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Nach Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kann der Rat den Anpassungssatz für Direktzahlungen aufgrund ihm vorliegender neuer Erkenntnisse bis zum 1. Dezember anpassen. Angesichts des Urteils des Gerichtshofs vom 6. Mai 2008 in der Rechtssache C-133/06 ist es nicht mehr rechtmäßig, diese abgeleitete Rechtsgrundlage heranzuziehen.
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber…
Die Kommission hat am 16. Oktober 2013 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung eines neuen Anpassungssatzes für Direktzahlungen für das…
Die Kommission hatte am 25. März 2013 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die…
Nach Artikel 43 Absatz 3 AEUV kann der Rat Maßnahmen zur Festsetzung der Beihilfen erlassen. Daher sollte die Festsetzung des Anpassungssatzes für die…
Um sicherzustellen, dass die Beträge zur Finanzierung der GAP die festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht überschreiten, sollte der mit der Verordnung (EG)…
Die Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.