Erwägungsgrund 3 32013R1301
In besonderen Bestimmungen sollte festgelegt werden, welche Art von Maßnahmen vom EFRE unterstützt werden können, um zu den Investitionsprioritäten im Rahmen der in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten thematischen Ziele beizutragen. Gleichzeitig sollte definiert und klargestellt werden, welche Maßnahmen außerhalb des Interventionsbereichs des EFRE liegen; hierzu zählen auch Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind. Um eine Überfinanzierung zu vermeiden, sollten diese Investitionen nicht für eine Förderung aus dem EFRE in Betracht kommen, da sie bereits von der Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG finanziell profitieren. Der Ausschluss solcher Investitionen sollte die Möglichkeit, über den EFRE Maßnahmen zu fördern, die nicht in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, nicht einschränken, selbst wenn diese Maßnahmen von denselben Wirtschaftsteilnehmern durchgeführt werden, und Maßnahmen wie etwa Investitionen in die Energieeffizienz der Fernwärmenetze, in intelligente Systeme für die Verteilung, Speicherung bzw. Lagerung und Übertragung bzw. Fernleitung von Strom, und in Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung mit einschließen, selbst wenn diese Maßnahmen mittelbar zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen oder sie in dem in der Richtlinie 2003/87/EG genannten nationalen Plan aufgelistet sind.