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Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verlangt von der Kommission, dass sie dem Europäischen Parlament und dem Rat bezüglich des Anpassungssatzes spätestens am 31. März des Kalenderjahres, für das diese Anpassung gilt, einen Vorschlag vorlegt.
Bis zum 30. Juni 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung und Wirkungen dieser Verordnung vor. Diesem…
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. April 2008 einen Bericht über die Anwendung dieser Bestimmung im Hinblick auf einen…
Gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann die Kommission den mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Anpassungssatz bis zum 1.…
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 5. April 2012 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dem Bericht wird,…
Die Kommission legt bis zum 5. Juni 2018 dem Europäischen Parlament und dem Rat aufbauend auf den Erfahrungen und Daten der Mitgliedstaaten und der Agentur…
Die Kommission wird die Notwendigkeit einer Überarbeitung des in Punkt 5.1 bis 5.7 von Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegten, durch diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.