Erwägungsgrund 13 32026R1395
Die Liste der für das APS einschlägigen internationalen Übereinkommen gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sollte aktualisiert werden, damit die Weiterentwicklung dieser internationalen Erklärungen und Standards besser berücksichtigt wird und damit ein proaktiver Ansatz in Bezug auf nachhaltige Entwicklung im Einklang mit der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihren Nachhaltigkeitszielen verfolgt wird. In diesem Zusammenhang sollten folgende Übereinkommen hinzugefügt werden: das Übereinkommen von Paris, das das Kyoto-Protokoll von 1997 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen ersetzt; das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen von 2006; das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten von 2000; das IAO-Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel von 1947; das IAO-Übereinkommen (Nr. 144) über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen von 1976 und das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von 2000. Die Kommission sollte – gegebenenfalls gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) – im Rahmen des bestehenden Dialogs mit den Standard-APS- oder den EBA-begünstigten Ländern deren Fortschritte auf dem Weg zur Ratifizierung der für das APS relevanten und in Anhang VI dieser Verordnung aufgeführten internationalen Übereinkommen und Abkommen zu Menschenrechten, Arbeitnehmerrechten, Klima- und Umweltschutz sowie verantwortungsvoller Staatsführung (im Folgenden „einschlägige Übereinkommen“) überprüfen und diese Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung weiter fördern.