Erwägungsgrund 14 32013R1272
Eine Beschränkung des Inverkehrbringens von Gebrauchtgegenständen und Erzeugnissen, die zu dem Zeitpunkt, ab dem diese Verordnung anwendbar ist, in der Lieferkette vertreten sind, könnte hinsichtlich der Durchsetzung problematisch sein. Die Beschränkung sollte sich daher nicht auf Erzeugnisse beziehen, die vor diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurden.