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Ab der Gewährung der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung überwacht die Kommission den Status der Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen und deren tatsächliche Anwendung sowie die Zusammenarbeit mit den einschlägigen Aufsichtsgremien; dazu prüft sie die Schlussfolgerungen und Empfehlungen dieser Aufsichtsgremien.
Zu diesem Zweck hat ein APS+-begünstigtes Land mit der Kommission zusammenzuarbeiten und alle Angaben vorzulegen, die für die Beurteilung der Einhaltung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten bindenden Zusagen und seiner Lage gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c erforderlich sind.
Die Kommission sollte die tatsächliche Umsetzung der internationalen Übereinkommen in Einklang mit den darin vorgesehenen Mechanismen überwachen und das…
Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und c kann im Falle von Ländern mit speziellen verfassungsrechtlichen Zwängen die Sonderregelung für nachhaltige…
die Schlussfolgerungen der Kommission darüber, ob die einzelnen APS+-begünstigten Länder ihre bindenden Zusagen bezüglich der Erfüllung ihrer Berichtspflicht,…
Hat die Kommission aufgrund der Schlussfolgerungen des Berichts nach Artikel 14 oder aufgrund der verfügbaren Angaben einen begründeten Zweifel, dass ein…
Das antragstellende Land hat seinen Antrag schriftlich an die Kommission zu richten. Der Antrag hat umfassende Angaben zur Ratifizierung der einschlägigen…
Entfallen nach Auffassung der Kommission die Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen nach Artikel 15 Absatz 1 rechtfertigen, so ist die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.