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Die Kommission hatte am 25. März 2013 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates für das Kalenderjahr 2013 angenommen. Da das Europäische Parlament und der Rat diese Anpassung jedoch nicht — wie in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehen — bis zum 30. Juni festgesetzt haben, hat die Kommission diese Anpassung gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/20139 der Kommission selbst festgesetzt.
Die Kommission hat am 16. Oktober 2013 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung eines neuen Anpassungssatzes für Direktzahlungen für das…
Nach Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kann der Rat den Anpassungssatz für Direktzahlungen aufgrund ihm vorliegender neuer Erkenntnisse bis…
Um sicherzustellen, dass die Beträge zur Finanzierung der GAP die festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht überschreiten, sollte der mit der Verordnung (EG)…
Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verlangt von der Kommission, dass sie dem Europäischen Parlament und dem Rat bezüglich des…
Gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann die Kommission den mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Anpassungssatz bis zum 1.…
Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates festgesetzten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.