Erwägungsgrund 9 32013R1258
Es sollte eine europäische Datenbank für Drogenausgangsstoffe (im Folgenden „Europäische Datenbank“) eingerichtet werden, um die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten über Sicherstellungen und abgefangene Lieferungen zu vereinfachen, soweit möglich in zusammengefasster und anonymisierter Form und unter geringst möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre, was die Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft, und unter Berücksichtigung und des aktuellen Standes der Technologien zum besseren Schutz der Privatsphäre und des Grundsatzes der Datenbeschränkung. Die europäische Datenbank sollte auch als europäisches Verzeichnis jener Wirtschaftsbeteiligten und Verwender dienen, die im Besitz einer Erlaubnis oder Registrierung sind, und damit die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Handelsvorgängen im Zusammenhang mit erfassten Stoffen erleichtern, und sollte die Wirtschaftsbeteiligten in die Lage versetzen, den zuständigen Behörden Informationen über die von ihnen durchgeführten Vorgänge im Zusammenhang mit erfassten Stoffen vorzulegen.