Erwägungsgrund 17 32021R2116
Um übermäßigen Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden und die Landwirte zu vermeiden, die Verfahren so weit wie möglich zu vereinfachen und die Formulare für Beihilfeanträge weniger komplex zu gestalten, sollten die aufgrund der Anwendung der Finanzdisziplin aus dem vorhergehenden Agrar-Haushaltsjahr übertragenen Beträge nicht erstattet werden, wenn entweder im zweiten Jahr in Folge (Jahr N+1) die Finanzdisziplin angewendet wird oder wenn sich der Gesamtbetrag der nicht gebundenen Mittel auf weniger als 0,2 % der jährlichen Obergrenze des EGFL beläuft.