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Um unverhältnismäßige Belastungen für Steuerpflichtige, die die EU-Regelung in Anspruch nehmen, zu vermeiden, sollte klargestellt werden, wie eine Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung in den Fällen erfolgen kann, in denen der Steuerpflichtige seine feste Niederlassung oder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit so verlagert, dass eine Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung erforderlich ist, damit er die Regelung weiterhin in Anspruch nehmen kann.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ihr Identifikationssystem die Unterscheidung der in Artikel 214 genannten Steuerpflichtigen…
Ein Steuerpflichtiger mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat sollte nach der EU-Regelung in der Lage sein, einen dieser Mitgliedstaaten als…
‚Mitgliedstaat der Identifizierung‘: der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat oder, falls er den Sitz…
Um die Erhebung der Mehrwertsteuer zu erleichtern und um sicherzustellen, dass in Bezug auf die im Rahmen der Sonderregelungen erbrachten Dienstleistungen der…
Dienstleistungserbringer, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, sollten die zuständigen Behörden in dem Aufnahmemitgliedstaat unverzüglich von…
Um die Einhaltung der steuerlichen Pflichten in den Fällen zu vereinfachen, in denen diese Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden, wurde eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.