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Es sollte ein harmonisiertes, vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommenes Prüfverfahren eingesetzt werden, um den Gehalt an wasserlöslichem Chrom VI von Zement im Einklang mit der Richtlinie 2003/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur 26. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement) zu ermitteln. Im Sinne der Klarheit sollte der Eintrag 47 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 einen Verweis auf dieses Prüfverfahren enthalten.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates wird auf Unionsebene das Global Harmonisierte System für die Einstufung und…
Es sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung,…
In der Beschränkung für Nonylphenol und Nonylphenolethoxylat sollte präzisiert werden, dass die Gültigkeit bestehender Zulassungen der Mitgliedstaaten für…
Ferner muss die Richtlinie 76/768/EWG angepasst werden, um dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.…
Aus Gründen der Klarheit und der Kohärenz mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union sollten einige Begriffsbestimmungen eingeführt oder präzisiert…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.