Erwägungsgrund 2 32013R1018
Zum Zeitpunkt der Annahme der Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben war jedoch für eine Reihe gesundheitsbezogener Angaben die Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („Behörde“) oder die Prüfung durch die Kommission noch nicht abgeschlossen.