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Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sollten nicht für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds in Betracht kommen, da sie bereits finanziell von der Anwendung jener Richtlinie profitieren. Dieser Ausschluss sollte die Möglichkeit, den Kohäsionsfonds zur Unterstützung von Tätigkeiten zu nutzen, die nicht in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannt sind, nicht einschränken, selbst wenn diese Tätigkeiten von denselben Wirtschaftsteilnehmern durchgeführt werden und Tätigkeiten umfassen wie etwa Investitionen in die Energieeffizienz bei der Kraft-Wärme-Kopplung sowie in Fernwärmenetze, in intelligente Systeme für die Verteilung, Speicherung bzw. Lagerung und Übertragung bzw. Fernleitung und in Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung, selbst wenn solche Tätigkeiten mittelbar zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen oder in dem nationalen Plan gemäß der Richtlinie 2003/87/EG genannt sind.
In Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG werden folgende Unterabsätze angefügt: „Sind Treibhausgasemissionen einer Anlage in Anhang I der Richtlinie…
Den Mitgliedstaaten steht es frei, für die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten bei Verbrennungseinheiten oder anderen Einheiten am…
In besonderen Bestimmungen sollte festgelegt werden, welche Art von Maßnahmen vom EFRE unterstützt werden können, um zu den Investitionsprioritäten im Rahmen…
Der Kohäsionsfonds unterstützt nicht: a) die Stilllegung oder den Bau von Kernkraftwerken; b) Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus…
Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind;
Investitionen in den Wohnungsbau mit Ausnahme derjenigen zur Förderung der Energieeffizienz oder der Nutzung erneuerbarer Energien können nicht für eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.