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Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 findet der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzte Anpassungssatz für Direktzahlungen nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen Anwendung, die in dem betreffenden Kalenderjahr 2 000 EUR überschreiten. Darüber hinaus ist in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehen, dass der Anpassungssatz aufgrund der schrittweisen Einführung von Direktzahlungen für Bulgarien und Rumänien erst ab dem 1. Januar 2016 und für Kroatien erst ab dem 1. Januar 2022 gilt. Daher sollte der durch die vorliegende Verordnung festzusetzende Anpassungssatz nicht für Zahlungen an die Betriebsinhaber in diesen Mitgliedstaaten gelten.
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber…
In Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist festgelegt, dass — im Rahmen der Anwendung des in Artikel 121 derselben Verordnung vorgesehenen…
Zur Festsetzung des Anpassungssatzes gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.…
Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates festgesetzten…
Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wurde mit der Akte über den Beitritt Kroatiens geändert. Da auf Kroatien im Kalenderjahr 2013 das in Artikel 121 der Verordnung…
Nach Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kann der Rat den Anpassungssatz für Direktzahlungen aufgrund ihm vorliegender neuer Erkenntnisse bis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.