Erwägungsgrund 5 32013R1018
Mehrere Mitgliedstaaten äußerten jedoch Bedenken dahingehend, dass durch eine solche Zulassung mit der genannten Verwendungsbedingung der Verzehr von Lebensmitteln gefördert und begünstigt würde, die andere Zucker als von Natur aus enthaltene Zucker enthalten. Außerdem würde ein widersprüchliches und irreführendes Signal an die Verbraucher gesendet, insbesondere angesichts der Tatsache, dass in nationalen Ernährungsempfehlungen zu einer Reduzierung des Zuckerverzehrs geraten wird. Es wird die Auffassung vertreten, dass bei dieser bestimmten gesundheitsbezogenen Angabe beide gegensätzlichen Ziele erreicht werden können, wenn die Angabe mit der spezifischen Verwendungsbedingung zugelassen wird, dass sie nur für Lebensmittel verwendet werden darf, die entweder zuckerarm sind oder denen kein Zucker zugesetzt wurde, die aber von Natur aus Zucker enthalten können.