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Anhang II enthält eine Liste von APS-begünstigten Ländern, die die Kriterien des Artikels 4 erfüllen.
Anhang II wird von der Kommission bis zum 1. Januar jedes auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Jahres überprüft. Um einem APS-begünstigten Land und den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit für die erforderlichen Anpassungen aufgrund der Änderung des Status des Landes im Rahmen des Schemas einzuräumen,
wird der Beschluss zur Streichung eines begünstigten Landes aus der Liste der APS-begünstigten Länder nach dem Verfahren des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels und nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wirksam,
wird der Beschluss zur Streichung eines begünstigten Landes aus der Liste der APS-begünstigten Länder nach dem Verfahren des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels und nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b zwei Jahre nach Beginn der Anwendung einer Regelung für einen präferenziellen Marktzugang wirksam.
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs II auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 4 zu erlassen.
Die Kommission notifiziert dem betreffenden APS-begünstigten Land jede Änderung seines Status im Rahmen des Schemas.
„APS-begünstigte Länder“ die nach der allgemeinen Regelung begünstigten Länder des Anhangs II;
Vor dem 1. Januar 2010 nimmt die Kommission bei Bedarf eine Präzisierung und Ergänzung der Nummern 2 bis 6 des Anhangs IV vor und berücksichtigt dabei den in…
Die Kommission nimmt nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren Änderungen der Anhänge dieser Verordnung an, die aufgrund folgender Gegebenheiten…
Anhang I enthält eine Liste der förderfähigen Länder.
Falls ein APS+-begünstigtes Land die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a oder c nicht mehr erfüllt oder eine seiner bindenden Zusagen nach…
Vor Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem nach dem Beratungsverfahren des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.