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Innerhalb von fünf Wochen nach einer gemäß Artikel 3 Absatz 2 erfolgten Notifizierung des vollständigen Entwurfs des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung, einschließlich etwaiger Anhänge, unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat über jegliche Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit des Entwurfs des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung mit dem Unionsrecht. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Reaktion seitens der Kommission, wird davon ausgegangen, dass die Kommission keine diesbezüglichen Zweifel hat.
Unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat nach Absatz 1 davon, dass sie Zweifel hat, übermittelt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwölf Wochen nach der in Absatz 1 genannten Notifizierung ihre Stellungnahme zu der Vereinbarkeit des Entwurfs des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den Vorschriften des Energiebinnenmarkts und dem Wettbewerbsrecht der Union. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme der Kommission, wird davon ausgegangen, dass die Kommission keine Einwände erhoben hat.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen können mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats verlängert werden. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen werden im Einvernehmen mit der Kommission verkürzt, wenn die Umstände dies rechtfertigen, damit die Verhandlungen fristgemäß abgeschlossen werden können.
Der Mitgliedstaat darf den Entwurf des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung nicht unterzeichnen, ratifizieren oder ihm zustimmen, bis die Kommission den Mitgliedstaat gegebenenfalls von Zweifeln nach Absatz 1 unterrichtet bzw. ihre Stellungnahme nach Absatz 2 abgegeben hat oder — bei Ausbleiben einer Antwort oder Stellungnahme der Kommission — bis die in Absatz 1 oder gegebenenfalls die in Absatz 2 genannte Frist abgelaufen ist. Vor der Unterzeichnung und Ratifizierung eines zwischenstaatlichen Abkommens oder einer Änderung oder der Zustimmung dazu trägt der betreffende Mitgliedstaat der in Absatz 2 genannten Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung.
Erteilt die Kommission keine Genehmigung nach Absatz 3, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat hierüber und teilt die Gründe für die Ablehnung mit.
Die Kommission nimmt innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 11 einen Beschluss an, mit dem dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur…
Beabsichtigt die Kommission, auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 2 den Abschluss des ausgehandelten Abkommens nicht zu genehmigen, so legt sie…
Beabsichtigt die Kommission, auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 2 den Abschluss des ausgehandelten Abkommens nicht zu genehmigen, so legt sie…
Die Kommission sollte genügend Zeit für eine solche Prüfung haben, um größtmögliche Rechtssicherheit zu schaffen; gleichzeitig sollten unnötige Verzögerungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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