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Um den Beitritt neuer Mitglieder zu einem bestehenden EVTZ zu erleichtern, sollte das Verfahren zur Änderung von Übereinkünften in solchen Fällen erleichtert werden. Folglich sollten derartige Änderungen im Falle des Beitritts eines neuen Mitglieds aus einem Mitgliedstaat, der die Übereinkunft bereits genehmigt hat, nicht allen teilnehmenden Mitgliedstaaten, sondern lediglich dem Mitgliedstaat mitgeteilt werden, dessen Recht das neue potenzielle Mitglied unterliegt, sowie dem Mitgliedstaat, in dem der EVTZ seinen Sitz hat. Nachfolgende Änderungen der Übereinkunft sollten allen betroffenen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden. Diese Vereinfachung des Änderungsverfahrens sollte jedoch nicht für ein neues potenzielles Mitglied aus einem Mitgliedstaat, der die Übereinkunft noch nicht genehmigt hat, oder aus einem Drittland oder einem ÜLG gelten, da es notwendig ist, dass alle teilnehmenden Mitgliedstaaten prüfen können, ob dieser Beitritt mit ihrem öffentlichen Interesse oder ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar ist.
Beim Beitritt eines neuen Mitglieds aus einem Mitgliedstaat, der die Übereinkunft bereits genehmigt hat, muss dieser Beitritt nur von dem Mitgliedstaat, dessen…
Der EVTZ übermittelt jede Änderung der Übereinkunft oder der Satzung den Mitgliedstaaten, deren Recht die Mitglieder des EVTZ unterliegen. Jede Änderung der…
In Folge der Öffnung der EVTZ für Mitglieder aus Drittländern oder ÜLG sollte die Übereinkunft Einzelheiten zu den Vereinbarungen über deren Beteiligung…
Die Erfahrung mit der Gründung von EVTZ hat gezeigt, dass die Frist von drei Monaten für das Genehmigungsverfahren der Mitgliedstaaten selten eingehalten wurde.…
Angesichts der Verbindungen zwischen Mitgliedstaaten und den ÜLG sollten die Verfahren für die Genehmigung der Teilnahme potenzieller Mitglieder aus ÜLG auch…
die Vereinbarungen über die Beteiligung von Mitgliedern aus Drittländern oder ÜLG, soweit zutreffend, einschließlich Angabe darüber, welchen Rechtsvorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.