Erwägungsgrund 18 32013R1258
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich eine Stärkung der Rechtsvorschriften für die Registrierung solcher Wirtschaftsbeteiligten, die erfasste Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, insbesondere Essigsäureanhydrid, in Verkehr bringen oder besitzen, um auf diese Weise die Abzweigung des Essigsäureanhydrids zum Zwecke der unerlaubten Herstellung von Drogen zu verhindern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil illegale Händler einen Nutzen aus unterschiedlichen nationalen Registrierungsregeln ziehen und ihre illegalen Geschäfte dahin verlagern, wo Drogenausgangsstoffe am leichtesten abgezweigt werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.