Erwägungsgrund 1 32013R1257
Die grenzüberschreitende Verbringung von Schiffen, die als Abfälle gelten, zum Recycling wird durch das Übereinkommen von Basel vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung („Baseler Übereinkommen“) und durch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 werden das Basler Übereinkommen sowie eine Änderung des Übereinkommens von 1995 umgesetzt, die auf internationaler Ebene bisher nicht in Kraft getreten ist und Ausfuhren gefährlicher Abfälle in Länder verbietet, die nicht Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development, OECD) sind. Solche Schiffe werden in der Regel als gefährliche Abfälle eingestuft und dürfen nicht aus der Union zum Recycling in Abwrackeinrichtungen in Staaten ausgeführt werden, die nicht Mitgliedsländer der OECD sind.