Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Partnerschaftsvereinbarung mit dieser Verordnung gegebenenfalls unter Berücksichtigung des nationalen Reformprogramms sowie der entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen und der entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen sowie der Ex-ante-Bewertungen der Programme und bringt ihre Anmerkungen binnen drei Monaten nach dem Datum der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung durch den Mitgliedstaat vor. Der betreffende Mitgliedstaat stellt alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung und überarbeitet gegebenenfalls die Partnerschaftsvereinbarung.
Die Kommission nimmt für die Elemente, für die ein Beschluss der Kommission nach Artikel 96 Absatz 10 erforderlich ist, spätestens vier Monate nach dem Datum der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung durch den Mitgliedstaat mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Genehmigung der Elemente der Partnerschaftsvereinbarung an, die unter Artikel 15 Absatz 1 fallen, sowie jener, die unter Artikel 15 Absatz 2 fallen, falls ein Mitgliedstaat von den Bestimmungen des Artikels 96 Absatz 8 Gebrauch gemacht hat, vorausgesetzt, den Anmerkungen der Kommission wurde angemessen Rechnung getragen. Die Partnerschaftsvereinbarung tritt frühestens am 1. Januar 2014 in Kraft.
Die Kommission erstellt bis 31. Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Verhandlungen über die Partnerschaftsvereinbarungen und die Programme, einschließlich eines Überblicks über die wichtigsten Themen für jeden Mitgliedstaat. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen gleichzeitig vorgelegt.
Schlägt der Mitgliedstaat eine Änderung an den unter den Beschluss der Kommission nach Absatz 2 fallenden Elementen der Partnerschaftsvereinbarung vor, nimmt die Kommission im Einklang mit Absatz 1 eine Bewertung vor und erlässt gegebenenfalls mittels Durchführungsrechtsakten innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der der Vorlage des Änderungsvorschlags durch den Mitgliedstaat einen Beschluss zur Genehmigung der Änderung.
Im Anschluss an die Änderung eines oder mehrerer Programme, die von der Kommission im vorangegangenen Kalenderjahr genehmigt wurde, unterbreitet der Mitgliedstaat, soweit zutreffend, jedes Jahr bis zum 31. Januar eine geänderte Partnerschaftsvereinbarung. Die Kommission erlässt jedes Jahr bis zum 31. März einen Beschluss, mit dem bestätigt wird, dass die Änderung der Partnerschaftsvereinbarung einer Änderung eines oder mehrerer Programme entspricht, die von der Kommission im vorangegangenen Kalenderjahr genehmigt wurde. Dieser Beschluss kann die Änderung anderer Elemente der Partnerschaftsvereinbarung entsprechend einem in Absatz 4 genannten Vorschlag beinhalten, sofern der Kommission der Vorschlag bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres unterbreitet wurde.
Nimmt ein Mitgliedstaat eine Änderung an den nicht unter den Beschluss der Kommission nach Absatz 2 fallenden Elementen der Partnerschaftsvereinbarung vor, teilt er dies der Kommission innerhalb eines Monats ab dem Datum des Beschlusses, eine Änderung vorzunehmen, mit.
Übermittelt die Kommission keine Anmerkungen oder ist sie der Ansicht, dass ihren übermittelten Anmerkungen angemessen Rechnung getragen wurde, so nimmt die…
Zum 31. August 2017 und zum 31. August 2019 reicht der Mitgliedstaat bei der Kommission einen Fortschrittsbericht über die Umsetzung der…
Die von jedem Mitgliedstaat auszuarbeitende Partnerschaftsvereinbarung sollte ein prägnantes und strategisches Dokument sein, das als Richtschnur für die…
Abweichend von den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels genehmigt die Kommission die in Absatz 5 genannte geänderte Partnerschaftsvereinbarung spätestens drei…
die wichtigsten Grundsätze und bewährten Verfahren im Hinblick auf die Beteiligung der verschiedenen Kategorien von relevanten Partnern gemäß Absatz 1 an der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement