Handbuch bzw. einen Verweis auf das Handbuch, auf das unter Punkt 21.A.125A(b) Bezug genommen wird, für die Zwecke der Herstellung gemäß Abschnitt F ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb; 6. zu einem APU das Handbuch oder einen Verweis auf das Handbuch nach Punkt 21.A.243 zur Erlangung einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gemäß Abschnitt J; 7. zu allen sonstigen Artikeln die Verfahren oder ein Verweis auf die Verfahren nach Punkt 21.A.602B(b)(2). b) Die Antragsteller haben der Agentur etwaige Probleme oder Ereignisse mitzuteilen, die während des Genehmigungsverfahrens aufgetreten sind und sich erheblich auf die ETSO-Zulassung auswirken können. 21.A.606 Anforderungen an die Ausstellung einer ETSO-Zulassung Für die Ausstellung einer ETSO-Zulassung hat der Antragsteller a) seine Befähigung nach Punkt 21.A.602B nachweisen; b) nachzuweisen, dass der Artikel den technischen Bedingungen der geltenden ETSO oder den Abweichungen davon genügt, die gegebenenfalls nach Punkt 21.A.610 genehmigt wurden; c) den Anforderungen dieses Abschnitts zu genügen; und d) zu erklären, dass kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte. 21.A.607 Vorrechte durch ETSO-Zulassungen Inhaber von ETSO-Zulassungen sind berechtigt, die betreffenden Artikel mit der entsprechenden ETSO-Kennzeichnung herzustellen und zu kennzeichnen. 21.A.608 Erklärung über Bauausführung und Leistungen (DDP) a) DDP müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. Angaben entsprechend Nummer 21.A.31 Buchstaben a und b, mit Bezeichnung des betreffenden Artikels und seines Konstruktions- und Teststandards, 2. die Nennleistung des Artikels, sofern zutreffend, entweder direkt oder durch Verweis auf andere ergänzende Dokumente, 3. eine Nachweiserklärung mit der Bestätigung, dass der Artikel der entsprechenden ETSO genügt, 4. Verweise auf die relevanten Testberichte, 5. Verweise auf die entsprechenden Instandhaltungs-, Überholungs- und Reparaturhandbücher, 6. die Konformitätsstufen, sofern solche gemäß der ETSO zulässig sind, 7. eine Liste der zugelassenen Abweichungen gemäß Nummer 21.A.610. b) DDP sind vom Inhaber der ETSO-Zulassung oder dessen bevollmächtigtem Vertreter zu datieren und zu unterzeichnen. 21.A.609 Pflichten der Inhaber von ETSO-Zulassungen Inhaber von ETSO-Zulassungen im Rahmen des vorliegenden Abschnitts haben: a) alle Artikel gemäß den Abschnitten G oder F so herzustellen, dass jeder hergestellte Artikel seinen Konstruktionsdaten mit Sicherheit entspricht und gefahrlos installiert werden kann, b) zu jedem Modell jedes Artikels, für den eine ETSO-Zulassung erteilt wurde, einen aktuellen Datensatz vollständiger technischer Daten und Aufzeichnungen nach Punkt 21.A.5 anzulegen und zu pflegen, c) Originale aller gemäß den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen für den betreffenden Artikel vorgeschriebenen Handbücher zu erstellen, zu pflegen und zu aktualisieren, d) den Benutzern der betreffenden Artikel und auf Anforderung auch der Agentur die für die Nutzung und Instandhaltung der betreffenden Artikel erforderlichen Instandhaltungs-, Überholungs- und Reparaturhandbücher und auch die Änderungen dieser Handbücher verfügbar zu machen, e) alle Artikel gemäß Nummer 21.A.807 zu kennzeichnen, f) den Punkten 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4 und 21.A.9 zu genügen, g) die Anforderungen an die Befähigung gemäß Nummer 21.A.602B auch weiterhin zu erfüllen. 21.A.610 Genehmigung von Abweichungen a) Hersteller, die eine Genehmigung zur Abweichung von einem Leistungsstandard einer ETSO beantragen, haben nachzuweisen, dass die Standards, von denen sie abzuweichen beabsichtigen, durch Faktoren oder Konstruktionsmerkmale ausgeglichen werden, die eine gleichwertige Sicherheit bieten. b) Anträge auf Genehmigung von Abweichungen sind zusammen mit allen einschlägigen Daten der Agentur vorzulegen. 21.A.611 Konstruktionsänderungen a) Inhaber einer ETSO-Zulassung dürfen geringfügige Konstruktionsänderungen (alle Änderungen, die nicht als erheblich anzusehen sind) ohne weitere Zulassung durch die Agentur vornehmen. In solchen Fällen behalten die geänderten Artikel ihre ursprüngliche Modellnummer (geringfügige Änderungen sind durch geänderte Einzelteilnummern oder Ergänzungen zu kennzeichnen), und der Inhaber hat der Agentur alle geänderten Daten zu übermitteln, die zur Einhaltung von Nummer 21.A.603 Buchstabe b erforderlich sind. b) Alle Konstruktionsänderungen durch den Inhaber der ETSO-Zulassung, die aufgrund ihres Umfangs eine substanziell vollständige Untersuchung zur Prüfung auf Einhaltung einer ETSO erfordern, sind erhebliche Änderungen. Vor der Durchführung solcher Änderungen hat der Inhaber dem betreffenden Artikel eine neue Typ- oder Modellbezeichnung zuzuweisen und eine neue Zulassung gemäß Nummer 21.A.603 zu beantragen. c) Im Rahmen des vorliegenden Abschnitts O können Konstruktionsänderungen nur Inhabern einer ETSO-Zulassung (die die Nachweiserklärung für den betreffenden Artikel vorgelegt haben), nicht aber anderen natürlichen oder juristischen Personen genehmigt werden, soweit nicht ein Antrag auf Genehmigung gemäß Nummer 21.A.603 für eine gesonderte ETSO-Zulassung gestellt wird. 21.A.619 Laufzeit und Fortdauer a) Eine ETSO-Zulassung wird für eine unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleibt vorbehaltlich der Einhaltung aller folgenden Bedingungen gültig: 1. Die bei Erteilung der ETSO-Zulassung festgelegten Bedingungen werden vom Antragsteller weiterhin eingehalten. 2. Der Inhaber der ETSO-Zulassung kommt weiterhin seinen in Punkt 21.A.609 genannten Verpflichtungen nach. 3. Der Inhaber der ETSO-Zulassung oder einer seiner Partner, Lieferanten oder Unterauftragnehmer erkennt an, dass die zuständige Behörde Untersuchungen nach Punkt 21.A.9 durchführen darf. 4. Der ETSO-Artikel birgt nachweislich keine inakzeptablen Gefahren im Betrieb. 5. Die ETSO-Zulassung wurde weder von der zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.65 widerrufen noch vom Inhaber der Zulassung zurückgegeben. b) Nach Rückgabe oder Widerruf muss die ETSO-Zulassung unverzüglich an die Agentur zurückgegeben werden. 21.A.621 Übertragbarkeit ETSO-Zulassungen, die gemäß diesem Anhang I (Teil 21) erteilt wurden, sind nicht übertragbar, es sei denn aufgrund einer Änderung in den Besitzverhältnissen des Inhabers, die dann als signifikant anzusehen ist und deshalb den Bestimmungen gemäß Nummer 21.A.147 bzw. Nummer 21.A.247 genügen muss. ABSCHNITT P — FLUGGENEHMIGUNG 21.A.701 Umfang a) Fluggenehmigungen nach diesem Abschnitt sind für Luftfahrzeuge, die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen nicht genügen oder bisher nicht nachweislich genügt haben, aber unter definierten Bedingungen gefahrlos fliegen können, und für die folgenden Zwecke auszustellen: 1. Entwicklung; 2. Nachweis der Einhaltung von Bestimmungen oder Zertifizierungsspezifikationen; 3. Schulung der Flugbesatzung von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben; 4. Testflüge im Rahmen der Herstellung von Luftfahrzeugen; 5. Flüge von Luftfahrzeugen zwischen den Herstellungsbetrieben im Rahmen ihrer Herstellung; 6. Flüge des Luftfahrzeugs bei der Abnahme durch den Kunden; 7. Lieferung oder Ausfuhr des Luftfahrzeugs; 8. Flüge des Luftfahrzeugs zur Anerkennung durch die Behörde; 9. Marktuntersuchung, auch Schulung der Flugbesatzung des Kunden; 10. Ausstellungen und Flugschauen; 11. Flug des Luftfahrzeugs zu einem Ort, an dem die Instandhaltung oder Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgen soll, oder zu einem Abstellplatz; 12. Flug eines Luftfahrzeugs mit einer Masse über der zertifizierten Starthöchstmasse bei Überschreitung seiner normalen Reichweite über Wasser oder über Land, wenn dort keine angemessene Landemöglichkeit oder kein geeigneter Kraftstoff verfügbar ist; 13. Aufstellen von Rekorden, Luftrennen oder vergleichbare Wettbewerbe; 14. Flug eines Luftfahrzeugs, das den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen genügt, bevor die Einhaltung der geltenden Umweltschutzvorschriften nachgewiesen wurde; 15. nicht kommerzielle Flüge mit individuellen technisch nicht komplizierten Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugmustern, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nicht angemessen ist; 16. Das Fliegen eines Luftfahrzeugs zum Zweck der Fehlersuche oder der Überprüfung der Funktionsweise eines oder mehrerer Systeme, Teile oder Ausrüstungen nach Instandhaltung. b) In diesem Abschnitt sind das Verfahren zur Erteilung von Fluggenehmigungen und zur Genehmigung der zugehörigen Flugbedingungen und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber solcher Fluggenehmigungen und Genehmigungen von Flugbedingungen festgelegt. 21.A.703 Berechtigung a) Jede natürliche oder juristische Person ist zur Beantragung einer Fluggenehmigung berechtigt, sofern es sich nicht um eine Fluggenehmigung nach Nummer 21.A.701 Buchstabe a Ziffer 15 handelt, für die der Antragsteller auch Eigentümer sein muss. b) Jede natürliche oder juristische Person ist zur Beantragung einer Genehmigung der Flugbedingungen berechtigt. 21.A.707 Antrag auf Fluggenehmigung a) Gemäß Nummer 21.A.703 und sofern dem Antragsteller nicht das Vorrecht auf Ausstellung von Fluggenehmigungen eingeräumt wurde, ist der Antrag auf Fluggenehmigung bei der zuständigen Behörde in der von dieser Behörde vorgeschriebenen Weise zu stellen. b) Anträgen auf Fluggenehmigung sind beizufügen: 1. die Angabe des Flugzwecks gemäß Nummer 21.A.701; 2. Angabe der Abweichungen des Luftfahrzeugs von den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen; 3. die gemäß Nummer 21.A.710 genehmigten Flugbedingungen. c) Sofern die Flugbedingungen zum Zeitpunkt des Antrags auf Fluggenehmigung noch nicht genehmigt worden sind, ist ein Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen gemäß Nummer 21.A.709 zu stellen. 21.A.708 Flugbedingungen Zu den Flugbedingungen gehören: a) die Konfiguration(en), für die die Fluggenehmigung beantragt wird, einschließlich — bei unbemannten Luftfahrzeugen — der Konfiguration des CMU, das zur Steuerung des Luftfahrzeugs verwendet wird; b) sonstige Bedingungen oder Beschränkungen, die für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlich sind, darunter 1. die Bedingungen oder Beschränkungen des für die Flüge benötigten Flugwegs und/oder Luftraums; 2. die Bedingungen oder Beschränkungen, denen die Flugbesatzung, die das Luftfahrzeug fliegen soll, zusätzlich zu denen unterliegt, die in Anlage XII dieses Anhangs I (Teil-21) festgelegt sind. 3. Beschränkungen bezüglich der Beförderung von Personen außer der Besatzung; 4. Betriebsbeschränkungen, spezifische Verfahren oder technische Bedingungen, die einzuhalten sind; 5. gegebenenfalls das spezifische Testflugprogramm; 6. die spezifischen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, darunter die Instandhaltungsanweisungen und der Rahmen, in dem sie ausgeführt werden; 7. für unbemannte Luftfahrzeuge besondere Regelungen und Anweisungen für den Betrieb und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des UAS oder CMU; c) der Nachweis, dass das Luftfahrzeug unter den Bedingungen oder Beschränkungen des Buchstaben b gefahrlos fliegen kann; d) das Verfahren, das für die Kontrolle der Luftfahrzeugkonfiguration eingesetzt wird, einschließlich — bei unbemannten Luftfahrzeugen — der Konfiguration des CMU, das zur Steuerung des Luftfahrzeugs verwendet wird, damit die festgelegten Bedingungen weiterhin eingehalten werden. 21.A.709 Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen a) Gemäß Nummer 21.A.707 Buchstabe c und sofern dem Antragsteller nicht das Vorrecht auf Genehmigung der Flugbedingungen eingeräumt wurde, ist der Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen wie folgt zu stellen: 1. falls die Genehmigung der Flugbedingungen mit der Sicherheit der Konstruktion in Zusammenhang steht, bei der Agentur in der von ihr vorgeschriebenen Weise; oder 2. falls die Genehmigung der Flugbedingungen nicht mit der Sicherheit der Konstruktion in Zusammenhang steht, bei der zuständigen Behörde in der von ihr vorgeschriebenen Weise. b) Anträgen auf die Genehmigung der Flugbedingungen sind beizufügen: 1. die vorgeschlagenen Flugbedingungen, 2. die Nachweise für diese Bedingungen und 3. eine Erklärung, dass das Luftfahrzeug unter den Bedingungen oder Beschränkungen von Nummer 21.A.708 Buchstabe b gefahrlos fliegen kann. 21.A.710 Genehmigung der Flugbedingungen a) Steht die Genehmigung der Flugbedingungen in Zusammenhang mit der Sicherheit der Konstruktion, werden die Flugbedingungen genehmigt von 1. der Agentur oder 2. einem ordnungsgemäß zugelassenen Entwicklungsbetrieb im Rahmen des Vorrechts von Nummer 21.A.263 Buchstabe c Ziffer 6. b) Wenn die Genehmigung der Flugbedingungen nicht mit der Sicherheit der Konstruktion in Zusammenhang steht, werden die Flugbedingungen von der zuständigen Behörde oder dem ordnungsgemäß zugelassenen Betrieb, der auch die Fluggenehmigung ausstellt, genehmigt. c) Vor der Genehmigung der Flugbedingungen muss die Agentur, die zuständige Behörde oder der zugelassene Betrieb überzeugt sein, dass das Luftfahrzeug unter den angegebenen Bedingungen oder Beschränkungen gefahrlos fliegen kann. Zu diesem Zweck kann die Agentur bzw. die zuständige Behörde die erforderlichen Inspektionen oder Prüfungen durchführen oder vom Antragsteller durchführen lassen. 21.A.711 Ausstellung einer Fluggenehmigung a) Eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20a, siehe Anlage III) kann von der zuständigen Behörde unter den Bedingungen gemäß Nummer 21.B.525 ausgestellt werden. b) Ein ordnungsgemäß zugelassener Entwicklungsbetrieb kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage IV) im Rahmen der gemäß Nummer 21.A.263 Buchstabe c Ziffer 7 eingeräumten Vorrechte ausstellen, wenn die in Nummer 21.A.708 genannten Flugbedingungen gemäß Nummer 21.A.710 genehmigt worden sind. c) Ein ordnungsgemäß zugelassener Herstellungsbetrieb kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage IV) im Rahmen der gemäß Nummer 21.A.163 Buchstabe e eingeräumten Vorrechte ausstellen, wenn die in 21.A.708 genannten Flugbedingungen gemäß Nummer 21.A.710 genehmigt worden sind. d) Eine zugelassene Organisation kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage IV) im Rahmen des nach Punkt CAMO.A.125 von Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Punkt CAO.A.095 von Anhang Vd (Teil-CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder Punkt CAO.UAS.095 von Anhang II (Teil-CAO.UAS) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 eingeräumten Rechts ausstellen, wenn die in Punkt 21.A.708 dieses Anhangs genannten Flugbedingungen nach Punkt 21.A.710 dieses Anhangs genehmigt worden sind. e) In der Fluggenehmigung sind die Zwecke und alle gemäß Nummer 21.A.710 genehmigten Bedingungen und Beschränkungen anzugeben. f) Bei Genehmigungen, die nach den Buchstaben b, c oder d ausgestellt werden, ist der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens jedoch in 3 Tagen, eine Kopie der Fluggenehmigung und der zugehörigen Flugbedingungen vorzulegen. g) Ein zugelassener Betrieb hat die von ihm gemäß Buchstabe b, c oder d ausgestellte Fluggenehmigung sofort zu widerrufen, sobald Belege für einen Verstoß gegen die in Nummer 21.A.723 Buchstabe a spezifizierten Bedingungen vorliegen, und informiert die zuständige Behörde unverzüglich. 21.A.713 Änderungen a) Alle Änderungen, durch die für die Fluggenehmigung festgelegte Flugbedingungen oder zugehörige Nachweise außer Kraft gesetzt werden, müssen gemäß Nummer 21.A.710 genehmigt werden. Gegebenenfalls ist ein Antrag gemäß Nummer 21.A.709 zu stellen. b) Berührt eine Änderung den Inhalt der Fluggenehmigung, ist eine neue Fluggenehmigung gemäß Nummer 21.A.711 auszustellen. 21.A.715 Sprache Handbücher, Aufschriften, Listen und Instrumentenbeschriftungen sowie andere notwendige Informationen entsprechend einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen sind in einer oder mehreren von der zuständigen Behörde akzeptierten Amtssprachen der Union vorzulegen. 21.A.719 Übertragbarkeit a) Fluggenehmigungen sind nicht übertragbar. b) Ungeachtet Buchstabe a sind für die Zwecke von Nummer 21.A.701 Buchstabe a Ziffer 15 ausgestellte Fluggenehmigungen, wenn der Eigentümer des Luftfahrzeugs gewechselt hat, zusammen mit dem Luftfahrzeug zu übertragen, sofern das Luftfahrzeug weiterhin im selben Register geführt wird, oder nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Register es übertragen wird, auszustellen. 21.A.723 Laufzeit und Fortdauer a) Fluggenehmigungen werden für höchstens 12 Monate ausgestellt und bleiben vorbehaltlich der Einhaltung aller folgenden Bedingungen gültig: 1. Die Organisation hält die an die Fluggenehmigung genknüpften Bedingungen und Einschränkungen nach Punkt 21.A.711(e) weiterhin ein. 2. Der Inhaber der Fluggenehmigung oder einer seiner Partner, Lieferanten oder Unterauftragnehmer erkennt an, dass die zuständige Behörde Untersuchungen nach Punkt 21.A.9 durchführen darf. 3. Die Fluggenehmigung wurde weder von der zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.65 widerrufen noch vom Inhaber der Genehmigung zurückgegeben. 4. Das Luftfahrzeug wird weiter im gleichen Register geführt. b) Ungeachtet Buchstabe a können für die Zwecke von Nummer 21.A.701 Buchstabe a Ziffer 15 ausgestellte Fluggenehmigungen für einen unbeschränkten Zeitraum ausgestellt werden. c) Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Fluggenehmigung an die zuständige Behörde zurückzugeben. 21.A.725 Erneuerung von Fluggenehmigungen Die Erneuerung von Fluggenehmigungen ist als Änderung gemäß Nummer 21.A.713 zu behandeln. 21.A.727 Verpflichtungen des Inhabers einer Fluggenehmigung Der Inhaber einer Fluggenehmigung gewährleistet, dass alle mit der Fluggenehmigung verbundenen Bedingungen und Beschränkungen dauerhaft eingehalten und beachtet werden. ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAUTEILEN, AUSRÜSTUNGSTEILEN, STEUERUNGS- UND ÜBERWACHUNGSGERÄTEN (CMU) UND KOMPONENTEN DER CMU 21.A.801 Kennzeichnung von Produkten und Steuerungs- und Überwachungsgeräten (CMU) a) Kennzeichnungen von Produkten und CMU, die nach den Abschnitten F oder G hergestellt werden, müssen die folgenden Angaben enthalten: 1. Name des Herstellers 2. Produkt- und CMU-Bezeichnung 3. Seriennummer des Herstellers 4. die Kennzeichnung „EXEMPT“ bei Motoren, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme von den geltenden Umweltschutzanforderungen gewährt hat; 5. alle sonst von der Agentur geforderten Angaben. b) Natürliche oder juristische Personen, die Luftfahrzeuge oder Motoren gemäß den Abschnitten G oder F herstellen, haben diese jeweils durch ein brandsicheres Schild zu kennzeichnen, auf dem die in Buchstabe a spezifizierten Informationen eingeätzt, eingeprägt, eingraviert oder nach einem sonst zugelassenen Verfahren brandsicher angebracht sind. Das Kennschild ist auf solche Weise zu befestigen, dass es nicht im normalen Betrieb unlesbar gemacht oder entfernt oder bei einem Unfall abgerissen oder vernichtet wird. c) Natürliche oder juristische Personen, die Propeller, Propellerflügel oder Propellernaben gemäß den Abschnitten G oder F herstellen, haben diese Produkte durch Schilder, Einprägungen, Gravuren, Ätzungen oder sonst zugelassene Verfahren brandsicherer Kennzeichnung auf einer unkritischen Oberfläche mit den in Buchstabe a spezifizierten Angaben so zu kennzeichnen, dass diese Angaben nicht im normalen Betrieb unlesbar gemacht oder entfernt oder bei einem Unfall abgerissen oder vernichtet werden. d) Bei bemannten Ballons ist das gemäß Buchstabe b vorgeschriebene Kennschild an der Ballonhülle zu befestigen und nach Möglichkeit so anzuordnen, dass es für den Bediener lesbar ist, wenn der Ballon aufgebläht ist. Außerdem müssen der Korb, die Rahmenbaugruppe und alle Heizer dauerhaft und deutlich lesbar mit dem Namen des Herstellers, der Teilenummer oder einer gleichwertigen Angabe und der Seriennummer oder einer gleichwertigen Angabe gekennzeichnet sein. e) Natürliche oder juristische Personen, die CMU nach den Abschnitten G oder F herstellen, müssen diese jeweils durch Schilder, Einprägungen, Gravuren, Ätzungen oder sonst zugelassene Verfahren brandsicherer Kennzeichnung mit den in Buchstabe a genannten Angaben so kennzeichnen, dass diese zugänglich und lesbar sind und nicht davon auszugehen ist, dass sie im normalen Betrieb unlesbar gemacht oder entfernt oder bei einem Unfall abgerissen oder vernichtet werden können. 21.A.803 Behandlung von Kenndaten a) Niemand darf ohne Genehmigung der Agentur Kennzeichnungen nach Punkt 21.A.801 Buchstabe a an Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern, Propellerblättern, Propellernaben oder CMU oder Kennzeichnungen nach Punkt 21.A.807 Buchstabe a an APU anbringen, ändern oder entfernen. b) Niemand darf ohne Genehmigung der EASA Kennschilder gemäß Nummer 21.A.801 bzw. für APUs gemäß Nummer 21.A.807 anbringen oder entfernen. c) Abweichend von den Buchstaben a und b dürfen natürliche oder juristische Personen, die Instandhaltungsarbeiten in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften ausführen, nach von der Agentur festgelegten Verfahren, Techniken und Methoden 1. Kennzeichnungen nach Punkt 21.A.801 Buchstabe a an Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern, Propellerblättern, Propellernaben oder CMU oder Kennzeichnungen gemäß Punkt 21.A.807 Buchstabe a an APU anbringen, ändern oder entfernen oder 2. bei Bedarf während der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten Kennschilder nach Punkt 21.A.801 bzw. nach Punkt 21.A.807 bei APU entfernen. d) Niemand darf Kennschilder, die nach Buchstabe c Nummer 2 von Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern, Propellerblättern, Propellernaben oder CMU entfernt wurden, woanders anbringen also dort, wo es entfernt wurde. 21.A.804 Kennzeichnung von Bauteilen, Ausrüstungsteilen und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte (CMU) a) Alle Bau- oder Ausrüstungsteile, deren Einbau in ein musterzertifiziertes Produkt zulässig ist, und alle Komponenten der CMU, deren Einbau in nach diesem Anhang I zertifizierte CMU zulässig ist, müssen dauerhaft und leserlich mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden: 1. Name, Warenzeichen oder Symbol des Herstellers wie in den geltenden Konstruktionsdaten angegeben, 2. Teilenummer wie in den geltenden Konstruktionsdaten angegeben und 3. die Buchstaben „EPA“ i) für Bau- und Ausrüstungsteile, die entsprechend den genehmigten Konstruktionsdaten hergestellt wurden, die nicht dem Inhaber der Musterzulassung zum betreffenden Produkt gehören, ausgenommen ETSO- Artikel und Bau- und Ausrüstungsteile, die unter Punkt 21.A.307 Buchstabe b fallen; ii) für Komponenten der CMU, die entsprechend den genehmigten Konstruktionsdaten hergestellt wurden, die nicht dem Inhaber der Musterzulassung zum betreffenden CMU gehören, oder wenn das CMU als Teil des UA zertifiziert ist, dem Inhaber der Musterzulassung des UA gehören, ausgenommen Komponenten der ETSO-CMU und Komponenten der CMU, die unter Punkt 21.A.308 Buchstabe b fallen. b) Abweichend von Buchstabe a müssen, wenn Bauteile, Ausrüstungsteile oder Komponente des CMU wegen zu geringer Größe mit Einverständnis der Agentur oder aus anderen Gründen nicht zweckmäßig mit den nach Buchstabe a vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet werden können, die Angaben, die nicht auf den Bauteilen, Ausrüstungsteilen oder Komponenten des CMU angebracht werden können, in der Freigabebescheinigung zu den betreffenden Bauteilen, Ausrüstungsteilen oder Komponenten des CMU oder auf deren Behältern wiedergegeben werden. 21.A.805 Kennzeichnung von kritischen Teilen Zusätzlich zur Anforderung gemäß Nummer 21.A.804 haben Hersteller von Teilen, die in ein als Muster zugelassenes Produkt eingebaut werden sollen und als kritische Teile ermittelt wurden, diese Teile dauerhaft und lesbar mit einer Teilenummer und einer Seriennummer zu kennzeichnen. 21.A.807 Kennzeichnung von ETSO-Artikeln a) Inhaber einer ETSO-Zulassung gemäß Abschnitt O haben alle Artikel dauerhaft und lesbar mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen: 1. Name und Anschrift des Herstellers; 2. Bezeichnung, Typ, Teilenummer oder Modellbezeichnung des Artikels, 3. der Seriennummer und/oder dem Herstellungsdatum des Artikels und 4. der einschlägigen ETSO-Nummer. b) Abweichend von Buchstabe a sind, wenn ein Teil wegen zu geringer Größe mit Einverständnis der EASA oder aus anderen Gründen nicht zweckmäßig mit den gemäß Buchstabe a vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet werden kann, die Angaben, die nicht auf dem Teil angebracht werden können, im offiziellen Freigabedokument zum betreffenden Teil oder auf dessen Behälter wiederzugeben. c) Wer ein APU gemäß den Abschnitten G oder F herstellt, hat dieses APU durch ein zugängliches, lesbares brandsicheres Schild zu kennzeichnen, auf dem die in Buchstabe a spezifizierten Informationen eingeätzt, eingeprägt, eingraviert oder nach einem sonst zugelassenen Verfahren brandsicher angebracht sind. Das Kennschild ist auf solche Weise zu befestigen, dass es nicht im normalen Betrieb unlesbar gemacht oder entfernt oder bei einem Unfall abgerissen oder vernichtet wird. HAUPTABSCHNITT B VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN ABSCHNITT A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 21.B.10 Aufsichtsdokumentation Die zuständige Behörde muss den betreffenden Mitarbeitern alle Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technischen Veröffentlichungen sowie zugehörigen Dokumente zur Verfügung stellen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen und ihren Verpflichtungen nachkommen können. 21.B.15 Meldungen an die Agentur a) Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von dem Problem Kenntnis erlangt hat. b) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen. c) Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen, die sie im Rahmen der Meldungen zur Informationssicherheit nach dem Anhang Punkt IS.D.OR.230 (Teil-IS.D.OR) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 erhalten hat. 21.B.20 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem a) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte wendet die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen an. b) Die Agentur wendet ein System für die angemessene Analyse eingegangener sicherheitsrelevanter Informationen an und legt den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen, vor, die diese benötigen, um zeitnah auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, Steuerungs- und Überwachungsgeräten (CMU), Komponenten der CMU und Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen. c) Nach Erhalt der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen muss die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen. d) Die zuständige Behörde unterrichtet sofort alle Personen oder Organisationen von den nach Buchstabe c ergriffenen Maßnahmen, die diese nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten einhalten müssen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen. 21.B.20A Unmittelbare Reaktion auf eine Störung oder Schwachstelle der Informationssicherheit mit Auswirkungen auf die Flugsicherheit a) Die zuständige Behörde richtet ein System zur angemessenen Erfassung, Analyse und Verbreitung von Informationen im Zusammenhang mit von Organisationen gemeldeten Störungen und Schwachstellen der Informationssicherheit ein, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können. Zur Verbesserung der Koordinierung und Kompatibilität der Meldesysteme erfolgt dies in Abstimmung mit allen anderen einschlägigen Behörden, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für Informationssicherheit oder Cybersicherheit zuständig sind. b) Die Agentur richtet ein System zur angemessenen Analyse aller sicherheitsrelevanten Informationen ein, die sie nach Punkt 21.B.15 Buchstabe c erhalten hat, und übermittelt den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, auch Empfehlungen oder zu ergreifende Abhilfemaßnahmen, die diese benötigen, um zeitnah auf Störungen oder Schwachstellen der Informationssicherheit zu reagieren, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können und von denen auch Produkte, Bauteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte (CMU), Komponenten der CMU, nicht eingebaute Ausrüstung und Personen oder Organisationen betroffen sein können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen. c) Nach Eingang der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um den potenziellen Auswirkungen der Störung oder Schwachstelle der Informationssicherheit auf die Flugsicherheit zu begegnen. d) Nach Buchstabe c ergriffene Maßnahmen müssen unverzüglich allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt werden, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten befolgen müssen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen. 21.B.25 Managementsystem a) Die zuständige Behörde muss ein Managementsystem einrichten und aufrechterhalten, das mindestens Folgendes umfasst: 1. dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Die Verfahren müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und dienen der zuständigen Behörde als Arbeitsgrundlage für alle von ihr in diesem Zusammenhang wahrzunehmenden Aufgaben; 2. ausreichendes Personal für die Durchführung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Es muss ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal vorhanden sein, damit eine ordnungsgemäße Durchführung aller Aufgaben gewährleistet ist; 3. für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziertes Personal, das über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt sowie Erstausbildungs- und Auffrischungsschulungen erhält, damit die Aufrechterhaltung der Kompetenz sichergestellt ist; 4. geeignete Einrichtungen und Büroräume für das Personal damit dieses die ihm zugewiesenen Aufgaben durchführen kann; 5. eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch das Managementsystem und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Verfahrens für das Sicherheitsrisikomanagement. Diese Überwachung der Compliance muss ein System zur Rückmeldung der beim Audit vorgebrachten Beanstandungen an die leitenden Mitarbeiter der zuständigen Behörde beinhalten, um die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen; 6. eine Person oder einen Personenkreis, die/der gegenüber den leitenden Mitarbeitern der zuständigen Behörde für die Überwachung der Compliance verantwortlich ist. b) Die zuständige Behörde muss für jeden Tätigkeitsbereich, einschließlich des Managementsystems, eine oder mehrere Personen mit der Gesamtverantwortung für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) betrauen. c) Die zuständige Behörde muss Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen mit den betreffenden anderen zuständigen Behörden und für die gegenseitige Unterstützung dieser Behörden festlegen, unabhängig davon, ob die Informationen aus demselben Mitgliedstaat oder aus anderen Mitgliedstaaten stammen. Hierunter fallen beispielsweise folgende Informationen: 1. alle Informationen über Beanstandungen, die im Zuge der Aufsicht über Personen und Organisationen, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind, vorgebracht wurden, sowie über die im Nachgang zu diesen Feststellungen getroffenen Maßnahmen; 2. Informationen aus der Übermittlung meldepflichtiger Ereignisse und der freiwilligen Meldung von Ereignissen nach Punkt 21.A.3A. d) Ein Exemplar der Verfahren im Zusammenhang mit dem Managementsystem der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats und deren Änderungen muss der Agentur zu Standardisierungszwecken zur Verfügung gestellt werden. e) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Buchstabe a muss das von der zuständigen Behörde eingerichtete und gepflegte Managementsystem Anhang I (Teil-IS.AR) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 genügen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist. 21.B.30 Zuweisung von Aufgaben a) Die zuständige Behörde kann qualifizierten Stellen Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzulassung oder der fortlaufenden Aufsicht über Produkte und Teile sowie natürliche oder juristische Personen, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen, zuweisen. Bei der Zuweisung von Aufgaben muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass sie 1. über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, ob die qualifizierte Stelle Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/1139 genügt. Dieses System und die Ergebnisse der Bewertungen sind zu dokumentieren. 2. eine schriftliche Vereinbarung mit der qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes geregelt ist: i) die durchzuführenden Aufgaben, ii) die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen, iii) die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen, iv) der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz, v) der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden. b) Die zuständige Behörde muss dafür sorgen, dass die nach Punkt 21.B.25(a)(5) eingerichteten Verfahren für das interne Audit und das Sicherheitsrisikomanagement alle Aufgaben der Zertifizierung und fortlaufenden Aufsicht abdecken, die von der qualifizierten Stelle in ihrem Namen ausgeführt werden. c) In Bezug auf die Zertifizierung und Beaufsichtigung der Einhaltung von Punkt 21.A.139A und Punkt 21.A.239A durch die Organisation kann die zuständige Behörde nach Buchstabe a qualifizierten Stellen oder jeder einschlägigen Behörde, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für Informationssicherheit oder Cybersicherheit zuständig ist, Aufgaben zuweisen. Bei der Zuweisung von Aufgaben stellt die zuständige Behörde sicher, dass 1. die qualifizierte Stelle oder die einschlägige Behörde alle Aspekte im Zusammenhang mit der Flugsicherheit koordiniert und berücksichtigt; 2. die Ergebnisse der von der qualifizierten Stelle oder der einschlägigen Behörde durchgeführten Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeiten in die gesamten Zertifizierungs- und Aufsichtsunterlagen der Organisation integriert werden; 3. ihr eigenes nach Punkt 21.B.25(e) eingerichtetes Informationssicherheitsmanagementsystem alle in ihrem Namen wahrgenommenen Aufgaben der Zertifizierung und fortlaufenden Aufsicht erfasst. 21.B.35 Änderungen am Managementsystem a) Die zuständige Behörde verfügt über ein System, mit dem Änderungen ermittelt werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen. Dieses System muss es der zuständigen Behörde ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr Managementsystem angemessen und effektiv bleibt. b) Die zuständige Behörde muss im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten ihr Managementsystem zeitnah aktualisieren, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen. c) Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats muss die Agentur über alle Änderungen informieren, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen. 21.B.55 Aufzeichnungspflichten a) Die zuständige Behörde muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem einrichten: 1. der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems, 2. der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals, 3. der Zuweisung von Aufgaben, wobei die in Punkt 21.B.30 genannten Elemente sowie die Einzelheiten der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden, 4. der Zulassungsverfahren und der fortlaufenden Aufsicht über zugelassene Organisationen, einschließlich i) der Beantragung einer Zertifizierung, Genehmigung, Autorisierung und Einzelzulassung, ii) des fortdauernden Aufsichtsprogramms der zuständigen Behörde einschließlich aller Aufzeichnungen über Beurteilungen, Audits und Inspektionen, iii) der Zertifikate, Genehmigungen, Autorisierungen und Einzelzulassungen, auch etwaiger Änderungen, iv) eines Exemplars des Aufsichtsprogramms, das die Termine für fällige und bereits durchgeführte Audits enthält, v) Kopien des gesamten offiziellen Schriftverkehrs, vi) der Empfehlungen für die Ausstellung oder Verlängerung eines Zertifikats, einer Genehmigung oder einer Einzelzulassung, Einzelheiten zu Beanstandungen und zu den Maßnahmen der Organisationen zu deren Behebung, einschließlich des Abschlussdatums, der Durchsetzungsmaßnahmen und Bemerkungen, vii) aller Berichte über Beurteilungen, Audits und Inspektionen, die von einer anderen zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.120(d), Punkt 21.B.221(c) oder Punkt 21.b.431(c) erstellt wurden, viii) der Exemplare sämtlicher Handbücher und deren Änderungen, ix) der Exemplare aller sonstigen von der zuständigen Behörde genehmigten Dokumente, 5. der Konformitätserklärungen (EASA-Formblatt 52, siehe Anlage VIII) und Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1, siehe Anlage I), die sie für Organisationen, die Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ohne Zulassung als Herstellungsbetrieb nach Hauptabschnitt A Abschnitt F dieses Anhangs herstellen, validiert hat. b) Die zuständige Behörde nimmt in die Aufzeichnungen Folgendes auf: 1. Dokumente zum Nachweis der Verwendung alternativer Nachweisverfahren, 2. Sicherheitsinformationen nach Punkt 21.B.15 und Folgemaßnahmen, 3. die Anwendung von Schutz- und Flexibilitätsbestimmungen gemäß den Artikeln 70, 71 Absatz 1 und Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1139. c) Die zuständige Behörde muss ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Zertifikate, Genehmigungen, Autorisierungen und Einzelzulassungen führen. d) Alle in den Buchstaben a, b und c genannten Aufzeichnungen müssen vorbehaltlich der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. e) Alle in den Buchstaben a, b und c genannten Aufzeichnungen müssen auf Anfrage einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zur Verfügung gestellt werden. 21.B.65 Aussetzung, Einschränkung und Widerruf Die zuständige Behörde muss a) ein Zertifikat, eine Genehmigung, eine Fluggenehmigung, eine Autorisierung oder eine Einzelzulassung aussetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass es stichhaltige Gründe dafür gibt, dass eine solche Maßnahme erforderlich ist, um eine glaubwürdige Bedrohung der Flugsicherheit abzuwenden; b) ein Zertifikat, eine Genehmigung, eine Fluggenehmigung, eine Autorisierung oder eine Einzelzulassung aussetzen, widerrufen oder einschränken, wenn eine solche Maßnahme nach den Punkten 21.B.125, 21.B.225 oder 21.B.433 erforderlich ist; c) ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein Lärmzeugnis aussetzen oder widerrufen, wenn nachweislich einige der in Punkt 21.A.181(a) oder Punkt 21.A.211(a) genannten Bedingungen nicht erfüllt sind; d) ein Zertifikat, eine Genehmigung, eine Fluggenehmigung, eine Autorisierung oder eine Einzelzulassung ganz oder teilweise aussetzen oder einschränken, wenn unvorhersehbare Umstände, die sich der Kontrolle der zuständigen Behörde entziehen, ihre Inspektoren daran hindern, ihre Aufsichtspflichten während des Aufsichtsplanungszyklus wahrzunehmen. ABSCHNITT B — MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN 21.B.70 Zertifizierungsspezifikationen Nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 erarbeitet die Agentur Zertifizierungsspezifikationen sowie sonstige detaillierte Spezifikationen, darunter auch Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit und betriebliche Eignungsdaten, die die zuständigen Behörden, Organisationen und Personen zum Nachweis der Kohärenz der Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU und Komponenten der CMU mit den geltenden wesentlichen Anforderungen der Anhänge II, IV, V und IX jener Verordnung nutzen können. Diese Spezifikationen müssen so detailliert und spezifisch sein, dass Antragsteller daraus erkennen können, welche Bedingungen für die Ausstellung, Änderung oder Ergänzung von Zulassungen gelten. 21.B.75 Sonderbedingungen a) Die Agentur schreibt für ein Produkt, UAS oder CMU ausführliche technische Sonderspezifikationen, die sogenannten Sonderbedingungen, vor, wenn die zugehörigen Zertifizierungsspezifikationen aus den folgenden Gründen keine ausreichenden oder angemessenen Sicherheitsstandards enthalten: 1. Das Produkt, UAS oder CMU besitzt neuartige oder ungewöhnliche Konstruktionsmerkmale gegenüber der Konstruktionspraxis, auf der die geltenden Zertifizierungsspezifikationen beruhen, 2. das Produkt ist für einen ungewöhnlichen Verwendungszweck bestimmt oder 3. Erfahrungen aus dem Betrieb anderer gleichartiger Produkte, UAS oder CMU bzw. mit Produkten oder CMU mit gleichartigen Konstruktionsmerkmalen oder neu erkannte Gefahren haben gezeigt, dass sich unsichere Zustände einstellen können. b) Die Sonderbedingungen enthalten die Sicherheitsstandards, die die Agentur für erforderlich hält, um ein Sicherheitsniveau entsprechend dem der einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen festzulegen. 21.B.80 Grundlage der Musterzulassung für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung Wird eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die Grundlage der Musterzulassung fest und teilt diese dem Antragsteller mit. Die Grundlage der Musterzulassung umfasst a) die von der Agentur benannten Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die für das Produkt, UAS oder CMU zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung gelten, und sämtliche von der Agentur vorgeschriebene Sonderbedingungen nach Punkt 21.B.75 Buchstabe a, es sei denn, 1. der Antragsteller entscheidet selbst oder ist nach Punkt 21.A.15(f) verpflichtet, den Zertifizierungsspezifikationen zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Beantragung anwendbar wurden. Entscheidet sich ein Antragsteller dafür, einer Zertifizierungsspezifikation zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Beantragung anwendbar wurde, hat die Agentur in die Grundlage der Musterzulassung jede damit in direktem Zusammenhang stehende sonstige Zertifizierungsspezifikation aufzunehmen; oder 2. die Agentur akzeptiert jede Alternative zu einer benannten, jedoch nicht erfüllbaren Zertifizierungsspezifikation, für die Ausgleichsfaktoren, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten, gefunden wurden; oder 3. von der Agentur werden andere Mittel akzeptiert oder vorgegeben, die i) im Falle einer Musterzulassung den Nachweis der Einhaltung der wesentlichen Anforderungen nach Anhang II und gegebenenfalls nach Anhang IX der Verordnung (EU) 2018/1139 erbringen; oder ii) im Falle einer eingeschränkten Musterzulassung ein im Hinblick auf den Verwendungszweck angemessenes Sicherheitsniveau bieten; und b) Reserviert. 21.B.82 Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung von Luftfahrzeugen Wird eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die Zertifizierungsgrundlage für die betrieblichen Eignungsdaten fest und teilt diese dem Antragsteller mit. Die Zertifizierungsgrundlage für die betrieblichen Eignungsdaten umfasst: a) die von der Agentur benannten Zertifizierungsspezifikationen für die betrieblichen Eignungsdaten, die für das Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Beantragung bzw. zum Zeitpunkt der ergänzenden Beantragung der betrieblichen Eignungsdaten gelten, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, es sei denn, 1. der Antragsteller entscheidet selbst oder ist nach Punkt 21.A.15(f) verpflichtet, den Zertifizierungsspezifikationen zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Beantragung anwendbar wurden. Entscheidet sich ein Antragsteller dafür, einer Zertifizierungsspezifikation zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Beantragung anwendbar wurde, hat die Agentur in die Grundlage der Musterzulassung jede damit in direktem Zusammenhang stehende sonstige Zertifizierungsspezifikation aufzunehmen; oder 2. die Agentur hat alternative Maßnahmen akzeptiert oder vorgegeben, um die Übereinstimmung mit den geltenden wesentlichen Anforderungen der Anhänge II, IV, V und IX der Verordnung (EU) 2018/1139 nachzuweisen; b) etwaige von der Agentur vorgegebene Sonderbedingungen nach Punkt 21.B.75(a). 21.B.85 Geltende Umweltschutzanforderungen für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung a) Für eine Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung für ein Luftfahrzeug oder für eine Musterzulassung für einen Motor muss die Agentur die geltenden Umweltschutzanforderungen, die sich aus den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 ergeben, benennen und dem Antragsteller mitteilen. b) (reserviert). 21.B.100 Umfang der Einbeziehung a) Die Agentur muss festlegen, inwieweit sie sich an der Verifizierung der Tätigkeiten und Daten zum Konformitätsnachweis beteiligt, die sich auf den Antrag auf eine Musterzulassung, eine eingeschränkte Musterzulassung, Genehmigung einer wesentlichen Änderung, eine ergänzende Musterzulassung, Genehmigung des Verfahrens für große Reparaturen oder eine ETSO-Zulassung für APU bezieht. Die Festlegung erfolgt auf der Grundlage einer Einschätzung der Konformitätsnachweise für die Positionen im Zertifizierungsprogramm. Diese Bewertung berücksichtigt — die Wahrscheinlichkeit, dass eine Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten oder den geltenden Umweltschutzanforderungen nicht festgestellt wird, und — die potenziellen Folgen dieser Nichtübereinstimmung für die Sicherheit von Produkten, UAS und CMU oder die Umweltverträglichkeit und berücksichtigt zumindest Folgendes: 1. neuartige oder ungewöhnliche Merkmale des Zertifizierungsprojekts, einschließlich der Aspekte Betrieb, Organisation und Wissensmanagement; 2. Komplexität der Konstruktion und/oder des Konformitätsnachweises; 3. Kritikalität der Konstruktion oder Technologie und der damit verbundenen Sicherheits- und Umweltrisiken, einschließlich solcher, die bei ähnlichen Konstruktionen festgestellt wurden, und 4. Leistungsfähigkeit und Erfahrung des Entwicklungsbetriebs des Antragstellers auf dem betreffenden Gebiet. b) Für die Genehmigung eines Verfahrens für geringfügige Reparaturen, einer geringfügigen Änderung oder einer anderen ETSO-Zulassung als APU hat die Agentur den Umfang ihrer Einbeziehung auf der Ebene des gesamten Zertifizierungsprojekts festzulegen und hierbei neuartige oder ungewöhnliche Merkmale, die Komplexität der Konstruktion und/oder des Konformitätsnachweises, die Kritikalität der Konstruktion oder Technologie sowie die Leistungsfähigkeit und Erfahrung des Entwicklungsbetriebs des Antragsstellers zu berücksichtigen. c) Die Agentur unterrichtet den Antragsteller über den Umfang ihrer Einbeziehung, den sie entsprechend anpasst, sobald sie Informationen erhält, die sich spürbar auf das bereits nach den Buchstaben a und b eingeschätzte Risiko auswirken. Die Agentur unterrichtet den Antragsteller über den geänderten Umfang ihrer Einbeziehung. 21.B.103 Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung a) Die Agentur stellt eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Motor, einen Propeller oder ein CMU oder eine eingeschränkte Musterzulassung für ein Luftfahrzeug aus, sofern die folgenden Bedingungen alle erfüllt werden: 1. der Antragsteller erfüllt Punkt 21.A.21; 2. die Agentur hat im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100 festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung, der gegebenenfalls nach Punkt 21.B.82 geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der geltenden Umweltschutzanforderungen festgestellt; 3. es wurde kein Detail oder Merkmal festgestellt, das die Sicherheit des Produkts, UAS oder CMU für den Zweck, für den die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte. b) Abweichend von Buchstabe a und auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung nach Punkt 21.A.20(d) kann die Agentur eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug ausstellen, bevor die Einhaltung der einschlägigen Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor die betrieblichen Eignungsdaten tatsächlich verwendet werden sollen. (ABSCHNITT C — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT D — ÄNDERUNGEN AN MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN 21.B.105 Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung Wird eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die geltende Grundlage der Musterzulassung, die geltenden Umweltschutzanforderungen und, sofern sich die Änderung auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkt, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nach Punkt 21.A.101 fest und teilt diese dem Antragsteller mit. 21.B.107 Erteilung einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber einer Musterzulassung a) Die Agentur genehmigt eine Änderung gegenüber einer Musterzulassung, sofern 1. der Antragsteller, der die Genehmigung i) für eine geringfügige Änderung beantragt, Punkt 21.A.95 erfüllt oder ii) für eine erhebliche Änderung beantragt, Punkt 21.A.97 erfüllt; 2. die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100 Buchstabe a oder b festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung, der gegebenenfalls nach Punkt 21.B.82 geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den geltenden Umweltschutzanforderungen festgestellt hat; und 3. kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts, UAS oder CMU für den Zweck, für den die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte. b) Im Falle einer sich auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkenden Änderung und abweichend von Buchstabe a Nummern 1 und 2 sowie auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung nach Punkt 21.A.20 Buchstabe d kann die Agentur eine Änderung der Musterzulassung für ein Luftfahrzeug genehmigen, bevor die Einhaltung der geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor diese Daten tatsächlich verwendet werden sollen. c) Die Genehmigung von Änderungen gegenüber Musterzulassungen muss die Genehmigung von Änderungen gegenüber betrieblichen Eignungsdaten abdecken. d) Die Genehmigungen einer Änderung gegenüber einer Musterzulassung ist auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt, an denen die Änderung vorgenommen wurde. ABSCHNITT E — ERGÄNZUNGEN ZUR MUSTERZULASSUNG Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst. 21.B.109 Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle einer ergänzenden Musterzulassung Wird eine ergänzende Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die geltende Grundlage der Musterzulassung, die geltenden Umweltschutzanforderungen und, sofern sich die Änderung auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkt, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nach Punkt 21.A.101 fest und teilt diese dem Antragsteller mit. 21.B.111 Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung a) die Agentur erteilt eine ergänzende Musterzulassung, sofern die folgenden Bedingungen alle erfüllt werden: 1. der Antragsteller erfüllt Punkt 21.A.115 Buchstabe b; 2. die Agentur hat im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100 Buchstabe a festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung, der gegebenenfalls nach Punkt 21.B.82 geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den geltenden Umweltschutzanforderungen festgestellt; 3. es wurde kein Detail oder Merkmal festgestellt, das die Sicherheit des Produkts, UAS oder CMU für den Zweck, für den die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte. b) Im Falle einer sich auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkenden ergänzenden Musterzulassung und abweichend von Buchstabe a Nummern 1 und 2 sowie auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung nach Punkt 21.A.20 Buchstabe d kann die Agentur eine ergänzende Musterzulassung ausstellen, bevor die Einhaltung der geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor diese Daten tatsächlich verwendet werden sollen. c) Die Genehmigung von Änderungen gegenüber einer ergänzenden Musterzulassung muss die Genehmigung von Änderungen gegenüber betrieblichen Eignungsdaten abdecken. d) Die ergänzende Musterzulassung ist auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt, an denen die erhebliche Änderung vorgenommen wird. 21.B.115 Nachweisverfahren a) Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden können. b) Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung können alternative Nachweisverfahren verwendet werden. c) Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden Organisationen oder von ihnen selbst für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung verwendet werden. ABSCHNITT F — HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB 21.B.120 Erstzulassungsverfahren a) Bei Eingang eines Antrags auf Erteilung einer Einzelzulassung zum Nachweis der Konformität der einzelnen Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte (CMU) und Komponenten der CMU muss die zuständige Behörde prüfen, ob der Antragsteller die geltenden Anforderungen erfüllt. b) Die zuständige Behörde muss über alle vorgebrachten Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung der beanstandeten Verstöße sowie Empfehlungen für die Ausstellung der Einzelzulassung Aufzeichnungen führen. c) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller schriftlich alle bei der Überprüfung vorgebrachten Beanstandungen. Bei der Erstzulassung muss allen Beanstandungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde Folge geleistet werden, bevor die Einzelzulassung ausgestellt werden kann. d) Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass der Antragsteller die geltenden Anforderungen erfüllt, erteilt sie die Einzelzulassung (EASA-Formblatt 65, siehe Anlage XI). e) In der Einzelzulassung sind der Geltungsbereich der Zulassung, das Ablaufdatum und gegebenenfalls die entsprechenden Einschränkungen anzugeben. f) Einzelzulassungen dürfen längstens für eine Dauer von einem Jahr erteilt werden. 21.B.125 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen, Bemerkungen a) Die zuständige Behörde muss über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen. b) Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen der Einzelzulassung festgestellt wird, die die Sicherheit herabsetzt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet. Beanstandungen der Stufe 1 umfassen auch: 1. jede Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu Einrichtungen der Organisation nach Punkt 21.A.9 während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung, 2. die Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Einzelzulassung durch Einreichung gefälschter Nachweise und 3. die nachweislich missbräuchliche oder betrügerische Verwendung der Einzelzulassung. c) Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen der Einzelzulassung festgestellt wird, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 gilt. d) Liegt eine im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder auf sonstige Weise festgestellte Beanstandung vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Organisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen. Bezieht sich eine Beanstandung der Stufe 1 direkt auf ein Luftfahrzeug oder ein Steuerungs- und Überwachungsgerät (CMU), muss die zuständige Behörde die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug oder das von diesem CMU gesteuerte unbemannte Luftfahrzeug (UA) registriert ist, informieren. 1. Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen ergreifen, um Tätigkeiten der betreffenden Organisation zu untersagen oder einzuschränken und, falls angemessen, Maßnahmen zum Widerruf der Einzelzulassung ergreifen oder diese ganz oder teilweise einschränken oder aussetzen, je nach Ausmaß der Beanstandung der Stufe 1, bis die Organisation erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat. 2. Bei Beanstandungen der Stufe 2 i) muss die zuständige Behörde der Organisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen, die der Art der Beanstandung angemessen ist, anfänglich jedoch nicht mehr als drei Monate beträgt. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Organisation die Beanstandung schriftlich mitgeteilt und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung verlangt werden. Am Ende dieser Frist und unter Berücksichtigung der Art der Beanstandung kann die zuständige Behörde die Frist von drei Monaten verlängern, wenn ihr ein zufriedenstellender Abhilfemaßnahmenplan vorgelegt wird und sie diesem zustimmt. ii) muss die zuständige Behörde den Abhilfemaßnahmenplan und den von der Organisation vorgeschlagenen Umsetzungsplan bewerten und diese akzeptieren, wenn sie bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass diese ausreichen, um der Nichteinhaltung abzuhelfen. iii) muss die zuständige Behörde, sofern die Organisation keinen akzeptablen Abhilfemaßnahmenplan vorlegt oder die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Frist durchführt, die Beanstandung auf Stufe 1 hochstufen und die unter Buchstabe f Nummer 1 Ziffer i festgelegten Maßnahmen ergreifen. e) Die zuständige Behörde kann zu jedem der folgenden Fälle, in denen Beanstandungen nicht in Stufe 1 oder Stufe 2 eingestuft werden müssen, Bemerkungen abgeben: 1. zu jedem Posten, dessen Leistung als ineffektiv bewertet wurde, 2. wenn festgestellt wurde, dass ein Posten das Potenzial hat, eine Nichteinhaltung gemäß den Buchstaben b oder c zu verursachen, 3. wenn Vorschläge oder Verbesserungen für die Gesamtsicherheitsleistung der Organisation von Interesse sind. Die gemäß diesem Buchstaben abgegebenen Bemerkungen müssen der Organisation schriftlich mitgeteilt und von der zuständigen Behörde aufgezeichnet werden. 