Erwägungsgrund 8 32013R1257
Der Grundsatz der Gleichheit nach dem Unionsrecht sollte angewendet und seine Anwendung sollte überwacht werden; dies gilt insbesondere für die Aufstellung und Aktualisierung der europäischen Liste in Bezug auf Abwrackeinrichtungen, die sich in einem Mitgliedstaat befinden, sowie Abwrackeinrichtungen in Drittländern, welche die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen erfüllen.