Erwägungsgrund 14 32026R1395
Länder, die aus der von den Vereinten Nationen festgelegten Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder graduiert werden, sollten Anreize erhalten, den Weg der nachhaltigen Entwicklung fortzusetzen. Zu diesem Zweck sollten die Kriterien der wirtschaftlichen Gefährdung zur Qualifizierung für die APS+-Sonderregelung gegenüber der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gelockert werden, um den Zugang für eine größere Zahl von Ländern zu ermöglichen, die aus der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder graduiert werden.