21.B.135 Beibehaltung von Einzelzulassungen Die zuständigen Behörden müssen Einzelzulassungen so lange fortführen, wie: a) der Hersteller ordnungsgemäß das EASA-Formblatt 52 (siehe Anlage VIII) als Konformitätserklärung für vollständige Luftfahrzeuge bzw. das EASA-Formblatt 1 (siehe Anlage I) für andere Produkte als vollständige Luftfahrzeuge sowie für Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte (CMU) und Komponenten der CMU verwendet und b) Inspektionen der zuständigen Behörde vor Validierung des EASA-Formblatts 52 (siehe Anlage VIII) oder des EASA-Formblatts 1 (siehe Anlage I) gemäß Nummer 21.A.130 Buchstabe c keine Verstöße gegen die im Handbuch des Herstellers enthaltenen Anforderungen oder Verfahrensvorschriften oder gegen die Konformität der betreffenden Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ergeben haben. Bei diesen Inspektionen ist mindestens zu prüfen, dass: 1. die Zulassung das zu validierende Produkt, Bauteil, Ausrüstungsteil, Steuerungs- und Überwachungsgerät (CMU) oder die zu validierende Komponente des CMU betrifft und gültig bleibt; 2. das in Nummer 21.A.125A Buchstabe b beschriebene Handbuch und dessen in der Einzelzulassung angegebener Änderungsstand vom Hersteller als grundlegendes Arbeitsdokument verwendet wird. Anderenfalls sind die Inspektion abzubrechen und die Freigabebescheinigungen deshalb nicht zu validieren; 3. die Herstellung unter den durch die Einzelzulassung vorgeschriebenen Bedingungen und sonst befriedigend durchgeführt wurde; 4. Inspektionen und Tests (einschließlich Testflügen, soweit zweckmäßig) gemäß den Nummern 21.A.130 Buchstabe b Ziffer 2 und/oder Buchstabe b Ziffer 3 unter den durch die Einzelzulassung vorgeschriebenen Bedingungen und sonst befriedigend durchgeführt wurden; 5. die in der Einzelzulassung beschriebenen oder genannten Inspektionen durch die zuständige Behörde mit befriedigendem Ergebnis durchgeführt wurden; 6. die Konformitätserklärung den Bestimmungen gemäß Nummer 21.A.130 genügt und die darin gemachten Angaben deren Validierung nicht ausschließen und c) ein etwaiges Ablaufdatum der Einzelzulassung noch nicht erreicht wurde. 21.B.140 Ergänzung von Einzelzulassungen a) Die zuständigen Behörden haben Ergänzungen zu Einzelzulassungen gemäß Nummer 21.B.120 im erforderlichen Umfang zu prüfen. b) Die zuständigen Behörden haben Einzelzulassungen zu ergänzen, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass die Anforderungen gemäß Hauptabschnitt A Abschnitt F weiterhin eingehalten werden. ABSCHNITT G — GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB 21.B.215 Nachweisverfahren a) Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden können. b) Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung können alternative Nachweisverfahren verwendet werden. c) Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden Organisationen oder von ihnen selbst für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung verwendet werden. 21.B.220 Erstzulassungsverfahren a) Bei Eingang eines Antrags auf erstmalige Erteilung einer Zulassung als Herstellungsbetrieb muss die zuständige Behörde die Erfüllung der geltenden Anforderungen durch den Antragsteller überprüfen. b) Während der Überprüfung für die Erstzulassung muss mindestens einmal eine Besprechung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter des Antragstellers einberufen werden, um sicherzustellen, dass dieser seine Aufgabe und Rechenschaftspflicht versteht. c) Die zuständige Behörde muss über alle vorgebrachten Beanstandungen, Abschlussmaßnahmen sowie Empfehlungen für die Erteilung der Zulassung als Herstellungsbetrieb Aufzeichnungen führen. d) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller schriftlich alle bei der Überprüfung vorgebrachten Beanstandungen. Bei der Erstzulassung muss allen Beanstandungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde Folge geleistet werden, bevor die Zulassung ausgestellt werden kann. e) Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass der Antragsteller die anwendbaren Anforderungen erfüllt, erteilt sie die Zulassung als Herstellungsbetrieb (EASA-Formblatt 55, siehe Anlage X). f) Das Aktenzeichen der Zulassung muss in der von der Agentur vorgegebenen Weise auf dem EASA-Formblatt 55 angegeben werden. g) Die Zulassung ist unbefristet zu erteilen. Die Rechte, der Umfang der Tätigkeiten, deren Durchführung der Organisation gestattet ist, einschließlich eventueller Einschränkungen, werden in den der Zulassung beigefügten Genehmigungsbedingungen aufgeführt. 21.B.221 Aufsichtsgrundsätze a) Die zuständige Behörde überprüft 1. die Einhaltung der für Organisationen geltenden Anforderungen vor Erteilung der Zulassung als Herstellungsbetrieb, 2. die fortlaufende Einhaltung der geltenden Anforderungen durch Organisationen, denen sie die Zulassung erteilt hat, 3. die Umsetzung geeigneter, von der zuständigen Behörde auferlegter Sicherheitsmaßnahmen nach Punkt 21.B.20(c) und (d). b) Diese Überprüfung muss 1. durch Unterlagen gestützt sein, die speziell dazu bestimmt sind, den Personen, die für die Aufsicht verantwortlich sind, Anleitung für die Durchführung ihrer Aufgaben zu geben, 2. für die betreffenden Organisationen die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeiten verfügbar machen, 3. auf Beurteilungen, Audits, Inspektionen und, falls erforderlich, auf unangekündigten Inspektionen, beruhen, 4. der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise liefern, falls weitere Maßnahmen, einschließlich der in Punkt 21.B.225 vorgesehenen Maßnahmen, erforderlich sind. c) Die zuständige Behörde muss den Umfang der Aufsicht nach den Buchstaben a und b auf der Grundlage der Ergebnisse der bisherigen Aufsichtstätigkeiten und der Sicherheitsprioritäten festlegen. d) Befinden sich Einrichtungen der Organisation in mehr als einem Staat, kann die nach Punkt 21.1 zuständige Behörde vereinbaren, dass Aufsichtsaufgaben von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich die Einrichtungen befinden, oder von der Agentur im Falle der Einrichtungen durchgeführt werden, die sich außerhalb eines Gebiets befinden, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind. Organisationen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, werden über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert. e) Für die Aufsicht über Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Organisation ihren Hauptgeschäftssitz hat, unterrichtet die nach Punkt 21.1 zuständige Behörde die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats bevor sie selbst Vor-Ort-Audits oder -Inspektionen solcher Einrichtungen durchführt. f) Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet alle Informationen, die sie für die Durchführung der Aufsichtstätigkeiten für erforderlich hält. g) Im Hinblick auf die Zertifizierung und Beaufsichtigung der Einhaltung von Punkt 21.A.139A dieses Anhangs durch die Organisation überprüft die zuständige Behörde im Anschluss an den anwendbaren Aufsichts-Auditzyklus und bei jeder Änderung des Arbeitsumfangs der Organisation zusätzlich zur Einhaltung der Buchstaben a bis f dieses Punkts jede nach Punkt IS.D.OR.200(e) des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 der Kommission erteilte Genehmigung. 21.B.222 Aufsichtsprogramm a) Die zuständige Behörde muss ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten, das die Aufsichtstätigkeiten nach Punkt 21.B.221(a) umfasst. b) Das Aufsichtsprogramm muss die spezifische Natur der Organisation, die Komplexität ihrer Tätigkeiten und die Ergebnisse bisheriger Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten berücksichtigen, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss Folgendes enthalten sein: 1. Beurteilungen, Audits und Inspektionen und gegebenenfalls i) Beurteilungen des Managementsystems und Verfahrensaudits, ii) Produktaudits einer repräsentativen Stichprobe der Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte (CMU) und Komponenten der CMU, die in den Tätigkeitsbereich der Organisation fallen, iii) Stichproben der durchgeführten Arbeiten und iv) unangekündigte Inspektionen, 2. Besprechungen zwischen dem verantwortlichen Betriebsleiter und der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass beide Parteien über alle wesentlichen Aspekte auf dem Laufenden bleiben. c) Der Aufsichtsplanungszyklus darf 24 Monate nicht überschreiten. d) Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus auf 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der vorangegangenen 24 Monate festgestellt hat, dass 1. die Organisation nachweislich in der Lage ist, die Gefahren für die Flugsicherheit wirksam zu erkennen und die damit verbundenen Risiken zu bewältigen, 2. die Organisation laufend nachgewiesen hat, dass sie Punkt 21.A.147 und Punkt 21.A.148 genügt und die vollständige Kontrolle über alle Änderungen des Produktionsmanagementsystems hat, 3. keine Beanstandungen der Stufe 1 festgestellt wurden, 4. alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.225 akzeptierten oder verlängerten Zeitraums ergriffen wurden. Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu den Bedingungen in Buchstabe d Nummern 1 bis 4 ein wirksames und fortlaufendes System für Meldungen an die zuständige Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Organisation selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat. e) Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat. f) Das Aufsichtsprogramm muss Aufzeichnungen enthalten über die Zeitpunkte, zu denen Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind, und wann solche Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen effektiv durchgeführt wurden. g) Bei Abschluss jedes Aufsichtsplanungszyklus erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit Empfehlungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung, in den die Ergebnisse der Aufsicht einfließen. 21.B.225 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen, Bemerkungen a) Die zuständige Behörde muss über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen. b) Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Zulassung, einschließlich der Genehmigungsbedingungen, festgestellt wird, die die Sicherheit herabsetzt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet. Beanstandungen der Stufe 1 umfassen Folgendes: 1. jede Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu Einrichtungen der Organisation nach Punkt 21.A.9 während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung, 2. die Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Zulassung als Herstellungsbetrieb durch Einreichung gefälschter Nachweise, 3. jegliche festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung der Zulassung als Herstellungsbetrieb und 4. die Nichtbestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters nach Punkt 21.A.245(a). c) Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Zulassung, einschließlich der Genehmigungsbedingungen, festgestellt wird, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 gilt. d) Liegt eine im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder auf sonstige Weise ermittelte Beanstandung vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Organisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen. Bezieht sich eine Beanstandung der Stufe 1 direkt auf ein Luftfahrzeug, muss die zuständige Behörde die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, informieren. 1. Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen ergreifen, um Tätigkeiten der betreffenden Organisation zu untersagen oder einzuschränken und, falls angemessen, Maßnahmen zum Widerruf der Zulassung als Herstellungsbetrieb ergreifen oder diese ganz oder teilweise einschränken oder aussetzen, je nach Ausmaß der Beanstandung der Stufe 1, bis die Organisation erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat. 2. Bei Beanstandungen der Stufe 2 i) muss die zuständige Behörde der Organisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen, die der Art der Beanstandung angemessen ist, anfänglich jedoch nicht mehr als drei Monate beträgt. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Organisation die Beanstandung schriftlich mitgeteilt und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung verlangt werden. Am Ende dieser Frist und unter Berücksichtigung der Art der Beanstandung kann die zuständige Behörde die Frist von drei Monaten verlängern, wenn ihr ein zufriedenstellender Abhilfemaßnahmenplan vorgelegt wird und sie diesem zustimmt. ii) muss die zuständige Behörde den von der Organisation vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmenplan und Umsetzungsplan bewerten und akzeptieren, wenn sie bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass diese ausreichen, um der Nichteinhaltung abzuhelfen. iii) muss die zuständige Behörde, sofern die Organisation keinen akzeptablen Abhilfemaßnahmenplan vorlegt oder die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Frist durchführt, die Beanstandung auf Stufe 1 hochstufen und die unter Buchstabe d Nummer 1 festgelegten Maßnahmen ergreifen. e) Die zuständige Behörde kann zu jedem der folgenden Fälle, in denen Beanstandungen nicht in Stufe 1 oder Stufe 2 eingestuft werden müssen, Bemerkungen abgeben: 1. zu jedem Posten, dessen Leistung als ineffektiv bewertet wurde, oder 2. wenn festgestellt wurde, dass ein Posten das Potenzial hat, eine Nichteinhaltung gemäß den Buchstaben b oder c zu verursachen, oder 3. wenn Vorschläge oder Verbesserungen für die Gesamtsicherheitsleistung der Organisation von Interesse sind. Die gemäß diesem Buchstaben abgegebenen Bemerkungen müssen der Organisation schriftlich mitgeteilt und von der zuständigen Behörde aufgezeichnet werden. 21.B.240 Änderungen am System des Produktionsmanagements a) Bei Eingang eines Antrags auf eine signifikante Änderung des Produktionsmanagementsystems muss die zuständige Behörde die Erfüllung der geltenden Anforderungen dieses Anhangs überprüfen, bevor sie die Genehmigung erteilt. b) Die zuständige Behörde muss die Bedingungen festlegen, unter denen der Betrieb der Organisation während der Beurteilung der Änderung fortgesetzt werden darf, sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Zulassung als Herstellungsbetrieb ausgesetzt werden muss. c) Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Organisation die anwendbaren Anforderungen erfüllt, genehmigt sie die Änderung. d) Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen prüft die zuständige Behörde die Notwendigkeit, die Zulassung der Organisation zu beschränken, auszusetzen oder zu widerrufen, wenn die Organisation signifikante Änderungen des Produktionsmanagementsystems ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde nach Buchstabe c durchführt. e) Bei nicht signifikanten Änderungen des Produktionsmanagementsystems muss die zuständige Behörde die Überprüfung solcher Änderungen in ihre fortlaufende Aufsicht nach den in Punkt 21.B.221 dargelegten Grundsätzen aufnehmen. Wird eine Nichteinhaltung festgestellt, teilt die zuständige Behörde der Organisation dies mit, verlangt weitere Änderungen und verfährt nach Punkt 21.B.225. 21.B.240A Änderungen des Informationssicherheitsmanagementsystems a) Änderungen, die gemäß dem Verfahren nach dem Anhang (Teil IS.D.OR) Punkt IS.D.OR.255(a) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 verwaltet und der zuständigen Behörde gemeldet werden, muss die zuständige Behörde nach den in Punkt 21.B.221 festgelegten Grundsätzen in ihre fortlaufende Aufsicht zur Überprüfung aufnehmen. Wird eine Nichteinhaltung festgestellt, teilt die zuständige Behörde dies der Organisation mit, verlangt weitere Änderungen und verfährt nach Punkt 21.B.225. b) Für sonstige Änderungen, deren Genehmigung nach dem Anhang (Teil-IS.D.OR) Punkt IS.D.OR.255(b) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 beantragt werden muss, gilt Folgendes: 1. Bei Eingang eines Änderungsantrags prüft die zuständige Behörde, ob die Organisation die geltenden Anforderungen erfüllt, bevor sie die Genehmigung erteilt. 2. Die zuständige Behörde legt die Bedingungen fest, unter denen die Organisation während der Umsetzung der Änderung tätig sein darf. 3. Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Organisation die geltenden Anforderungen erfüllt, genehmigt sie die Änderung. ABSCHNITT H — LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE 21.B.320 Untersuchung a) Mit Ausnahme der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Punkt 21.B.326 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer i oder Punkt 21.B.327 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer i muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hinreichende Untersuchungen durchführen, die die Ausstellung, Fortdauer der Gültigkeit, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf des Lufttüchtigkeitszeugnisses oder des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses rechtfertigen. b) Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss Verfahren für ihre Untersuchungen festlegen, die mindestens die folgenden Elemente abdecken: 1. Prüfung der Berechtigung des Antragstellers, 2. Prüfung der Antragsbedingungen, 3. Klassifizierung von Lufttüchtigkeitszeugnissen, 4. Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation, 5. Inspektion des Luftfahrzeugs, 6. Festlegung der notwendigen Bedingungen, Einschränkungen oder Begrenzungen der Lufttüchtigkeitszeugnisse, 7. Annahme des Prüfprogramms und Bewertung des nach Punkt 21.A.174 Buchstabe d erstellten Prüfberichts. 21.B.325 Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen a) Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA-Formblatt 25, siehe Anlage VI) zügig auszustellen oder zu ändern, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Anforderungen von Punkt 21.B.326 und die geltenden Anforderungen von Hauptabschnitt A Abschnitt H dieses Anhangs eingehalten wurden. b) Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA-Formblatt 24, siehe Anlage V) zügig auszustellen oder zu ändern, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Anforderungen von Punkt 21.B.327 und die geltenden Anforderungen von Hauptabschnitt A Abschnitt H dieses Anhangs eingehalten wurden. c) Gegebenenfalls muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats zusätzlich zu dem unter Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Lufttüchtigkeitszeugnis eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.B.901 oder Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.B.901 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 bzw. nach Punkt AR.UAS.CAW.902 des Anhangs (Teil-AR.UAS) der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1109 der Kommission ausstellen. 