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Eine Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die um die Insel Man in der Irischen See gezielte Fischerei auf die Bunte Kammmuschel (Aequipecten opercularis) betreibt, ist derzeit von der Anwendung der Fischereiaufwandsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ausgenommen. Diese Ausnahme kommt jedoch aufgrund eines Rechenfehlers nicht in den Aufwandsobergrenzen gemäß Anhang IIA der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 zum Ausdruck. Die Verordnung (EU) Nr. 39/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
die Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die in dem Antrag des Vereinigten Königreichs vom 16. März 2012 genannt ist und…
In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 wird der folgende Buchstabe hinzugefügt: „i) die Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten…
Eine Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Spaniens, die westlich von Schottland Fischfang betreiben, ist derzeit von der Anwendung der…
Eine Gruppe von in der Nordsee tätigen Fischereifahrzeugen unter der Flagge Frankreichs ist derzeit von der Anwendung der Fischereiaufwandsregelung gemäß der…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates wurden bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der…
Die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 und die Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.