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Anhang I enthält eine Liste der förderfähigen Länder.
Die Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um in Anhang I Änderungen des internationalen Status oder der internationalen Klassifizierung von Ländern zu berücksichtigen.
Die Kommission notifiziert dem betreffenden förderfähigen Land jede Änderung seines Status im Rahmen des Schemas.
Die Kommission notifiziert dem betreffenden APS-begünstigten Land jede Änderung seines Status im Rahmen des Schemas.
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang III auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 11a zu erlassen, um die in Anhang I enthaltene Liste der Partnerländer und der…
Die Kommission notifiziert dem betreffenden Land den nach den Absätzen 2 und 3 angenommenen Durchführungsrechtsakt.
Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zu erlassen, um in Anhang V die aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur („KN“)…
„förderfähige Länder“ alle Entwicklungsländer des Anhangs I;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.