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Mit dieser Verordnung werden für die folgenden Berichtspflichtigen, die im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, die Berichtspflichten in Bezug auf die statistischen Daten zu Bilanzpositionen festgelegt:
monetäre Finanzinstitute (MFIs) mit Ausnahme von Kreditinstituten;
Kreditinstitute, die entweder
nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sind oder
nach Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU von dieser Zulassung ausgenommen sind;
Zweigstellen von Kreditinstituten, dazu zählen auch Zweigstellen mit Sitz in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets von Kreditinstituten, deren satzungsmäßiger Sitz oder deren Hauptverwaltung sich nicht in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets befindet; ausgenommen sind jedoch Zweigstellen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets.
Zahlungsinstitute, einschließlich gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommene Zahlungsinstitute,
Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , einschließlich deren…
ein Nichtkreditinstitut, das der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2008/48/EG oder Artikel 35…
Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
bei Kreditverträgen, bei denen es sich beim Kreditgeber um eine Organisation innerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2008/48/EG…
Kreditinstitute, die entweder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.