Erwägungsgrund 1 32013R0126
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurden Beschränkungen übernommen, die zuvor in der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen festgelegt waren. In Anhang XVII Eintrag 6 Absatz 1 dieser Verordnung wurde der Begriff „Erzeugnis“ im Sinne der ursprünglichen Beschränkung von Asbest in der Richtlinie 76/769/EWG durch den Begriff „Erzeugnis“ ersetzt, der Gemische nicht einschließt. Damit Eintrag 6 Absatz 1 denselben Sachverhalt wie diese Richtlinie erfasst, sollte der Begriff „Gemische“ eingefügt werden.