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Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) besteht der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen nach Maßgabe jener Verordnung aus den im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen monetären Finanzinstituten (MFIs).
Aufgrund der engen Verbindungen zwischen den Verbriefungsaktivitäten der FMKGs und der monetären Finanzinstitute (MFIs) ist eine einheitliche, abgestimmte und…
Ab dem 1. Januar 2017 kann der EZB-Rat beschließen, jedes weitere MFI aufgrund der Höhe des Gesamtbetrags der wesentlichen Bilanzaktiva des MFIs verglichen mit…
Die monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets und ihre Gegenposten werden primär von den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) erhobenen…
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bestimmt die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der…
„Referenzkreis der Berichtspflichtigen“: im Euro-Währungsgebiet ansässige MFIs, mit Ausnahme von Zentralbanken und Geldmarktfonds, die im Sinne von Anhang I, II…
monetäre Finanzinstitute im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) ;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.