21.B.326 Lufttüchtigkeitszeugnis a) Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausstellen für (1) neue Luftfahrzeuge: (i) nach Vorlage der gemäß Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 2 erforderlichen Dokumente; (ii) nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug den zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen genügt; (2) gebrauchte Luftfahrzeuge, die aus einem anderen Mitgliedstaat übertragen wurden und über ein nach diesem Anhang ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis verfügen, nach Vorlage einer Kopie des derzeitigen Lufttüchtigkeitszeugnisses und eines der folgenden Dokumente: (i) das gemäß Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer i Buchstabe A erforderliche Dokument; (ii) das gemäß Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer i Buchstabe B erforderliche Dokument; (3) gebrauchte Luftfahrzeuge, die über kein nach diesem Anhang ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis verfügen, nach Vorlage der gemäß Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer ii erforderlichen Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: (i) das Luftfahrzeug oder gegebenenfalls das UAS entspricht einer Konstruktion, die nach einer Musterzulassung genehmigt wurde, und einer etwaigen ergänzenden Musterzulassung oder einer nach diesem Anhang genehmigten Änderung oder Reparatur; (ii) die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen wurden erfüllt; (iii) es wurde eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach den geltenden Anforderungen von Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 bzw. von Anhang I (Teil-ML.UAS) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 durchgeführt; (iv) das Luftfahrzeug genügte den zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen. b) In den unter Buchstabe a Nummer 1, Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii und Buchstabe a Nummer 3 genannten Fällen muss der Eintragungsmitgliedstaat ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausstellen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug oder gegebenenfalls das UAS der genehmigten Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen. 21.B.327 Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis a) Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats stellt ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis aus für 1. neue Luftfahrzeuge nach Vorlage der gemäß Nummer 21.A.174 Buchstabe b Nummer 2 erforderlichen Dokumente; 2. gebrauchte Luftfahrzeuge, die aus einem anderen Mitgliedstaat übertragen wurden und über ein nach diesem Anhang ausgestelltes eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis verfügen, nach Vorlage einer Kopie des derzeitigen eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und eines der folgenden Dokumente: i) das gemäß Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer i Buchstabe A erforderliche Dokument; ii) das gemäß Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer i Buchstabe B erforderliche Dokument; 3. gebrauchte Luftfahrzeuge, die über kein nach diesem Anhang ausgestelltes eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis verfügen, nach Vorlage der gemäß Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer ii erforderlichen Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: (i) das Luftfahrzeug oder gegebenenfalls das UAS entspricht einer Konstruktion, die nach einer eingeschränkten Musterzulassung oder nach besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit genehmigt wurde, und einer etwaigen ergänzenden Musterzulassung oder einer nach diesem Anhang genehmigten Änderung oder Reparatur; (ii) die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen wurden erfüllt; (iii) es wurde eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach den geltenden Anforderungen von Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 bzw. von Anhang I (Teil-ML.UAS) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 durchgeführt. b) Für Luftfahrzeuge, bei denen die in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten wesentlichen Anforderungen nicht eingehalten werden können, und die nicht für eine eingeschränkte Musterzulassung in Frage kommen, hat die Agentur in dem zur Berücksichtigung von Abweichungen von diesen wesentlichen Anforderungen erforderlichen Umfang 1. besondere Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit herauszugeben und deren Einhaltung zu prüfen, um eine angemessene Sicherheit hinsichtlich der beabsichtigten Nutzung zu gewährleisten und 2. Beschränkungen der Nutzung dieses Luftfahrzeugs festzulegen. c) Beschränkungen der Nutzung werden mit eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen, einschließlich Luftraumeinschränkungen, in dem Umfang verknüpft, der zur Berücksichtigung von Abweichungen von wesentlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit, die in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt sind, erforderlich ist. d) In den unter Buchstabe a Nummer 1, Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii und Buchstabe a Nummer 3 genannten Fällen muss der Eintragungsmitgliedstaat ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis ausstellen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug oder gegebenenfalls das UAS der genehmigten Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen. ABSCHNITT I — LÄRMSCHUTZZEUGNISSE 21.B.420 Untersuchung a) Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben zu Antragstellern oder Inhabern von Lärmschutzzeugnissen Untersuchungen in so ausreichendem Umfang durchzuführen, dass sie die Zeugnisse pflichtgemäß erteilen, fortführen, ergänzen, aussetzen oder widerrufen können. b) Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben Verfahrensvorschriften zu Prüfungen als Teil der dokumentierten Verfahrensvorschriften mit mindestens den folgenden Inhalten auszuarbeiten: 1. Prüfung der Berechtigung, 2. Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation, 3. Inspektion des Luftfahrzeugs. 21.B.425 Ausstellung von Lärmzeugnissen Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben Lärmschutzzeugnisse (EASA-Formblatt 45, siehe Anlage VII) zügig auszustellen oder zu ergänzen, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass die einschlägigen Anforderungen gemäß Hauptabschnitt A Abschnitt I erfüllt werden. ABSCHNITT J — GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB 21.B.430 Erstzulassungsverfahren a) Bei Eingang eines Antrags auf erstmalige Erteilung einer Zulassung als Entwicklungsbetrieb muss die zuständige Behörde die Einhaltung der anwendbaren Anforderungen durch den Antragsteller überprüfen. b) Während der Untersuchung für die Erstzulassung muss mindestens einmal eine Besprechung mit dem Leiter des Entwicklungsbetriebs einberufen werden, um sicherzustellen, dass dieser seine Aufgabe und Rechenschaftspflicht versteht. c) Die zuständige Behörde muss über alle vorgebrachten Beanstandungen, Abschlussmaßnahmen sowie Empfehlungen für die Erteilung der Zulassung als Entwicklungsbetrieb Aufzeichnungen führen. d) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller schriftlich alle bei der Überprüfung vorgebrachten Beanstandungen. Bei der Erstzulassung muss allen Beanstandungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde Folge geleistet werden, bevor die Zulassung als Entwicklungsbetrieb ausgestellt werden kann. e) Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass der Antragsteller die anwendbaren Anforderungen erfüllt, erteilt sie die Zulassung als Entwicklungsbetrieb. f) Das Aktenzeichen der Zulassung muss in der von der Agentur vorgegebenen Weise auf der Zulassung als Entwicklungsbetrieb angegeben werden. g) Die Zulassung wird für eine unbegrenzte Dauer erteilt. Die Rechte und der Umfang der Tätigkeiten, deren Durchführung dem Entwicklungsbetrieb gestattet ist, einschließlich eventuell geltender Einschränkungen, werden in den der Zulassung als Entwicklungsbetrieb beigefügten Genehmigungsbedingungen aufgeführt. 21.B.431 Aufsichtsgrundsätze Die zuständige Behörde muss überprüfen, ob zugelassene Organisationen weiterhin die anwendbaren Anforderungen erfüllen. a) Die Überprüfung muss 1. sich auf Unterlagen stützen, die speziell dazu bestimmt sind, dem für die Aufsicht verantwortlichen Personal Anleitung für die Wahrnehmung seiner Aufgaben zu geben, 2. für die betreffenden Organisationen die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeiten verfügbar machen, 3. auf Beurteilungen, Audits, Inspektionen und, falls erforderlich, auf unangekündigten Inspektionen, beruhen, 4. der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise liefern, falls weitere Maßnahmen, einschließlich der in Punkt 21.B.433 vorgesehenen Maßnahmen, erforderlich sind. b) Der Umfang der Aufsicht nach Buchstabe a wird von der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der bisherigen Aufsichtstätigkeiten und der Sicherheitsprioritäten bestimmt. c) Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet alle Informationen, die sie für die Durchführung der Aufsichtstätigkeiten für erforderlich hält. d) Im Hinblick auf die Zertifizierung und Beaufsichtigung der Einhaltung von Punkt 21.A.239A dieses Anhangs durch die Organisation überprüft die zuständige Behörde im Anschluss an den anwendbaren Aufsichts-Auditzyklus und bei jeder Änderung des Arbeitsumfangs der Organisation zusätzlich zur Einhaltung der Buchstaben a bis c dieses Punkts jede nach Punkt IS.D.OR.200(e) des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 erteilte Genehmigung. 21.B.432 Aufsichtsprogramm a) Die zuständige Behörde muss ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten, das die Aufsichtstätigkeiten nach Punkt 21.B.431(a) umfasst. b) Das Aufsichtsprogramm muss die spezifische Natur der Organisation, die Komplexität ihrer Tätigkeiten und die Ergebnisse bisheriger Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten berücksichtigen, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss Folgendes enthalten sein: 1. Beurteilungen, Audits und Inspektionen und gegebenenfalls i) Beurteilungen des Managementsystems und Verfahrensaudits, ii) Produkt-, UAS- und CMU-Audits einer repräsentativen Stichprobe der Konstruktion und Zertifizierung der Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU und Komponenten der CMU, die in den Tätigkeitsbereich der Organisation fallen, iii) Stichproben der durchgeführten Arbeiten, iv) unangekündigte Inspektionen, 2. Besprechungen zwischen dem Leiter des Entwicklungsbetriebs und der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass beide über wesentliche Probleme auf dem Laufenden bleiben. c) Der Aufsichtsplanungszyklus darf 24 Monate nicht überschreiten. d) Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus auf 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der vorangegangenen 24 Monate festgestellt hat, dass 1. die Organisation nachweislich in der Lage ist, die Gefahren für die Flugsicherheit wirksam zu erkennen und die damit verbundenen Risiken zu bewältigen, 2. die Organisation kontinuierlich nachgewiesen hat, dass sie Punkt 21.A.247 genügt und die vollständige Kontrolle über alle Änderungen des Konstruktionsmanagementsystems hat, 3. keine Beanstandungen der Stufe 1 festgestellt wurden, 4. alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.433(d) akzeptierten oder verlängerten Zeitraums ergriffen wurden. Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu den Bedingungen in Buchstabe d Nummern 1 bis 4 ein wirksames und fortlaufendes System für Meldungen an die zuständige Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Organisation selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat. e) Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat. f) Das Aufsichtsprogramm muss Aufzeichnungen enthalten über die Zeitpunkte, zu denen Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind, und wann solche Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen effektiv durchgeführt wurden. g) Bei Abschluss jedes Aufsichtsplanungszyklus erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit Empfehlungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung, in den die Ergebnisse der Aufsicht einfließen. 21.B.433 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen, Bemerkungen a) Die zuständige Behörde muss über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen. b) Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Organisationszulassung, einschließlich der Genehmigungsbedingungen, festgestellt wird, die zu einer unkontrollierten Nichteinhaltung und zu einem potenziell unsicheren Zustand führen kann. Beanstandungen der Stufe 1 umfassen auch Folgendes: 1. jede Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu Einrichtungen der Organisation nach Punkt 21.A.9 während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung, 2. die Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Zulassung als Entwicklungsbetrieb durch Einreichung gefälschter Nachweise, 3. die nachweislich missbräuchliche oder betrügerische Verwendung der Zulassung als Entwicklungsbetrieb, 4. die Nichtbenennung eines Leiters des Entwicklungsbetriebs nach Punkt 21.A.245(a). c) Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Organisationszulassung, einschließlich der Genehmigungsbedingungen, festgestellt wird, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 gilt. d) Liegt eine im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder auf sonstige Weise festgestellte Beanstandung vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Organisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen. Bezieht sich eine Beanstandung der Stufe 1 direkt auf ein Produkt, muss die zuständige Behörde die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, informieren. 1. Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde i) der Organisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen, die der Art der Beanstandung angemessen ist, jedoch nicht mehr als 21 Arbeitstage beträgt. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Organisation die Beanstandungen schriftlich mitgeteilt und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung verlangt werden. ii) den von der Organisation vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmenplan und Umsetzungsplan bewerten und akzeptieren, wenn sie bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass diese ausreichen, um der Nichteinhaltung abzuhelfen. iii) — sofern die Organisation keinen akzeptablen Abhilfemaßnahmenplan vorlegt oder Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde akzeptierten Frist durchführt — unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Tätigkeiten der betreffenden Organisation zu untersagen oder einzuschränken, und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um die Zulassung als Entwicklungsbetrieb zu widerrufen oder sie ganz oder teilweise einzuschränken oder auszusetzen, je nach Ausmaß der Beanstandung der Stufe 1, bis die Organisation erfolgreich Abhilfemaßnahmen ergriffen hat. 2. Bei Beanstandungen der Stufe 2 muss die zuständige Behörde i) der Organisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen, die der Art der Beanstandung angemessen ist, anfänglich jedoch nicht mehr als drei Monate beträgt. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Organisation die Beanstandungen schriftlich mitgeteilt und Abhilfemaßnahmen verlangt werden. Am Ende dieser Frist und unter Berücksichtigung der Art der Beanstandung kann die zuständige Behörde die Frist von drei Monaten verlängern, wenn ihr ein zufriedenstellender Abhilfemaßnahmenplan vorgelegt wird und sie diesem zustimmt. ii) den von der Organisation vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmenplan und Umsetzungsplan bewerten und akzeptieren, wenn sie bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass diese ausreichen, um der Nichteinhaltung abzuhelfen. iii) — sofern die Organisation keinen akzeptablen Abhilfemaßnahmenplan vorlegt oder Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Frist durchführt — die Beanstandung auf Stufe 1 hochstufen und die unter Buchstabe d Nummer 1 festgelegten Maßnahmen ergreifen. e) Die zuständige Behörde kann zu jedem der folgenden Fälle, in denen keine Beanstandungen der Stufe 1 oder Stufe 2 vorliegen, Bemerkungen abgeben: 1. zu jedem Posten, dessen Leistung als ineffektiv bewertet wurde, 2. wenn festgestellt wurde, dass ein Posten das Potenzial hat, eine Nichteinhaltung gemäß den Buchstaben b oder c zu verursachen, 3. wenn Vorschläge oder Verbesserungen für die Gesamtsicherheitsleistung der Organisation von Interesse sind. Die gemäß diesem Buchstaben abgegebenen Bemerkungen müssen der Organisation schriftlich mitgeteilt und von der zuständigen Behörde aufgezeichnet werden. 21.B.435 Änderungen am Konstruktionsmanagementsystem a) Bei Eingang eines Antrags auf eine signifikante Änderung des Systems des Konstruktionsmanagements muss die zuständige Behörde die Erfüllung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte durch die Organisation überprüfen, bevor sie die Genehmigung erteilt. b) Die zuständige Behörde muss die Bedingungen festlegen, unter denen der Betrieb der Organisation während der Änderung fortgesetzt werden darf, sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Zulassung als Entwicklungsbetrieb ausgesetzt werden muss. c) Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Organisation die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erfüllt, genehmigt sie die Änderung. d) Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen prüft die zuständige Behörde die Notwendigkeit, die Zulassung der Organisation einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen, wenn die Organisation signifikante Änderungen des Systems des Konstruktionsmanagements ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde nach Buchstabe c durchführt. e) Bei nicht signifikanten Änderungen des Konstruktionsmanagementsystems muss die zuständige Behörde die Überprüfung solcher Änderungen in ihre fortlaufende Aufsicht nach den in Punkt 21.B.431 dargelegten Grundsätzen aufnehmen. Wird eine Nichteinhaltung festgestellt, teilt die zuständige Behörde der Organisation dies mit, verlangt weitere Änderungen und verfährt nach Punkt 21.B.433. 