Erwägungsgrund 9 32018R1139
Flugplätze, die vom Militär kontrolliert und betrieben werden, sowie Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (ATM/ANS), die vom Militär erbracht oder bereitgestellt werden, sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch im Einklang mit ihrem nationalen Recht sicherstellen, dass solche Flugplätze, wenn sie für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, und solche ATM/ANS, wenn sie dem der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegenden Luftverkehr dienen, ein Niveau der Sicherheit und der Interoperabilität mit zivilen Systemen aufweisen, das ebenso wirksam ist wie das durch die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Anforderungen an Flugplätze und an ATM/ANS erreichte Niveau.