Erwägungsgrund 5 32013R1258
Es sollte eine Begriffsbestimmung für die Bezeichnung „Verwender“ für solche Personen eingeführt werden, die Stoffe für andere Zwecke besitzen als für das Inverkehrbringen, und es sollte deutlich gemacht werden, dass Personen, die erfasste Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 für andere Zwecke besitzen als für das Inverkehrbringen, über eine Erlaubnis verfügen müssen.