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Die EBA sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Auskünfte von Finanzinstituten verlangen können; dies sollte sich auf sämtliche Informationen beziehen, zu denen diese Finanzinstitute rechtmäßigen Zugang haben, wie etwa Informationen, die sich im Besitz von Personen befinden, die von dem betreffenden Finanzinstitut für die Ausführung einschlägiger Tätigkeiten eine Vergütung erhalten, von externen Rechnungsprüfern für das betreffende Finanzinstitut durchgeführte Prüfungen sowie Kopien von einschlägigen Unterlagen, Büchern und Aufzeichnungen.
Der ESRB kann vorbehaltlich des Artikels 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010…
Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden heraus, um eine gemeinsame Bewertungsmethode…
Die EBA kann Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgeben, wenn sie dies aufgrund der Informationen und…
Die Auskunftsersuchen der EBA sollten gebührend gerechtfertigt und begründet werden. Einwände gegen bestimmte Informationsgesuche, die mit der Unvereinbarkeit…
Die technischen Regulierungsstandards, die die EBA in Bezug auf die Genehmigung und den Erwerb bedeutender Beteiligungen an Kreditinstituten, den…
Die EBA sollte mit entsprechenden finanziellen Mitteln und personellen Ressourcen ausgestattet werden, damit sie die ihr durch diese Verordnung übertragenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.