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Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens nach Maßgabe des in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahrens. Dieser Durchführungsrechtsakt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Untersuchung gilt als abgeschlossen, wenn innerhalb des in Artikel 24 Absatz 4 festgelegten Zeitraums kein Durchführungsrechtsakt veröffentlicht wird; in diesem Fall sind alle dringenden Vorbeugungsmaßnahmen automatisch aufgehoben. Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, die aufgrund dieser vorläufigen Maßnahmen erhoben wurden, werden zurückerstattet.
Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität des Produkts mit Mängeln der in Artikel 42 genannten gemeinsamen…
Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Informationen des Mitgliedstaats erlässt die Kommission nach dem in Artikel 54 Absatz 2 genannten Prüfverfahren…
Die Kommission erlässt die in Artikel 96 genannten Vorschriften im Wege von Durchführungsrechtsakten.Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren…
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die die gemäß Absatz 3 dieses Artikels getroffenen Schutzmaßnahmen der Union aufheben oder ändern. Diese…
Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 1 erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen…
In Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.