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Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs werden so lange wiedereingeführt, wie es erforderlich ist, um die Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union auszugleichen, oder solange das Risiko einer solchen Verschlechterung fortbesteht. Die Zölle werden für höchstens drei Jahre wiedereingeführt, es sei denn, dieser Zeitraum wird in hinreichend begründeten Fällen verlängert.
Gegen die Einfuhr eines Erzeugnisses, gegen das früher bereits eine Schutzmaßnahme angewandt wurde, darf eine Schutzmaßnahme nur ein einziges Mal…
Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so verlängert sich die Frist des Absatzes 1 von drei Jahren auf…
In Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union und…
Wird eine Ware mit Ursprung in einem durch die Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 begünstigten Land in Mengen und/oder zu Preisen eingeführt, die die…
Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 1 erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen…
Liegen ausreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 1 erfüllt sind, so untersucht die Kommission, ob die normalen Zölle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.