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Die Erfahrung mit der Gründung von EVTZ hat gezeigt, dass die Frist von drei Monaten für das Genehmigungsverfahren der Mitgliedstaaten selten eingehalten wurde. Dieser Zeitraum sollte daher auf sechs Monate verlängert werden. Um Rechtssicherheit für die Zeit nach Ablauf dieser Frist zu schaffen, sollte die Übereinkunft jedoch gegebenenfalls im Einklang mit dem nationalen Recht der betreffenden Mitgliedstaaten einschließlich ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften per stillschweigender Vereinbarung als genehmigt gelten. Allerdings sollte der Mitgliedstaat, in dem der vorgeschlagene Sitz des EVTZ liegen soll, der Übereinkunft förmlich zustimmen müssen. Wenngleich die Mitgliedstaaten in der Lage sein sollten, für ein Verfahren zur Genehmigung der Teilnahme eines potenziellen Mitglieds am EVTZ nationale Regelungen anzuwenden oder im Rahmen nationaler Regelungen spezifische Vorschriften zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 zu erlassen, sollten Ausnahmen von der Bestimmung über die stillschweigende Vereinbarung nach Ablauf der Frist von sechs Monaten jedoch – außer in den in dieser Verordnung genannten Fällen – ausgeschlossen sein.
Nach der gemäß Absatz 2 abgegebenen Mitteilung eines potenziellen Mitglieds genehmigt der Mitgliedstaat, bei dem diese Mitteilung eingegangen ist, entsprechend…
Um den Beitritt neuer Mitglieder zu einem bestehenden EVTZ zu erleichtern, sollte das Verfahren zur Änderung von Übereinkünften in solchen Fällen erleichtert…
Da die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 nicht für Drittländer gelten kann, sollte der Mitgliedstaat, in dem der vorgeschlagene Sitz des EVTZ liegen soll, bei der…
Damit die bestehenden nationalen Regelungen zur Umsetzung dieser Verordnung angepasst werden, bevor die Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale…
Beim Beitritt eines neuen Mitglieds aus einem Mitgliedstaat, der die Übereinkunft bereits genehmigt hat, muss dieser Beitritt nur von dem Mitgliedstaat, dessen…
Angesichts der Verbindungen zwischen Mitgliedstaaten und den ÜLG sollten die Verfahren für die Genehmigung der Teilnahme potenzieller Mitglieder aus ÜLG auch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.