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A. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: 1. In Teil A Tabelle 3 wird der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 151 durch folgenden Wortlaut ersetzt: „E 151 Brillantschwarz PN“ · 2. In Teil B: a) In Nummer 1 „Farbstoffe“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 151 folgende Fassung: „E 151 Brillantschwarz PN“ · b) In Nummer 3 „Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi“ · · 3. In Teil C: a) In Gruppe III: Lebensmittelfarbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung, erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 151 folgende Fassung: „E 151 Brillantschwarz PN“ · b) In Gruppe I erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis“ · · 4. In Teil E: a) In der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 151 folgende Fassung: „E 151 Brillantschwarz PN 100 (35) Nur Fisch- oder Krebstierpaste“ · b) In der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 151 folgende Fassung: „E 151 Brillantschwarz PN 250 (36) Nur vorgekochte Krebstiere“ · c) In der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 151 folgende Fassung: „E 151 Brillantschwarz PN 100 (37) Nur Räucherfisch“ · d) In der Lebensmittelkategorie 11.4.1 „Tafelsüßen, flüssig“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 460(i) folgende Fassung: „E 460(i) Mikrokristalline Cellulose, Cellulose-Gel quantum satis“ · e) In der Lebensmittelkategorie 11.4.3 „Tafelsüßen in Tablettenform“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 460(i) folgende Fassung: „E 460(i) Mikrokristalline Cellulose, Cellulose-Gel quantum satis“ · f) In der Lebensmittelkategorie 01.6.1 „Nicht aromatisierte pasteurisierte Sahne (ausgenommen fettreduzierte Sahne)“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis“ · g) In der Lebensmittelkategorie 01.6.2 „Nicht aromatisierte, mit lebenden Bakterien fermentierte Sahneprodukte und Ersatzprodukte mit einem Fettgehalt von weniger als 20 %“ erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis“ · h) In der Lebensmittelkategorie 11.4.1 „Tafelsüßen, flüssig“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis“ · i) In der Lebensmittelkategorie 11.4.2 „Tafelsüßen in Pulverform“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis“ · j) In der Lebensmittelkategorie 11.4.3 „Tafelsüßen in Tablettenform“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis“ · k) In der Lebensmittelkategorie 13.1.5.1 „Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und besondere Säuglingsanfangsnahrung“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi 10 000 Ab Geburt in Produkten zur diätetischen Behandlung von Stoffwechselstörungen“ · l) In der Lebensmittelkategorie 13.1.5.2 „Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 1999/21/EG“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi 10 000 Ab Geburt in Produkten zur diätetischen Behandlung von Stoffwechselstörungen“ · m) In der Lebensmittelkategorie 14.1.3 „Fruchtnektare gemäß der Richtlinie 2001/112/EG und Gemüsenektare und gleichartige Produkte“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis Nur Obstsirupe nach schwedischer bzw. finnischer Tradition aus Zitrusfrüchten“ · · · B. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: 1. In Teil 1 erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis Alle Lebensmittelzusatzstoffe“ · 2. In Teil 3 erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis quantum satis quantum satis Ja“ · 3. In Teil 5 Abschnitt A erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis Alle Nährstoffe Ja“ · 4. In Teil 5 Abschnitt B erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummer 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 1999/21/EG“ · 5. In Teil 6 Tabelle 1 erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi“ · ·
A. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: 1. In Teil B Abschnitt 3 „Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel“ wird der…
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert: 1. Im Eintrag für E 160a(iv) Algencarotine erhält die Spezifikation zur Definition folgende…
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: (1) Die Tabelle in Teil C Buchstabe l erhält folgende Fassung: „E-Nummer Bezeichnung E 338…
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: 1. In Teil B2 wird nach dem Eintrag für E 959 folgender Eintrag für E 960 eingefügt: „E 960…
A. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: 1. In Teil B wird in Nummer 3 „Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel“…
Begriffsbestimmungen: 1. „Nährstoffe“ : Für die Zwecke dieses Anhangs sind Nährstoffe Vitamine, Mineralstoffe und andere für Ernährungszwecke zugesetzte Stoffe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.