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Die Mitgliedstaaten, die an einem Kooperationsprogramm teilnehmen, benennen für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eine einzige Verwaltungsbehörde, für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 2 jener Verordnung eine einzige Bescheinigungsbehörde und für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 4 jener Verordnung eine einzige Prüfbehörde. Die Verwaltungsbehörde und die Prüfbehörde haben ihren Sitz im selben Mitgliedstaat. Die an einem Kooperationsprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten können eine Verwaltungsbehörde benennen, die gleichzeitig für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bescheinigungsbehörde zuständig ist. Die Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Anwendung von Finanzkorrekturen gemäß den im Kooperationsprogramm getroffenen Festlegungen bleibt von diesen Benennungen unberührt.
Die Bescheinigungsbehörde erhält die Zahlungen der Kommission und tätigt in der Regel Zahlungen an den federführenden Begünstigten gemäß Artikel 132 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
Das in Artikel 124 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegte Verfahren zur Benennung der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls der Bescheinigungsbehörde wird von dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die Behörde ihren Sitz hat.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, eine Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zu benennen, die bereits für ein vom ESF…
Unbeschadet Absatz 3 benennen die Mitgliedstaaten für jedes operationelle Programm eine nationale, regionale oder lokale Behörde oder öffentliche Stelle als…
Unbeschadet des Absatzes 3 benennt der Mitgliedstaat für jedes operationelle Programm eine nationale Behörde oder öffentliche Stelle als Bescheinigungsbehörde.…
die Benennung der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde (falls zutreffend), der Prüfbehörde und der Stelle, an die die Kommission Zahlungen tätigen…
Macht ein Mitgliedstaat von der Option nach Artikel 123 Absatz 3 Gebrauch, so kann er bei der Kommission beantragen, dass abweichend von Artikel 59 Absatz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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