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Die Führung eines Gefahrstoffinventars an Bord eines Schiffes während seines gesamten Lebenszyklus stellt eine wesentliche Anforderung des Hongkonger Übereinkommens und dieser Verordnung dar. Gemäß Regel 8 Absatz 2 des Hongkonger Übereinkommens sollte bei einem zum Recycling bestimmten Schiff die Menge der betriebsbedingt anfallenden Abfälle in dem Zeitraum unmittelbar vor Ablieferung des Schiffs in die Abwrackeinrichtung auf ein Minimum reduziert werden. Sollen die betriebsbedingt anfallenden Abfälle mit dem Schiff in eine Abwrackeinrichtung gebracht werden, so sollten die ungefähren Mengen und Standorte dieser Abfälle in Teil II der Inventarliste aufgeführt werden.
Er ist vom Betreiber der Abwrackeinrichtung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Hongkonger Übereinkommens und unter Berücksichtigung der einschlägigen…
Vorbehaltlich des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b müssen vorhandene Schiffe — soweit dies durchführbar ist — die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen.…
Sicherung der an Bord befindlichen Gefahrstoffe während des gesamten Schiffsrecyclingprozesses, um jegliche Freisetzung dieser Gefahrstoffe in die Umwelt zu…
in dem Zeitraum unmittelbar vor ihrer Ablieferung in die Abwrackeinrichtung so betrieben werden, dass möglichst wenig Frachtrückstände, Ölreste und…
Unter Berücksichtigung der für die betreffenden Stoffe nach Völkerrecht geltenden Ausnahmen und Übergangsregelungen ist das Gefahrstoffinventar während des…
Mit dieser Verordnung soll auch erreicht werden, dass die Ungleichheiten zwischen den Betreibern in der Union, in OECD-Staaten und in den einschlägigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.