Erwägungsgrund 77 32018R1139
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung oder gegebenenfalls der Ergänzung der Bestimmungen in Bezug auf die Lufttüchtigkeit im Zusammenhang mit der Konstruktion und Herstellung, Flugzeitbeschränkungen, Flugplatzbetreiber, ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten und in Bezug auf die Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von unbemannten Luftfahrzeugen und ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung sowie der Bestimmungen über das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen und Drittlandbetreiber, über bestimmte Aspekte der Aufsicht und Durchsetzung, über die Anerkennung von Drittlandszertifizierungen, über Geldbußen und Zwangsgelder, über die Beschwerdekammer und über die Anforderungen nach den Anhängen II bis IX dieser Verordnung zu erlassen, sofern dies im Hinblick auf die Einhaltung der technischen, wissenschaftlichen, betrieblichen oder sicherheitsrelevanten Erfordernisse notwendig ist.Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Verweise in dieser Verordnung auf Umweltschutzanforderungen gemäß Änderung 12 von Band I und Änderung 9 von Band II und der Erstauflage von Band III — jeweils anwendbar ab dem 1. Januar 2018 — von Anhang 16 des Abkommens von Chicago zu erlassen, um sie im Lichte anschließender Änderungen des Anhangs 16 dieses Abkommens zu aktualisieren.