21.B.435A Änderungen des Informationssicherheitsmanagementsystems a) Änderungen, die gemäß dem Verfahren nach dem Anhang (Teil-IS.D.OR) Punkt IS.D.OR.255(a) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 verwaltet und der zuständigen Behörde gemeldet werden, muss die zuständige Behörde nach den in Punkt 21.B.431 festgelegten Grundsätzen in ihre fortlaufende Aufsicht zur Überprüfung aufnehmen. Wird eine Nichteinhaltung festgestellt, teilt die zuständige Behörde dies der Organisation mit, verlangt weitere Änderungen und verfährt nach Punkt 21.B.433. b) Für sonstige Änderungen, deren Genehmigung nach dem Anhang (Teil-IS.D.OR) Punkt IS.D.OR.255(b) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 beantragt werden muss, gilt Folgendes: 1. Bei Eingang eines Änderungsantrags prüft die zuständige Behörde, ob die Organisation die geltenden Anforderungen erfüllt, bevor sie die Genehmigung erteilt. 2. Die zuständige Behörde legt die Bedingungen fest, unter denen die Organisation während der Umsetzung der Änderung tätig sein darf. 3. Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Organisation die geltenden Anforderungen erfüllt, genehmigt sie die Änderung. ABSCHNITT K — BAUTEILE, AUSRÜSTUNGSTEILE UND KOMPONENTEN DER STEUERUNGS- UND ÜBERWACHUNGSGERÄTE (CMU) Es kommen die von der Agentur eingerichteten Verwaltungsverfahren zur Anwendung. (ABSCHNITT L — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT M — REPARATUREN 21.B.450 Änderungen der Grundlage der Musterzulassung im Falle der Genehmigung eines Reparaturverfahrens Wird ein Reparaturverfahren beantragt, benennt die Agentur jegliche Ergänzungen der Grundlage der Musterzulassung, die durch Bezugnahme — je nach Sachlage — entweder in der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung oder der APU-ETSO-Zulassung gilt, die die Agentur für die Aufrechterhaltung eines Sicherheitsniveaus, das dem zuvor festgelegten Sicherheitsniveau gleichwertig ist, für notwendig erachtet und teilt diese dem Antragsteller mit. 21.B.453 Erteilung einer Genehmigung für Reparaturverfahren a) Die Agentur erteilt eine Genehmigung eines Verfahrens für große Reparaturen, sofern 1. der Antragsteller den Nachweis seiner Befähigung nach Punkt 21.A.432B erbracht hat; 2. der Antragsteller Punkt 21.A.433 erfüllt; 3. die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100 Buchstabe a festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen festgestellt hat; und 4. kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts, UAS oder CMU für den Zweck, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte. b) Die Agentur erteilt eine Genehmigung für ein Verfahren für geringfügige Reparaturen, sofern der Antragsteller Buchstabe a Nummern 2 und 4 erfüllt hat und die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100 Buchstabe b festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen festgestellt hat. (ABSCHNITT N — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT O — ZULASSUNG GEMÄSS EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO) 21.B.480 Ausstellung einer ETSO-Zulassung Die Agentur stellt eine ETSO-Zulassung aus, sofern a) der Antragsteller Punkt 21.A.606 erfüllt; b) die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100(b) festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit den technischen Bedingungen der geltenden ETSO oder etwaige Abweichungen davon festgestellt hat, die nach Punkt 21.A.610 genehmigt waren; und c) kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte. ABSCHNITT P — FLUGGENEHMIGUNG 21.B.520 Untersuchung a) Die zuständige Behörde führt Untersuchungen von ausreichendem Umfang durch, um die Fluggenehmigung pflichtgemäß ausstellen oder widerrufen zu können. b) Die zuständige Behörde hat Verfahrensvorschriften zur Prüfung mit mindestens den folgenden Inhalten auszuarbeiten: 1. Prüfung der Berechtigung des Antragstellers; 2. Prüfung der Berechtigung des Antrags; 3. Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation; 4. Inspektion des Luftfahrzeugs und — bei unbemannten Luftfahrzeugen — des CMU; 5. Genehmigung der Flugbedingungen gemäß Nummer 21.A.710 Buchstabe b. 21.B.525 Ausstellung einer Fluggenehmigung Die zuständige Behörde hat eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20a, siehe Anlage III) zügig auszustellen: a) nach Vorlage der gemäß Nummer 21.A.707 erforderlichen Daten und b) wenn die in Nummer 21.A.708 genannten Flugbedingungen gemäß Nummer 21.A.710 genehmigt worden sind und c) wenn sich die zuständige Behörde durch eigene Untersuchungen, die auch Inspektionen umfassen können, oder durch mit dem Antragsteller festgesetzte Verfahren davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug vor dem Flug der in Nummer 21.A.708 festgelegten Konstruktion entspricht. ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAUTEILEN, AUSRÜSTUNGSTEILEN, STEUERUNGS- UND ÜBERWACHUNGSGERÄTEN (CMU) UND KOMPONENTEN DER CMU Es kommen die von der Agentur eingerichteten Verwaltungsverfahren zur Anwendung. Anlagen EASA-Formblätter Wenn die Formblätter des vorliegenden Anhangs in einer anderen als der englischen Sprache ausgestellt sind, muss ihnen eine englische Übersetzung beiliegen. Die Formblätter der EASA („Europäische Agentur für Flugsicherheit“), auf die in den Anhängen zu dem vorliegenden Teil Bezug genommen wird, müssen die nachstehenden Merkmale aufweisen. Es ist die Aufgabe der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die EASA-Formblätter kenntlich sind. Die Mitgliedstaaten sind für das Drucken jener Formulare zuständig. Anlage I — — EASA-Formblatt 1 — Freigabebescheinigung Anlage II — — Reserviert Anlage III — — EASA-Formblatt 20a — Fluggenehmigung Anlage IV — — EASA-Formblatt 20b — Fluggenehmigung (ausgestellt von zugelassen Organisationen) Anlage V — — EASA-Formblatt 24 — Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis Anlage VI — — EASA-Formblatt 25 — Lufttüchtigkeitszeugnis Anlage VII — — ————— Anlage VIII — — EASA-Formblatt 52 — Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug/unbemanntes Luftfahrzeugsystem Anlage IX — — EASA-Formblatt 53 — Freigabebescheinigung Anlage X — — EASA-Formblatt 55 — Bescheinigung der Genehmigung als Herstellungsorganisation Anlage XI — — EASA-Formblatt 65 — Einzelzulassung für die Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsorganisation Anlage XII — — Testflugkategorien und zugehörige Qualifikationen von Testflugbesatzungen Anlage I Freigabebescheinigung — EASA-Formblatt 1 gemäß Anhang I (Teil 21) Text von Bild 1. Zuständige Genehmigungsbehörde/Staat 2. FREIGABEBESCHEINIGUNG EASA-FORMBLATT 1 3. Lfd. Nummer 4. Name und Anschrift des Unternehmens 5. Arbeitsauftrag/Bestellung/Rechnung 6. Pos. 7. Beschreibung 8. Teile-Nr. 9. Menge 10. Werk/Los-Nr. 11. Status/Arbeiten 12. Bemerkungen 13a. Bescheinigt, dass die oben angegebenen Artikel hergestellt wurden in Übereinstimmung mit: genehmigten Konstruktionsdaten und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden nicht genehmigten Konstruktionsdaten gemäß Angabe in Feld 12 14a. Teil-145.A.50 Freigabe Andere, in Feld 12 angegebene Vorschrift 12 Bescheinigt hiermit, dass, wenn in Feld 12 nichts anderes festgelegt ist, die in Feld 11 aufgeführte und in Feld 12 beschriebene Arbeit in Übereinstimmung mit Teil-145 durchgeführt wurde und dass der Artikel im Hinblick auf diese Arbeit für die Erteilung einer Freigabe geeignet ist. 13b. Rechtsgültige Unterschrift 13c. Nr. der Genehmigung 14b. Rechtsgültige Unterschrift 14c. Nr. der Genehmigung / Zulassung 13d. Name 13e. Datum (TT/MMM/JJJJ) 14d. Name 14e. Datum (TT/MMM/JJJJ) VERANTWORTLICHKEITEN DES BENUTZERS/AUSRÜSTERS Diese Bescheinigung verleiht nicht automatisch die Befugnis zum Einbau der Artikel. Führt der Benutzer/Ausrüster Arbeiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften einer anderen Luftfahrtbehörde als der in Feld 1 angegebenen Luftfahrtbehörde durch, muss der Benutzer/Ausrüster sicherstellen, dass seine Luftfahrtbehörde Artikel der in Feld 1 angegebenen Luftfahrtbehörde akzeptiert 1. Angaben in den Feldern 13a und 14a stellen keine Einbaubescheinigung dar. In jedem Fall müssen die Instandhaltungsunterlagen des Luftfahrzeugs eine Einbaubescheinigung enthalten, die in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften vom Benutzer/Ausrüster ausgestellt wurde, bevor ein Flug mit dem Luftfahrzeug durchgeführt werden darf. EASA-Formblatt 1 -21 Ausgabe 2 ►(1)(2)(3)(4)(5) M2 ►(6)(7) C10 Anweisungen zur Verwendung des EASA-Formblatts 1 Die vorliegenden Anweisungen gelten ausschließlich für die Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Herstellungszwecke. Zur Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Instandhaltungszwecke wird auf Anhang I (Teil-M) Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Anhang I (Teil-ML.UAS) Anlage III der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 verwiesen. 1. ZWECK UND VERWENDUNG 1.1. Hauptzweck der Bescheinigung ist die Erklärung der Lufttüchtigkeit von neuen Luftfahrtmotoren, Propellern, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU und Komponenten der CMU (im Folgenden „Artikel“). 1.2. Zwischen der Bescheinigung und den Artikeln muss eine Korrelation hergestellt werden. Der Aussteller muss die Bescheinigung in einer Form aufbewahren, die eine Überprüfung der ursprünglichen Daten erlaubt. 1.3. Die Bescheinigung wird von vielen Luftfahrtbehörden akzeptiert, was jedoch von bilateralen Vereinbarungen und/oder der Politik der jeweiligen Luftfahrtbehörde abhängen kann. 1.4. Die Bescheinigung ist kein Liefer- oder Versandschein. 1.5. Luftfahrzeuge dürfen mit der Bescheinigung nicht freigegeben werden. 1.6. Die Bescheinigung ist keine Genehmigung zum Einbau des Artikels in einem bestimmten Luftfahrzeug, Motor oder Propeller, oder in einem bestimmten CMU bei einer Komponente des CMU, sondern hilft dem Endverwender dabei, den Genehmigungsstatus des Artikels bezüglich der Lufttüchtigkeit festzustellen. 1.7. Die Freigabe von Artikeln nach Herstellung zusammen mit der Freigabe von Artikeln nach Instandhaltung auf derselben Bescheinigung ist unzulässig. 1.8. Die Freigabe von Artikeln, die mit „genehmigten Daten“ übereinstimmen, zusammen mit der Freigabe von Artikeln, die mit „nicht genehmigten Daten“ übereinstimmen, auf derselben Bescheinigung ist unzulässig. 2. ALLGEMEINE GESTALTUNG 2.1. Die Bescheinigung muss dem beigefügten Gestaltungsmuster entsprechen, einschließlich der Nummerierung und Anordnung der Felder. Die Größe der Felder kann gegebenenfalls geändert werden, nicht jedoch in einem Ausmaß, durch das die Wiedererkennbarkeit der Bescheinigung beeinträchtigt wird. 2.2. Die Bescheinigung muss Querformat haben, die Gesamtgröße kann jedoch vergrößert oder verringert werden, solange die Bescheinigung kenntlich und deutlich lesbar bleibt. Im Zweifelsfall ist die zuständige Behörde zu konsultieren. 2.3. Die Erklärung zur Verantwortlichkeit des Benutzers/Ausrüsters kann auf der Vorder- oder Rückseite des Formblatts erscheinen. 2.4. Gedruckter Text muss klar und deutlich lesbar sein. 2.5. Die Bescheinigung kann entweder vorgedruckt oder per EDV generiert werden, in jedem Fall müssen jedoch gedruckte Linien und Zeichen klar und deutlich lesbar sein und dem festgelegten Gestaltungsmuster entsprechen. 2.6. Für die Bescheinigung sollten die englische Sprache und gegebenenfalls eine oder mehrere weitere Sprachen verwendet werden. 2.7. Die Eintragungen in die Bescheinigung können entweder mit der Schreibmaschine, per Computer oder handschriftlich in Blockbuchstaben erfolgen und müssen gut lesbar sein. 2.8. Die Verwendung von Abkürzungen ist im Interesse der Klarheit auf ein Mindestmaß zu beschränken. 2.9. Der verbleibende Platz auf der Rückseite der Bescheinigung kann vom Aussteller für zusätzliche Angaben verwendet werden, darf jedoch keinerlei Zertifizierungserklärung enthalten. Auf eine Verwendung der Rückseite der Bescheinigung muss in dem entsprechenden Feld auf der Vorderseite der Bescheinigung hingewiesen werden. 3. AUSFERTIGUNGEN 3.1. Es bestehen keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Zahl der Ausfertigungen der Bescheinigung, die dem Kunden übermittelt oder vom Aussteller einbehalten werden. 4. FEHLER IN DER BESCHEINIGUNG 4.1. Findet ein Benutzer Fehler in einer Bescheinigung, muss er diese dem Aussteller schriftlich mitteilen. Der Aussteller kann eine neue Bescheinigung ausstellen, falls er die Fehler überprüfen und berichtigen kann. 4.2. Die neue Bescheinigung muss eine neue laufende Nummer aufweisen und muss neu unterschrieben und datiert werden. 4.3. Die angeforderte neue Bescheinigung kann ausgestellt werden, ohne dass der Zustand des betreffenden Artikels erneut überprüft wird. Die neue Bescheinigung ist keine Feststellung des aktuellen Zustands und sollte in Feld 12 mit der folgenden Angabe auf die vorherige Bescheinigung verweisen: „Diese Bescheinigung berichtigt den/die Fehler in Feld/den Feldern [Angabe der berichtigten Felder] der Bescheinigung [Angabe der laufenden Nummer] vom [Angabe des ursprünglichen Ausstellungsdatums] und betrifft nicht Konformität/Zustand/Freigabe“. Beide Bescheinigungen sollten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die erste Bescheinigung aufbewahrt werden. 5. AUSFÜLLEN DER BESCHEINIGUNG DURCH DEN AUSSTELLER Feld 1 Zuständige Genehmigungsbehörde/Staat Angabe des Namens und des Staats der zuständigen Behörde, unter deren Aufsicht die Bescheinigung ausgestellt wird. Ist die zuständige Behörde die Agentur, ist lediglich „EASA“ anzugeben. Feld 2 Kopfzeile des EASA-Formblatts 1 „FREIGABEBESCHEINIGUNG EASA-FORMBLATT 1“ Feld 3 Laufende Nummer Angabe der eindeutigen Nummer, die entsprechend dem Nummernsystem/Verfahren der in Feld 4 angegebenen Organisation zu vergeben ist. Die Nummer kann aus Buchstaben und Zahlen bestehen. Feld 4 Name und Anschrift der Organisation Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift der Organisation (siehe EASA-Formblatt 55 Blatt A), die die von dieser Bescheinigung erfassten Artikel freigibt. Logos usw. der Organisation sind zulässig. sofern sie von der Größe in das Feld passen. Feld 5 Arbeitsauftrag/Bestellung/Rechnung Angabe der Nummer des Arbeitsauftrags, der Bestellung, der Rechnung oder einer anderen Referenznummer, um dem Kunden die Nachverfolgung zu erleichtern. Feld 6 Artikel Bei mehr als einer Artikelzeile sind diese durchzunummerieren. Dieses Feld ermöglicht einfache Querverweise zu Bemerkungen in Feld 12. Feld 7 Beschreibung Angabe des Namens oder Beschreibung des Artikels. Vorzugsweise sind die Bezeichnungen zu benutzen, die in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder in Instandhaltungsunterlagen (z. B. illustrierte Teilekataloge, Luftfahrzeug-Instandhaltungshandbücher, Service Bulletins, Instandhaltungsunterlagen von Komponenten) verwendet werden. Feld 8 Teile-Nr. Angabe der Teile-Nr., wie sie auf dem Artikel oder dessen Anhänger/Verpackung angegeben ist. Bei einem Motor, Propeller oder CMU kann die Musterbezeichnung verwendet werden. Feld 9 Menge Angabe der Menge der Artikel. Feld 10 Seriennummer Falls der Artikel nach den Vorschriften durch eine Seriennummer bezeichnet werden muss, ist diese hier anzugeben. Zusätzlich kann auch eine nicht vorgeschriebene Seriennummer angegeben werden. Bei Artikeln ohne Seriennummer ist „unzutreffend“ einzutragen. Feld 11 Status/Arbeiten Einzutragen ist entweder „PROTOTYP“ oder „NEU“. „PROTOTYP“ ist einzutragen für: i) die Herstellung eines neuen Artikels in Übereinstimmung mit nicht genehmigten Konstruktionsdaten; ii) die Herstellung eines neuen Artikels in Übereinstimmung mit den Konstruktionsdaten, für die noch keine Erklärung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte C, F oder N abgegeben wurde; iii) die durch den in Feld 4 angegebenen Betrieb vorgenommene Neubescheinigung der vorherigen Bescheinigung nach Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten an einem Artikel vor Inbetriebnahme (z. B. nach Aufnahme einer Konstruktionsänderung, Behebung eines Mangels, nach einer Inspektion oder Prüfung oder nach Verlängerung der Lagerdauer). Einzelheiten der ursprünglichen Freigabe und der Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten sind in Feld 12 anzugeben. „NEU“ ist einzutragen für: i) die Herstellung eines neuen Artikels in Übereinstimmung mit den genehmigten Konstruktionsdaten; ii) die Herstellung eines neuen Artikels in Übereinstimmung mit den Konstruktionsdaten, für die eine Erklärung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte C, F oder N abgegeben wurde; iii) die durch den in Feld 4 angegebenen Betrieb vorgenommene Neubescheinigung der vorherigen Bescheinigung nach Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten an einem Artikel vor Inbetriebnahme (z. B. nach Aufnahme einer Konstruktionsänderung, Behebung eines Mangels, nach einer Inspektion oder Prüfung oder nach Verlängerung der Lagerdauer). Einzelheiten der ursprünglichen Freigabe und der Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten sind in Feld 12 anzugeben. iv) die durch den in Feld 4 angegebenen Hersteller des Produkts oder Betrieb vorgenommene Neubescheinigung der vorherigen Bescheinigung von „Prototyp“ (Übereinstimmung nur mit nicht genehmigten Daten) nach „neu“ (Übereinstimmung mit genehmigten Daten und in betriebssicherem Zustand), nachdem die anwendbaren Konstruktionsdaten genehmigt wurden, sofern sich die Konstruktionsdaten nicht geändert haben. Für zertifizierte Produkte ist der folgende Hinweis in Feld 12 einzutragen: „NEUBESCHEINIGUNG VON ARTIKELN VON ‚PROTOTYP‘ NACH ‚NEU‘: DIESES DOKUMENT BESCHEINIGT DIE GENEHMIGUNG DER KONSTRUKTIONSDATEN [ANGABE DER TC/STC-NUMMER, REVISIONSSTAND] VOM [ANGABE DES DATUMS, FALLS ZUR BEZEICHNUNG DES REVISIONSSTANDS ERFORDERLICH], IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DENEN DIESE(R) ARTIKEL HERGESTELLT WURDE(N).“ In Feld 13a ist das Kästchen „genehmigte Konstruktionsdaten, in betriebssicherem Zustand“ anzukreuzen; Bei Luftfahrzeugen, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C sind, ist folgender Hinweis in Feld 12 einzutragen: „NEUBESCHEINIGUNG VON ARTIKELN VON ‚PROTOTYP‘ NACH ‚NEU‘: DIESES DOKUMENT BESCHEINIGT DIE ERKLÄRUNG DER KONSTRUKTIONSDATEN [ANGABE DER REFERENZ DER ERKLÄRUNG, REVISIONSSTAND] VOM [ANGABE DES DATUMS, FALLS ZUR BEZEICHNUNG DES REVISIONSSTANDS ERFORDERLICH], IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DENEN DIESE(R) ARTIKEL HERGESTELLT WURDE(N).