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Lebensmittelzusatzstoffe mit der Bezeichnung „Brillantschwarz BN (Schwarz PN)“ (E 151) oder „Carboxymethylcellulose, Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi“ (E 466) und Lebensmittel, die diese Lebensmittelzusatzstoffe enthalten und bis zu 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gekennzeichnet oder in Verkehr gebracht wurden und den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, können bis zum Aufbrauchen der Bestände vermarktet werden.
Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, die den Anforderungen dieser Verordnung jedoch nicht entsprechen,…
Lebensmittel, die nicht in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannt sind, jedoch im Einklang mit der Richtlinie 2009/39/EG und der Verordnung (EG)…
Lebensmittel, die Lebensmittelzusatzstoffe enthalten, die rechtmäßig vor dem 1. Dezember 2012 in Verkehr gebracht wurden, dieser Verordnung aber nicht genügen,…
Der zugelassene Lebensmittelfarbstoff „Brillantschwarz BN (Schwarz PN)“ (E 151) sollte in der EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen…
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juni 2013. Lebensmittel, die Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) enthalten und…
(1) Lebensmittel, die die in Artikel 9 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Aromen und Ausgangsstoffe enthalten und vor dem 22. April…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.