Erwägungsgrund 20 32013R1299
Um bei den im Rahmen dieser Verordnung genehmigten Kooperationsprogrammen, die die Regionen in äußerster Randlage betreffen, die Koordinierung zwischen der EFRE-Finanzierung und einer etwaigen zusätzlichen Finanzierung über den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), das ENI oder das IPA II sowie die Europäische Investitionsbank (EIB) zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten und die Drittländer oder überseeischen Länder oder Hoheitsgebiete (die letzteren beiden im Folgenden "Gebiete"), die an diesen Kooperationsprogrammen teilnehmen, Bestimmungen für Koordinierungsverfahren im Rahmen dieser Programme festlegen.