“ v) die Prüfung eines zuvor freigegebenen neuen Artikels vor Inbetriebnahme in Übereinstimmung mit einer kundenspezifischen Norm oder Spezifikation (wozu in Feld 12 Einzelheiten anzugeben sind, ebenfalls zur ursprünglichen Freigabe) oder zur Feststellung der Lufttüchtigkeit (eine Erläuterung der Grundlage für die Freigabe und Einzelheiten zur ursprünglichen Freigabe sind in Feld 12 anzugeben). Feld 12 Bemerkungen Die in Feld 11 genannten Arbeiten sind zu beschreiben, entweder unmittelbar oder durch Bezugnahme auf Begleitunterlagen, die für den Benutzer oder Ausrüster zur Feststellung der Lufttüchtigkeit der Artikel in Bezug auf die bescheinigten Arbeiten erforderlich sind. Nötigenfalls kann ein separates Blatt verwendet werden, auf das im EASA-Formblatt 1 Bezug genommen wird. Für jede Angabe muss eindeutig aufgeführt sein, auf welche Artikel in Feld 6 sie sich bezieht. Falls keine Angabe gemacht wird, ist „Keine“ einzutragen. In Feld 12 ist die Begründung für eine Freigabe nach nicht genehmigten Konstruktionsdaten einzutragen (z. B. ausstehende Musterzulassung, nur zu Prüfzwecken, ausstehende Genehmigung der Daten). Wurde der Artikel entsprechend Konstruktionsdaten hergestellt, für die noch keine Erklärung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte C, F oder N abgegeben wurde, ist in Feld 12 folgender Hinweis aufzunehmen: „NOCH AUSSTEHENDE COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte C, F oder N“ Wurde der Artikel entsprechend Konstruktionsdaten hergestellt, für die eine Erklärung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte C, F oder N abgegeben wurde, ist in Feld 12 folgender Hinweis aufzunehmen: „HERGESTELLT IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN KONSTRUKTIONSDATEN GEMÄSS EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte C, F oder N“ Werden die Daten ausgehend von einem elektronischen EASA-Formblatt 1 ausgedruckt, sollten Angaben, die nicht in andere Felder gehören, in diesem Feld eingetragen werden. Feld 13a Es ist nur eines der beiden Kästchen anzukreuzen: 1. Das Kästchen „genehmigte Konstruktionsdaten, in betriebssicherem Zustand“ ist anzukreuzen, wenn die Artikel unter Verwendung genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurden und festgestellt wurde, dass sie sich in einem betriebssicheren Zustand befinden. 2. Das Kästchen „nicht genehmigten Konstruktionsdaten gemäß Angabe in Feld 12“ ist anzukreuzen, wenn die Artikel unter Verwendung nicht genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurden. Dieses Feld ist auch anzukreuzen, wenn der Artikel in Übereinstimmung mit Konstruktionsdaten hergestellt wurde, für die eine Erklärung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte C, F oder N abgegeben wurde; Angabe der Daten aus Feld 12 (z. B. ausstehende Musterzulassung, nur zu Prüfzwecken, ausstehende Genehmigung der Daten, Übereinstimmung mit Konstruktionsdaten, für die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte C, F oder N abgegeben wurde). Die Freigabe von Artikeln, die aufgrund von genehmigten Konstruktionsdaten freigegeben werden, zusammen mit der Freigabe von Artikeln, die aufgrund von nicht genehmigten Konstruktionsdaten freigegeben werden, auf derselben Bescheinigung ist unzulässig. Feld 13b Rechtsgültige Unterschrift Dieses Feld ist für die Unterschrift der bevollmächtigten Person vorgesehen. Nur Personen, die nach den Regeln und Vorschriften der zuständigen Behörde hierzu ausdrücklich bevollmächtigt sind, sind zur Unterzeichnung berechtigt. Zur besseren Kenntlichmachung kann zusätzlich eine eindeutige Nummer zur Kennzeichnung der bevollmächtigten Person angegeben werden. Feld 13c Nummer der Genehmigung Angabe der Nummer/des Aktenzeichens der Genehmigung. Diese Nummer oder Referenz wird von der zuständigen Behörde für genehmigte Herstellungsbetriebe oder erklärte Herstellungsorganisationen (für nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) produzierte Teile) herausgegeben. Hat die Organisation ein Teil hergestellt, das mit Konstruktionsdaten übereinstimmt, für die eine Erklärung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte C, F oder N abgegeben wurde, und handelt es sich bei der Organisation nicht um einen genehmigten Herstellungsbetrieb oder eine erklärte Herstellungsorganisation, ist folgender Hinweis einzutragen: „HERGESTELLT NACH Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt R“ Feld 13d Name Angabe des Namens der Person, die in Feld 13b unterschrieben hat, in lesbarer Form. Feld 13e Datum Angabe des Datums, an dem die Unterschrift in Feld 13b erfolgt ist; das Datum ist einzutragen im Format TT = zweistellige Angabe des Tages, MMM = die ersten drei Buchstaben des Monatsnamens, JJJJ = vierstellige Angabe des Jahres. Felder 14a-14e Allgemeines zu den Feldern 14a-14e: Wird nicht für die Herstellungsfreigabe verwendet. Die Felder sind zu schattieren, dunkel zu unterlegen oder auf andere Weise hervorzuheben, um eine versehentliche oder nicht zulässige Verwendung zu verhindern. Verantwortlichkeiten des Benutzers/Ausrüsters Der folgende Hinweis ist in die Bescheinigung einzutragen, um die Benutzer darauf aufmerksam zu machen, dass sie weiterhin Verantwortung für den Einbau und die Verwendung von Artikeln tragen, für die das Formblatt ausgestellt wurde: „DIESE BESCHEINIGUNG VERLEIHT NICHT AUTOMATISCH DIE BEFUGNIS ZUM EINBAU. FÜHRT DER BENUTZER/AUSRÜSTER ARBEITEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN VORSCHRIFTEN EINER ANDEREN LUFTFAHRTBEHÖRDE ALS DER IN FELD 1 ANGEGEBENEN LUFTFAHRTBEHÖRDE DURCH, MUSS DER BENUTZER/AUSRÜSTER SICHERSTELLEN, DASS SEINE LUFTFAHRTBEHÖRDE ARTIKEL DER IN FELD 1 ANGEGEBENEN LUFTFAHRTBEHÖRDE AKZEPTIERT. ANGABEN IN DEN FELDERN 13A UND 14A STELLEN KEINE EINBAUBESCHEINIGUNG DAR. IN JEDEM FALL MÜSSEN DIE INSTANDHALTUNGSUNTERLAGEN DES LUFTFAHRZEUGS EINE EINBAUBESCHEINIGUNG ENTHALTEN, DIE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN VOM BENUTZER/AUSRÜSTER AUSGESTELLT WURDE, BEVOR EIN FLUG MIT DEM LUFTFAHRZEUG DURCHGEFÜHRT WERDEN DARF.“ Anlage III Fluggenehmigung — EASA-Formblatt 20a Zuständige Behörde (LOGO) FLUGGENEHMIGUNG Diese Fluggenehmigung ist nach Verordnung (EU) 2018/1139 ausgestellt und bescheinigt, dass das Luftfahrzeug im Rahmen der nachstehenden Flugzwecke und unter den nachstehenden Bedingungen gefahrlos fliegen kann; sie gilt in allen Mitgliedstaaten. Diese Fluggenehmigung gilt auch für Flüge nach und in Nicht-Mitgliedstaaten, sofern deren zuständige Behörden eine gesonderte Genehmigung erteilen. 1. Nationalität und Eintragungskennzeichen: 2. Hersteller/Muster des Luftfahrzeugs: [Bei unbemannten Luftfahrzeugen bitte Modell und Bezeichnung des Steuerungs- und Überwachungsgeräts einfügen.] 3. Seriennummer: 4. Die Fluggenehmigung gilt für: Die Genehmigung gilt für [Zweck nach Punkt 21.A.701 Buchstabe a] 5. Inhaber: [bei einer nach Punkt 21.A.701 Buchstabe a Nummer 15 ausgestellten Fluggenehmigung ist hier der „eingetragene Eigentümer“ anzugeben] 6. Bedingungen/Bemerkungen: 7. Gültigkeitsdauer: 8. Ort und Datum der Ausstellung: 9. Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde: (*1) (*) Für Zwecke des Eintragungsstaates. EASA-Formblatt 20a — Ausgabe 2 Anlage IV Fluggenehmigung (von zugelassenen Organisationen ausgestellt) — EASA-Formblatt 20b Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die Zulassung als Organisation erteilt hat, in deren Rahmen die Fluggenehmigung ausgestellt wird, oder „EASA“ wenn die Zulassung durch die EASA erteilt wird. FLUGGENEHMIGUNG Name und Anschrift der Organisation, die die Fluggenehmigung ausstellt: Diese Fluggenehmigung ist nach Verordnung (EU) 2018/1139 ausgestellt und bescheinigt, dass das Luftfahrzeug im Rahmen der nachstehenden Flugzwecke und unter den nachstehenden Bedingungen gefahrlos fliegen kann; sie gilt in allen Mitgliedstaaten. Diese Fluggenehmigung gilt auch für Flüge nach und in Nicht-Mitgliedstaaten (Drittstaaten), sofern deren zuständige Behörden eine gesonderte Genehmigung erteilen. 1. Nationalität und Eintragungskennzeichen: 2. Hersteller/Muster des Luftfahrzeugs: [Bei unbemannten Luftfahrzeugen bitte Modell und Bezeichnung des Steuerungs- und Überwachungsgeräts einfügen.] 3. Seriennummer: 4. Die Fluggenehmigung gilt für: [Zweck nach Punkt 21.A.701 Buchstabe a] 5. Inhaber: [Organisation, die die Fluggenehmigung ausstellt] 6. Bedingungen/Bemerkungen: 7. Gültigkeitsdauer: 8. Ort und Datum der Ausstellung: 9. Autorisierte Unterschrift: Name: Aktenzeichen der Genehmigung: (*1) (*) Für die Zwecke der Organisation, die Inhaberin der Genehmigung ist. EASA-Formblatt 20b — Ausgabe 2 Anlage V Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis — EASA-Formblatt 24 Zuständige Behörde (LOGO) EINGESCHRÄNKTES LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNIS [Eintragungsmitgliedstaat] [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS] 1. Nationalität und Eintragungskennzeichen 2. Hersteller und Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs 3. Seriennummer des Luftfahrzeugs 4. Kategorien 5. Dieses eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis wird nach [dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 und] der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates für das oben genannte Luftfahrzeug ausgestellt, das bei Instandhaltung und Betrieb gemäß den genannten Bestimmungen und Betriebsgrenzen als lufttüchtig anzusehen ist. Zusätzlich gelten folgende Beschränkungen: (5) (8) [Das Luftfahrzeug darf ungeachtet der obigen Beschränkungen am internationalen Luftverkehr teilnehmen.] Anmerkungen: [Bei unbemannten Luftfahrzeugen bitte Modell und Bezeichnung des Steuerungs- und Überwachungsgeräts einfügen.] Ausstellungsdatum: Unterschrift: 6. Dieses eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis ist gültig, sofern es nicht durch die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats widerrufen wurde. Diesem Zeugnis ist eine aktuelle Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit beizufügen. (*1) Für Zwecke des Eintragungsstaates. (*2) Nicht Zutreffendes streichen. EASA-Formblatt 24 — Ausgabe 3 Dieses eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis ist bei allen Flügen an Bord mitzuführen. Anlage VI Lufttüchtigkeitszeugnis — EASA-Formblatt 25 Zuständige Behörde (LOGO) LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNIS [Eintragungsmitgliedstaat] [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS] 1. Nationalität und Eintragungskennzeichen 2. Hersteller und Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs 3. Seriennummer des Luftfahrzeugs 4. Kategorien 5. Dieses Lufttüchtigkeitszeugnis wird nach dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 und der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates für das oben genannte Luftfahrzeug ausgestellt, das bei Instandhaltung und Betrieb gemäß den genannten Bestimmungen und Betriebsgrenzen als lufttüchtig anzusehen ist. Beschränkungen/Anmerkungen: (7) [Bei unbemannten Luftfahrzeugen bitte Modell und Bezeichnung des Kontroll- und Überwachungsgeräts einfügen.] Ausstellungsdatum: Unterschrift: 6. Dieses Lufttüchtigkeitszeugnis ist gültig, sofern es nicht durch die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats widerrufen wurde. Diesem Zeugnis ist eine aktuelle Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit beizufügen. (*1) Für Zwecke des Eintragungsstaates. EASA-Formblatt 25 — Ausgabe 3 Dieses Lufttüchtigkeitszeugnis ist bei allen Flügen an Bord mitzuführen. Anlage VII Für die Zwecke des Eintragungsstaates 1. Eintragungsstaat 3. Dokumentennummer: 2. LÄRMZEUGNIS 4. Eintragungskennzeichen: 5. Hersteller und Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs: 6. Seriennummer des Luftfahrzeugs: … … … 7. Hersteller und Herstellerbezeichnung der Motoren: 8. Hersteller und Herstellerbezeichnung der Propeller: … … 9. Höchstzulässige Startmasse (kg): 10. Höchstzulässige Landemasse (kg): 11. Lärmzertifizierungsstandard: … … … 12. Zusätzlich vorgenommene Änderungen zur Einhaltung der geltenden Lärmzertifizierungsstandards: … 13. Laterallärmpegel/Lärmpegel bei voller Leistung: 14. Landelärmpegel: 15. Überfluglärmpegel: 16. Streckenlärmpegel: 17. Startlärmpegel: … … … … … Anmerkungen: 18. Dieses Lärmzeugnis wird gemäß Anhang 16 Band I des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 für das oben aufgeführte Luftfahrzeug ausgestellt, das bei Instandhaltung und Betrieb gemäß den einschlägigen Anforderungen und Betriebsbeschränkungen als in Einklang mit den angegeben Lärmstandards gilt. 19. Ausstellungsdatum: … 20 Unterschrift: … (1) Abhängig vom Lärmzertifizierungsstandard können diese Felder leer bleiben. EASA-Formblatt 45 Ausgabe 2 Anlage VIII Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug/unbemanntes Luftfahrzeugsystem — EASA-Formblatt 52 KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EIN LUFTFAHRZEUG/UNBEMANNTES LUFTFAHRZEUGSYSTEM 1. Herstellungsstaat 2. [MITGLIEDSTAAT] Mitglied der Europäischen Union 3. Aktenzeichen der Erklärung: 4. Organisation 5. Luftfahrzeugmuster 6. Aktenzeichen der Musterzulassung: 7. Registrierung oder Kennzeichen des Luftfahrzeugs 8. Kennnummer der Herstellungsorganisation: 9. Angaben zu Motor/Propeller/Steuerungs- und Überwachungsgerät 10. Änderungen und/oder Service-Bulletins 11. Lufttüchtigkeitsanweisungen 12. Konzessionen 13. Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen 14. Anmerkungen 15. Lufttüchtigkeitszeugnis 16. Zusätzliche Anforderungen 17. Konformitätserklärung Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Luftfahrzeug/unbemannte Luftfahrzeugsystem vollständig der musterzertifizierten Konstruktion und den in den Feldern 9, 10, 11, 12 und 13 angegebenen Daten entspricht. Das Luftfahrzeug befindet sich in einem betriebssicheren Zustand. Das Luftfahrzeug wurde im Flug zufriedenstellend getestet. 18. Unterschrift 19. Name 20. Datum (TT.MM.JJJJ) 21. Aktenzeichen der Genehmigung als Herstellungsorganisation (*1) (*) Oder „EASA“, falls die EASA die zuständige Behörde ist. (*2) (**) Für Staaten, die nicht EU-Mitgliedstaaten sind, oder EASA zu streichen. (*3) (***) Nicht Zutreffendes streichen. EASA-Formblatt 52 — Ausgabe 4 Anweisungen zur Verwendung der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug/unbemanntes Luftfahrzeugsystem — EASA-Formblatt 52 1. ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH 1.1. Die Verwendung der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug/unbemanntes Luftfahrzeugsystem, die von einer Herstellungsorganisation ausgestellt wird, die nach Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt F produziert, wird in Punkt 21.A.130 und den entsprechenden annehmbaren Nachweisverfahren (AMC) beschrieben. 1.2. Zweck der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug/unbemanntes Luftfahrzeugsystem (EASA-Formblatt 52), die nach Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt G ausgestellt wird, ist es, dem Inhaber einer entsprechenden Zulassung als Herstellungsorganisation die Ausübung des Rechts zu ermöglichen, ein Lufttüchtigkeitszeugnis für ein einzelnes Luftfahrzeug sowie, bei Bedarf, ein Lärmzeugnis von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats zu erhalten. 2. ALLGEMEINES 2.1. Die Konformitätserklärung muss dem beigefügten Muster entsprechen, einschließlich der Nummerierung und Anordnung der Felder. Die Größe der Felder kann jedoch im Einzelfall geändert werden, allerdings nicht in einem Ausmaß, das die Wiedererkennbarkeit der Konformitätserklärung beeinträchtigt. Im Zweifelsfall ist die zuständige Behörde zu konsultieren. 2.2. Die Konformitätserklärung kann entweder vorgedruckt oder elektronisch generiert werden, in jedem Fall müssen jedoch gedruckte Linien und Zeichen klar und deutlich lesbar sein: Vorgedruckter Text, der mit dem beigefügten Muster übereinstimmt, ist zulässig, sonstige Zertifizierungserklärungen sind unzulässig. 2.3. Die Eintragungen können entweder mit der Schreibmaschine, per Computer oder handschriftlich in Blockbuchstaben erfolgen und müssen gut lesbar sein. Englisch und gegebenenfalls eine oder mehrere Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats sind akzeptabel. 2.4. Eine Ausfertigung der Erklärung und aller in Bezug genommenen Anlagen sind von dem genehmigten Herstellungsbetrieb aufzubewahren. 3. AUSFÜLLEN DER KONFORMITÄTSERKLÄRUNG DURCH DEN AUSSTELLER 3.1. Alle Felder sind auszufüllen, damit das Dokument Gültigkeit erlangt. 3.2. Eine Konformitätserklärung darf der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats nur ausgestellt werden, wenn die Konstruktion des Luftfahrzeugs/unbemannten Luftfahrzeugsystems und der eingebauten Produkte sowie bei unbemannten Luftfahrzeugsystemen auch die Konstruktion des CMU genehmigt wurde. 3.3. Die in den Feldern 9, 10, 11, 12, 13 und 14 zu machenden Angaben können durch Bezugnahme auf separate, angegebene Dokumente erfolgen, die vom Herstellungsbetrieb vorgehalten werden, sofern die zuständige Behörde keiner anderen Vorgehensweise zustimmt. 