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Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt eines Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die in ihrer Landeswährung verauslagten Ausgabenbeträge in Euro um. Diese Beträge werden anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission, der in dem Monat gilt, in dem die Ausgaben bei der Bescheinigungsbehörde des betreffenden operationellen Programms verbucht wurden, in Euro umgerechnet. Der Buchungskurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.
Abweichend von Absatz 1 können in der ETZ-Verordnung spezifische Vorschriften über den Zeitrahmen für die Umrechnung in EUR festgelegt werden.
Wird der Euro als Währung eines Mitgliedstaats eingeführt, so wird das in Absatz 1 beschriebene Umrechnungsverfahren weiterhin auf alle Ausgaben angewandt, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des festen Umrechnungskurses zwischen der Landeswährung und dem Euro bei der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden.
Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt eines Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die in ihrer Landeswährung verauslagten…
Die Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt des Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die in ihrer Landeswährung verauslagten…
Führt ein teilnehmendes Land den Euro als Währung ein, so gilt das Umrechnungsverfahren des Absatzes 3 weiter für alle Ausgaben, die von der…
Die gewählte, im Programm festgelegte Methode zur Umrechnung von Ausgaben, die in einer anderen Währung als dem Euro getätigt wurden, kann rückwirkend ab dem…
Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Mitteilung nach Artikel 55 Absatz 1 den Euro nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die Beträge in Landeswährung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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