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Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen MFIs und Nicht-MFI-Kreditinstituten.
Erheben NZBen von sonstigen Finanzinstituten außer Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (SFIs) im Sinne von Anhang A Nummern 2.86 bis 2.94 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 statistische Daten zur Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen, können diese NZBen gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung diese SFIs für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung in den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen einbeziehen.
Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus im Euro-Währungsgebiet ansässigen MFIs aus dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen, die vom EZB-Rat…
Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen Altersvorsorgeeinrichtungen.
Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen POGIs.
Soweit die NZBen Daten im Rahmen des ESVG 2010 erheben, nach welchem die Aktiva und Passiva von institutionellen Einheiten im Wohnsitzland gemeldet werden…
Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus gebietsansässigen Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten, die dem potenziellen Kreis der…
Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen umfasst gebietsansässige Kreditinstitute und gebietsansässige ausländische Niederlassungen von Kreditinstituten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.