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Die EZB sollte vorsehen, dass natürliche und juristische Personen die Überprüfung von an sie gerichteten oder sie direkt individuell betreffenden Beschlüssen verlangen können, die die EZB aufgrund der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnissen erlassen hat. Die Überprüfung sollte sich auf die verfahrensmäßige und materielle Übereinstimmung solcher Beschlüsse mit dieser Verordnung erstrecken, wobei gleichzeitig der der EZB überlassene Ermessensspielraum, über die Zweckmäßigkeit dieser Beschlüsse zu entscheiden, zu achten ist. Für diesen Zweck und aus Gründen der Verfahrensökonomie sollte die EZB einen administrativen Überprüfungsausschuss einrichten, der diese internen Überprüfungen vornimmt. Der EZB-Rat sollte Persönlichkeiten von hohem Ansehen in diesen Ausschuss berufen. Bei seiner Auswahl sollte der EZB-Rat soweit wie möglich eine ausgewogene Zusammensetzung nach geografischer Herkunft und Geschlechtern aus den Mitgliedstaaten sicherstellen. Das Verfahren für die Überprüfung sollte vorsehen, dass das Aufsichtsgremium seinen vorherigen Beschlussentwurf gegebenenfalls überarbeitet.
Die EZB richtet einen administrativen Überprüfungsausschuss ein, der eine interne administrative Überprüfung der Beschlüsse vornimmt, die die EZB im Rahmen der…
Das betroffene Unternehmen hat das Recht, gemäß dem Verfahren nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eine Überprüfung des vom EZB-Rat nach Absatz 4…
Der EZB-Rat kann das betroffene Unternehmen, das Direktorium der EZB und/oder die zuständige nationale Zentralbank auffordern, zusätzliche Informationen zur…
Vertreter anderer Organe und Einrichtungen der Union sowie sonstige dritte Personen können auch zur Teilnahme an den Sitzungen eines Ausschusses eingeladen…
Die EZB sollte bei der Festlegung der detaillierten operativen Bestimmungen für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben…
Die Entscheidung des EZB-Rats über einen Antrag gemäß Absatz 6 ist zu begründen und dem betroffenen Unternehmen, der für das Unternehmen zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.