3.4. Die Konformitätserklärung ist nicht zur Aufnahme solcher Ausrüstungsartikel vorgesehen, die zur Erfüllung der anwendbaren Betriebsvorschriften möglicherweise einzubauen sind. Einige dieser Einzelteile können jedoch in Feld 10 oder in die genehmigte Musterbauart aufgenommen werden. Die Betreiber werden daher an ihre Verantwortlichkeit erinnert, die Einhaltung der anwendbaren Betriebsvorschriften für ihren jeweiligen Flugbetrieb zu gewährleisten. Feld 1 Angabe des Herstellungsstaats. Feld 2 Die zuständige Behörde, der die Ausstellung der Konformitätserklärung obliegt. Feld 3 In diesem Feld muss für die Zwecke der Kontrolle und Nachverfolgbarkeit der Konformitätserklärungen eine eindeutige laufende Nummer vorgedruckt werden. Abweichend davon muss die Nummer nicht vorgedruckt werden, wenn das Dokument elektronisch generiert wird und die Programmierung gewährleistet, dass eine eindeutige Nummer vergeben und ausgedruckt wird. Feld 4 Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Standorts der Organisation, die die Erklärung ausstellt. Diese Angaben können vorgedruckt sein. Logos usw. sind zulässig. sofern sie von der Größe in das Feld passen. Feld 5 Angabe der vollständigen Bezeichnung des Luftfahrzeugmusters gemäß der Musterzulassung und zugehörigem Datenblatt. Feld 6 Angabe des Aktenzeichens und der Ausgabe der Musterzulassung für das betreffende Luftfahrzeug. Feld 7 Ist das Luftfahrzeug eingetragen, ist als Kennzeichen das Eintragungskennzeichen anzugeben. Ist das Luftfahrzeug nicht eingetragen, ist hier das Kennzeichen anzugeben, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und, falls zutreffend, von der zuständigen Behörde eines Drittlands akzeptiert wird. Feld 8 Angabe der Kennnummer, die der Herstellungsbetrieb für die Zwecke der Kontrolle und Nachverfolgbarkeit sowie der Produktunterstützung vergeben hat. Diese wird manchmal auch als „Seriennummer des Herstellungsbetriebs“ oder als „Werksnummer des Herstellers“ bezeichnet. Feld 9 Angabe der vollständigen Bezeichnung der Motor- und Propellermuster gemäß der entsprechenden Musterzulassung und zugehörigem Datenblatt. Die Kennnummer der Herstellungsorganisation und der zugehörige Ausstellungsort sind ebenfalls anzugeben. Bei unbemannten Luftfahrzeugsystemen das vollständige CMU-Muster gemäß der entsprechenden Musterzulassung, dem zugehörigen Datenblatt und der Kennnummer der Herstellungsorganisation. Feld 10 Angabe der genehmigten Konstruktionsänderungen gegenüber der Luftfahrzeugdefinition. Feld 11 Auflistung aller anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen (oder gleichwertiger Dokumente) und einer Compliance-Erklärung zusammen mit einer Beschreibung des Nachweisverfahrens für das betreffende einzelne Luftfahrzeug oder unbemannte Luftfahrzeugsystem, auch für die Produkte und eingebauten Bau- und Ausrüstungsteile sowie bei unbemannten Luftfahrzeugsystemen auch für das CMU und die Komponenten des CMU. Etwaige Fristen für die künftige Einhaltung von Anforderungen sind anzugeben. Feld 12 Genehmigte unbeabsichtigte Abweichungen von der genehmigten Musterbauart, mitunter auch als Konzessionen, Abweichungen oder Nichteinhaltungen bezeichnet. Feld 13 Angegeben werden dürfen nur Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen, denen zugestimmt wurde. Feld 14 Bemerkungen. Alle Erklärungen, Informationen, besonderen Daten oder Einschränkungen, die Auswirkungen auf die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs haben können. Falls keine derartigen Informationen oder Daten vorliegen, ist „KEINE“ einzutragen. Feld 15 Bitte „Lufttüchtigkeitszeugnis“ oder „eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis“ eintragen. Feld 16 Zusätzliche, beispielsweise von einem Einfuhrland mitgeteilte Anforderungen sind in diesem Feld anzugeben. Feld 17 Voraussetzung für die Gültigkeit der Konformitätserklärung ist, dass alle Felder des Formblatts vollständig ausgefüllt sind. Eine Ausfertigung des Testflugberichts zusammen mit Mängelberichten und Angaben zur Behebung sind von dem Inhaber der Zulassung als Herstellungsorganisation aufzubewahren. Der Bericht ist als zufriedenstellend von dem entsprechenden freigabeberechtigten Personal und einem Mitglied der Flugbesatzung, z. B. dem Testpiloten oder Testflugingenieur, zu unterzeichnen. Die durchzuführenden Testflüge sind die unter Kontrolle des Qualitätsmanagementelements des Produktionssystems festgelegten Flüge, wie es durch Punkt 21.A.139, insbesondere Buchstabe d Nummer 2 Ziffer vi festgelegt ist, um sicherzustellen, dass das Luftfahrzeug den anwendbaren Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Eine Auflistung der zur Untermauerung der Aspekte dieser Erklärung beigefügten (oder zur Verfügung gestellten) Unterlagen, die sich auf die Betriebssicherheit des betreffenden Luftfahrzeugs beziehen, muss vom Inhaber der Zulassung als Herstellungsorganisation aufbewahrt werden. Feld 18 Die Konformitätserklärung kann von der Person unterzeichnet werden, die vom Inhaber der Zulassung als Herstellungsbetrieb in Übereinstimmung mit Punkt 21.A.145(d) dazu bevollmächtigt wurde. Unterschriftsstempel sind unzulässig. Feld 19 Der Namen der Person, die die Erklärung unterzeichnet hat, muss in Maschinenschrift oder ausgedruckt in lesbarer Form angegeben werden. Feld 20 Das Datum, an dem die Konformitätserklärung unterzeichnet wurde, muss angegeben werden. Feld 21 Das Aktenzeichen der Zulassung durch die zuständige Behörde muss angegeben werden. Anlage IX Text von Bild FREIGABEBESCHEINIGUNG [BEZEICHNUNG DES GENEHMIGTEN HERSTELLUNGSBETRIEBS] Ref.nr. der Genehmigung als Herstellungsbetrieb Freigabebescheinigung gemäß 21A.163 d Luftfahrzeug: … Muster: … Hersteller-Nr./Registrierung: … wurde gemäß Arbeitsauftrag … instand gehalten. Kurze Angaben zu den durchgeführten Arbeiten Es wird bestätigt, dass die angegebenen Arbeiten gemäß 21A.163 d ausgeführt wurden und für das Luftfahrzeug in Bezug auf diese Arbeiten die Freigabe erteilt werden kann. Das Luftfahrzeug ist für den sicheren Betrieb geeignet. Freigabeberechtigtes Personal (Name): Unterschrift: Ort: Datum: . . - . . - . . . . (Tag, Monat, Jahr) EASA-Formblatt 53 FREIGABEBESCHEINIGUNG — EASA-FORMBLATT 53 ANWEISUNGEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DES FORMBLATTS Das Feld KURZE ANGABEN ZU DEN DURCHGEFÜHRTEN ARBEITEN im EASA-FORMBLATT 53 sollte einen Verweis auf die zur Durchführung der Arbeiten verwendeten genehmigten Unterlagen enthalten. Das Feld ORT im EASA-FORMBLATT 53 bezieht sich auf den Ort der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten und nicht auf den Betriebsstandort des Betriebes (der möglicherweise davon abweicht). Anlage X Zulassung als Herstellungsbetrieb — EASA Formblatt 55 Zulassung als Herstellungsbetrieb nach Anhang I (Teil 21) Abschnitt G [MITGLIEDSTAAT] Mitgliedstaat der Europäischen Union ZULASSUNG ALS HERSTELLUNGSORGANISATION Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS ].21G.XXXX Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission in ihrer geltenden Fassung und vorbehaltlich der im Folgenden angegebenen Bedingungen bescheinigt [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS] hiermit [NAME UND ANSCHRIFT DER ORGANISATION] die Zulassung als Herstellungsorganisation entsprechend Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission, der die Herstellung von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, Steuerungs- und Überwachungsgeräten und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte, die in den beigefügten Genehmigungsbedingungen aufgeführt sind, sowie die Erteilung entsprechender Bescheinigungen unter Bezugnahme auf die obigen Dokumente genehmigt wird. BEDINGUNGEN: 1. Diese Genehmigung ist darauf beschränkt, was in den beiliegenden Genehmigungsbedingungen spezifiziert wird. 2. Diese Genehmigung erfordert die Einhaltung der im genehmigten Handbuch der Herstellungsorganisation spezifizierten Verfahren. 3. Diese Genehmigung ist gültig, solange die zugelassene Herstellungsorganisation die Anforderungen von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission einhält. 4. Vorbehaltlich der Erfüllung der vorstehenden Bedingungen behält die Genehmigung ihre Gültigkeit für eine unbegrenzte Dauer, sofern sie nicht zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen wird. Datum der Erstausstellung: … Datum dieser Revision: … Revisionsnummer: … Unterschrift: … Für die zuständige Behörde: [BEZEICHNUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ] (*1) Oder „EASA“, falls die EASA die zuständige Behörde ist. (*2) Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen. EASA-Formblatt 55a — Ausgabe 4 [MITGLIEDSTAAT] (1) Mitgliedstaat der Europäischen Union (2) Genehmigungsbedingungen TA: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (1)].21G.XXXX Dieses Dokument ist Teil der Genehmigung als Herstellungsbetrieb Nr. [CODE DES MITGLIEDSTAATS (1)].21G.XXXX für Name des Betriebs: Abschnitt 1. UMFANG DER ARBEITEN HERSTELLUNG VON PRODUKTE/KATEGORIEN Einzelheiten und Einschränkungen sind dem Handbuch des Herstellungsbetriebs, Abschnitt xxx, zu entnehmen. Abschnitt 2. BETRIEBSSTÄTTEN: Abschnitt 3. VORRECHTE: Der Herstellungsbetrieb ist berechtigt, im Rahmen seiner Genehmigungsbedingungen und gemäß der in seinem Handbuch festgelegten Verfahren die Vorrechte nach Punkt 21.A.163 vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Bedingungen wahrzunehmen: [Nichtzutreffendes streichen] Vor Genehmigung der Produktentwicklung darf ein EASA-Formblatt 1 nur für Konformitätszwecke ausgestellt werden. Für nicht zugelassene Luftfahrzeuge dürfen keine Konformitätserklärungen ausgestellt werden. Bis entsprechende Instandhaltungsvorschriften einzuhalten sind, darf die Instandhaltung gemäß Abschnitt xxx des Handbuchs des Herstellungsbetriebs durchgeführt werden. Fluggenehmigungen können gemäß Abschnitt yyy des Handbuchs des Herstellungsbetriebs ausgestellt werden. Datum der Erstausstellung: Unterschrift: Datum dieser Revision: Revisionsnummer: Für [ANGABE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE (1)] EASA-Formblatt 55b — Ausgabe 3. (1) Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist. (2) Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen. Anlage XI Einzelzulassung für die Produktion ohne Genehmigung als Herstellungsorganisation — EASA-Formblatt 65 Einzelzulassung nach Anhang I (Teil 21) Abschnitt F [MITGLIEDSTAAT] Mitgliedstaat der Europäischen Union EINZELZULASSUNG FÜR DIE PRODUKTION OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSORGANISATION [NAME DES ANTRAGSTELLERS] [HANDELSNAME (falls abweichend vom Namen des Antragstellers)] [VOLLSTÄNDIGE ANSCHRIFT DES ANTRAGSTELLERS] Datum [Tag/Monat/Jahr] Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS ]21F.XXXX Sehr geehrte(r) Frau/Herr [Name des Antragstellers], Ihr Produktionsinspektionssystem wurde geprüft und hat sich als übereinstimmend mit Hauptabschnitt A Abschnitt F von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission erwiesen. Es wird deshalb, vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Bedingungen, die Einwilligung zum Nachweis der Konformität der unten angegebenen Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte nach Hauptabschnitt A Abschnitt F von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission erteilt. Anzahl Teile-Nr. Serien-Nr. LUFTFAHRZEUG TEILE Für diese Einzelzulassung gelten die folgenden Bedingungen: 1. Sie ist gültig, solange [Name der Organisation] die Bestimmungen von Hauptabschnitt A Abschnitt F von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission einhält. 2. Sie erfordert die Einhaltung der Verfahrensvorschriften im Handbuch von [Name der Organisation] Nr./Ausgabedatum … 3. Sie erlischt am … 4. Die von [Name der Organisation] nach den Bestimmungen von Punkt 21A.130 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission ausgestellte Konformitätserklärung muss von der ausstellenden Behörde dieser Einzelzulassung gemäß dem Verfahren … des oben angegebenen Handbuchs validiert werden. 5. [Name der Organisation] hat der ausstellenden Behörde dieser Einzelzulassung unverzüglich alle Änderungen im Produktionsinspektionssystem anzuzeigen, die sich auf die Inspektion, Konformität oder Lufttüchtigkeit der in der vorliegenden Einzelzulassung aufgeführten Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte auswirken können. Für die zuständige Behörde: [ANGABE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ] Datum und Unterschrift (*1) Oder „EASA“, falls die EASA die zuständige Behörde ist. (*2) Für Drittländer streichen. EASA-Formblatt 65 — Ausgabe 4 Anlage XII Testflugkategorien und zugehörige Qualifikationen von Testflugbesatzungen A. Allgemeines Diese Anlage legt die erforderlichen Qualifikationen für Flugbesatzungen fest, die an der Durchführung von Testflügen für Luftfahrzeuge beteiligt sind, die gemäß CS-23 für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) größer oder gleich 2 000 kg, CS-25, CS-27, CS-29 oder äquivalenten Lufttüchtigkeitsanforderungen zertifiziert sind oder zertifiziert werden sollen. B. Begriffsbestimmungen 1. „Testflugingenieur“ : Ingenieur, der an Testflugoperationen am Boden oder in der Luft beteiligt ist. 2. „Leitender Testflugingenieur“ : ein Testflugingenieur, dem Aufgaben in einem Luftfahrzeug zugewiesen werden, um Testflüge durchzuführen oder den Piloten beim Betrieb des Luftfahrzeugs und seiner Systeme während der Testflugtätigkeiten zu unterstützen. 3. „Testflüge“ : 3.1. Flüge für die Entwicklungsphase eines neuen Entwurfs (Luftfahrzeug, Antriebssysteme, Teile und Ausrüstungen); 3.2. Flüge zum Nachweis der Erfüllung der Zertifizierungsgrundlage oder Übereinstimmung mit dem Baumuster; 3.3. Flüge zur experimentellen Untersuchung neuer Entwicklungskonzepte, die ungewöhnliche Manöver oder Profile erfordern, für die der bereits genehmigte Betriebsbereich des Luftfahrzeugs verlassen werden kann; 3.4. Testflugausbildungsflüge. C. Testflugkategorien 1. Allgemeines Die nachfolgenden Beschreibungen behandeln die Flüge von Herstellungs- und Entwicklungsbetrieben unter Anhang I (Teil-21). 2. Anwendungsbereich Wenn mehr als ein Luftfahrzeug an einer Prüfung beteiligt ist, muss jeder einzelne Flug unter dieser Anlage beurteilt werden, um zu ermitteln, ob es sich um einen Testflug handelt und, wenn ja, um welche Kategorie. Nur die unter Punkt (6)(B)(3) beschriebenen Flüge fallen in den Anwendungsbereich dieser Anlage. 3. Testflugkategorien Testflüge umfassen die folgenden vier Kategorien: 3.1. Kategorie eins (1) a) Erstflug/-flüge eines neuen Luftfahrzeugtyps oder eines Luftfahrzeugs, dessen Flug- oder Steuerungseigenschaften erheblich geändert wurden; b) Flüge, bei denen Flugeigenschaften auftreten können, die erheblich von den bereits bekannten abweichen; c) Flüge zur Erforschung neuartiger oder ungewöhnlicher Luftfahrzeugentwicklungsmerkmale oder -techniken; d) Flüge zur Bestimmung oder Erweiterung des Flugbetriebsbereichs; e) Flüge zur Bestimmung der gesetzlichen Leistungen, Flugeigenschaften und Steuerungsqualitäten, wenn die Grenzen des Flugbetriebsbereichs erreicht werden; f) Testflugausbildung für Testflüge der Kategorie 1. 3.2. Kategorie zwei (2) a) Nicht als Kategorie 1 eingestufte Flüge mit einem Luftfahrzeug, dessen Baumuster noch nicht zertifiziert ist; b) Nicht als Kategorie 1 eingestufte Flüge mit einem Luftfahrzeug eines bereits zertifizierten Baumusters nach dem Einbau einer noch nicht genehmigten Änderung, die i) eine Beurteilung des Gesamtverhaltens des Luftfahrzeugs erfordert oder ii) eine Beurteilung grundsätzlicher Besatzungsverfahren erfordert, wenn ein neues oder geändertes System betrieben oder benötigt wird, oder iii) einen absichtlichen Flug außerhalb der Grenzen des derzeit genehmigten Betriebsbereichs, aber innerhalb des erforschten Flugbetriebsbereichs erfordert. c) Testflugausbildung für Testflüge der Kategorie 2. 3.3. Kategorie drei (3) Für die Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung für ein neu gebautes Luftfahrzeug durchgeführte Flüge, die keinen Flug außerhalb der Grenzen der Musterzulassung oder des Flughandbuchs des Luftfahrzeugs erfordern. 3.4. Kategorie vier (4) Nicht als Kategorie 1 oder 2 eingestufte Flüge mit einem Luftfahrzeug eines bereits zertifizierten Baumusters im Falle des Einbaus einer noch nicht genehmigten Entwicklungsänderung. D. Kompetenzen und Erfahrungen von Piloten und leitenden Testflugingenieuren 1. Allgemeines Piloten und leitende Testflugingenieure müssen die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Kompetenzen und Erfahrungen besitzen. Testflugkategorien Luftfahrzeug 1 2 3 4 CS-23 Kurzstreckenflugzeug oder Luftfahrzeug mit einer Auslegungs-Sturzfluggeschwindigkeit (Md) über 0,6 oder einer maximalen Gipfelhöhe über 7 260 m (25 000 ft), CS-25, CS-27, CS-29 oder äquivalente Lufttüchtigkeitsanforderung Kompetenzebene 1 Kompetenzebene 2 Kompetenzebene 3 Kompetenzebene 4 Andere CS-23 mit einer MTOM größer oder gleich 2 000 kg Kompetenzebene 2 Kompetenzebene 2 Kompetenzebene 3 Kompetenzebene 4 1.1. Kompetenzebene 1 1.1.1. Die Piloten müssen die Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 erfüllen. 1.1.2. Der leitende Testflugingenieur muss a) erfolgreich einen Ausbildungskurs der Kompetenzebene 1 absolvieren und b) mindestens 100 Flugstunden Erfahrung, einschließlich Testflugausbildung haben. 1.2. Kompetenzebene 2 1.2.1. Die Piloten müssen die Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erfüllen. 1.2.2. Der leitende Testflugingenieur muss a) erfolgreich einen Ausbildungskurs der Kompetenzebene 1 oder 2 absolvieren und b) mindestens 50 Flugstunden Erfahrung, einschließlich Testflugausbildung haben. Die Ausbildungskurse der Kompetenzebene 1 oder 2 für Testflugingenieure müssen mindestens die folgenden Themen behandeln: i) Leistung; ii) Stabilität und Steuerungsqualitäten; iii) Systeme; iv) Prüfungsmanagement; und v) Risiko-/Sicherheitsmanagement. 1.3. Kompetenzebene 3 1.3.1. Die Piloten müssen eine der geprüften Luftfahrzeugkategorie angemessene gültige Pilotenlizenz besitzen, die gemäß Teil-FCL ausgestellt ist, und mindestens eine Lizenz für Berufspiloten (Commercial Pilot Licence — CPL). Außerdem muss der verantwortliche Pilot a) eine Testflugberechtigung haben oder b) muss mindestens 1 000 Flugstunden Erfahrung als verantwortlicher Pilot eines Luftfahrzeugs mit ähnlicher Komplexität und Eigenschaften haben und c) muss für jede Klasse bzw. jeden Typ des Luftfahrzeugs an allen Flügen teilgenommen haben, die Teil des Programms für die Ausstellung des einzelnen Lufttüchtigkeitszeugnisses von mindestens fünf Luftfahrzeugen sind. 1.3.2. Der leitende Testflugingenieur a) muss Kompetenzebene 1 oder 2 erfüllen oder b) muss erhebliche Flugerfahrung in Bezug auf die Aufgabe besitzen und c) muss an allen Flügen teilgenommen haben, die Teil des Programms für die Ausstellung des einzelnen Lufttüchtigkeitszeugnisses von mindestens fünf Luftfahrzeugen sind. 1.4. Kompetenzebene 4: 1.4.1. Die Piloten müssen eine der geprüften Luftfahrzeugkategorie angemessene gültige Pilotenlizenz besitzen, die gemäß Teil-FCL ausgestellt ist, und mindestens eine CPL. Der verantwortliche Pilot muss eine Testflugberechtigung besitzen oder mindestens 1 000 Flugstunden Erfahrung als verantwortlicher Pilot eines Luftfahrzeugs mit ähnlicher Komplexität und Eigenschaften haben. 1.4.2. Die Kompetenzen und Erfahrungen von leitenden Testflugingenieuren sind im Testflugbetriebshandbuch festgelegt. 2. Leitende Testflugingenieure Leitende Testflugingenieure müssen eine Genehmigung von dem sie beschäftigenden Betrieb erhalten, in welcher der Umfang ihrer Funktionen innerhalb des Betriebs im Einzelnen angegeben ist. Die Genehmigung muss folgende Informationen enthalten: a) Name; b) Geburtsdatum; c) Erfahrung und Ausbildung; d) Stellung im Betrieb; e) Umfang der Genehmigung; f) Datum der ersten Ausstellung der Genehmigung; g) Ablaufdatum der Genehmigung, falls zutreffend; und h) Kennnummer der Genehmigung. Leitende Testflugingenieure dürfen nur für einen bestimmten Flug benannt werden, wenn sie körperlich und geistig in der Lage sind, die zugewiesenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten sicher zu bewältigen. Der Betrieb muss alle relevanten Aufzeichnungen in Bezug auf Genehmigungen deren Inhabern zur Verfügung stellen. E. Kompetenzen und Erfahrungen anderer Testflugingenieure Andere Testflugingenieure an Bord des Luftfahrzeugs müssen über ein hohes Maß an Erfahrung und Ausbildung verfügen, die den ihnen als Besatzungsmitgliedern zugewiesenen Aufgaben und, falls zutreffend, dem Testflugbetriebshandbuch entspricht. Der Betrieb muss den betreffenden Testflugingenieuren alle relevanten Aufzeichnungen in Bezug auf ihre Flugtätigkeiten zur Verfügung stellen.
Zulassung oder Compliance-Erklärung für die Konstruktion für Luftfahrzeuge, bei denen es sich nicht um in erster Linie für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte…
ABSCHNITT A ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FCL.001 Zuständige Behörde Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde eine vom Mitgliedstaat benannte Behörde,…
[TEIL-ARA] TEILABSCHNITT GEN ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN ABSCHNITT I Allgemeines ARA.GEN.115 Aufsichtsunterlagen Die zuständige Behörde stellt dem betreffenden…
„ANHANG II Gemeinsame Spezifikationen für die nationalen Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, die von allen Mitgliedstaaten…
(TEIL-CAT) TEILABSCHNITT A ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN CAT.GEN.100 Zuständige Behörde Die zuständige Behörde ist die von dem Mitgliedstaat, in dem der Betreiber…
Wendet ein Mitgliedstaat die Bestimmungen von Absatz 2 an, teilt er dies der Kommission und der Agentur mit. In dieser Mitteilung sind die Gründe für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.