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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen Aromastoffe, die nicht in die Unionsliste aufgenommen wurden, bis 18 Monate nach Geltungsbeginn der Unionsliste als solche in Verkehr gebracht und in und auf Lebensmitteln verwendet werden. Da Aromastoffe in den Mitgliedstaaten bereits auf dem Markt sind, sollte dafür gesorgt werden, dass der Übergang zu einem Zulassungsverfahren der Union reibungslos abläuft. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte auch ein Übergangszeitraum für Lebensmittel vorgesehen werden, die solche Aromastoffe enthalten.
Bis zur Erstellung der Gemeinschaftsliste gilt für die Bewertung und Zulassung von Aromastoffen, die nicht unter das in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen die in Artikel 9 Buchstaben b bis f genannten Aromen und Ausgangsstoffe, die nicht in der Unionsliste enthalten…
Aromastoffe enthaltende Lebensmittel, die vor dem 22. Oktober 2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden, aber nicht Anhang I Teil A der…
Aromastoffe sind definierte chemische Stoffe, zu denen durch chemische Synthese gewonnene oder durch chemische Verfahren isolierte Aromastoffe und natürliche…
Bis zur Erstellung der Gemeinschaftsliste sollte dafür gesorgt werden, dass Aromastoffe, die nicht unter das in der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 vorgesehene…
(1) Lebensmittel, die die in Artikel 9 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Aromen und Ausgangsstoffe enthalten und vor dem 22. April…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.