Erwägungsgrund 13 32013R1272
Es sollte ein angemessener Zeitraum vorgesehen werden, damit die betroffenen Akteure gegebenenfalls das Nötige veranlassen können, um den Vorschriften dieser Verordnung nachzukommen.
Es sollte ein angemessener Zeitraum vorgesehen werden, damit die betroffenen Akteure gegebenenfalls das Nötige veranlassen können, um den Vorschriften dieser Verordnung nachzukommen.